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Entscheid

E-3072/2011

Asylverfahren (Übriges)

15. Juni 2011Deutsch9 min

Asylverfahren (Übriges); Gesuch Wiederaufnahme ein... Asylverfahren (Übriges); Gesuch Wiederaufnahme eines abgeschriebenen Verfahrens; Verfügung des BFM vom 26. November 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

83.

Bst. d Ziff. 1des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 8. Dezember 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 26. November 2009 mit Abschreibungsentscheid vom 29. März 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das Bundesverwaltungsgericht daher für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG), dass sich das Wiederaufnahmegesuch gegen den – zufolge der auf Beschwerdestufe eingetretenen Gegenstandslosigkeit ergangenen – Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 29. März 2011 richtet, dass der Gesuchsteller durch den Abschreibungsentscheid vom 29. März 2011 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), -- 3 of 9 -E-3072/2011 und E-8153/2009 Seite 4 dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 25. Februar 2011 den Rückzug seiner Asylgründe respektive sinngemäss den Rückzug seines Asylgesuches erklärt hatte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2011 geltend machte, das Beschwerdeverfahren sei irrtümlicherweise ohne Berücksichtigung der erteilten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung respektive ohne Zusprechung eines amtlichen Honorars abgeschrieben worden, dass er zur Begründung anführte, aus dem Wortlaut des Rückzugsschreibens vom 25. Februar 2011 könne nur geschlossen werden, dass der Gesuchsteller nicht länger am Asylgesuch festhalten wolle, dass sich aus diesem Schreiben indessen keinerlei Hinweise ergeben würden, dass der Gesuchsteller seine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und den damit verbundenen Antrag auf Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege habe zurückziehen wollen, dass durch den bedingungslos erklärten Rückzug des Asylgesuches auch die ursprüngliche, angefochtene Verfügung des BFM vom 26. November 2009 keine Wirkung entfaltet, da ihr Gegenstand – das vom Beschwerdeführer am 14. März 2009 gestellte Asylgesuch – weggefallen ist (vgl. dazu: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1988, Rz 715), dass daher auch die Grundlage der gegen die BFM-Verfügung vom 26. November 2009 gerichteten Beschwerde weggefallen ist, dass ein Abschreibungsentscheid einen formellen Beschwerdeentscheid darstellt, welchem keine materielle Rechtskraft zukommt (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 413, und 715); dass sich aufgrund der Aktenlage ergibt, dass der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2011 infolge eines Versehens ohne Zusprechung eines amtlichen Honorars erging, -- 4 of 9 -E-3072/2011 und E-8153/2009 Seite 5 dass demnach das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen, der Abschreibungsentscheid (E7618/2009) vom 29. März 2011 mit vorliegendem Urteil E-3072/2011 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer E-8153/2009 wieder aufzunehmen ist, dass demnach auch die im Abschreibungsentscheid vom 29. März 2011 getroffene Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer (Dispositivziffer 2; Auferlegung von Verfahrenskosten von Fr. 200.-) aufgehoben wird, wobei dieser Betrag gemäss den vorliegenden Akten bisher der Gerichtskasse nicht überwiesen worden ist, weshalb sich keine Fragen betreffend einer allfälligen Rückerstattung stellen, dass bei diesem Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem Gesuchsteller angesichts der Gutheissung des Wiederaufnahmegesuchs in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers in seiner Kostennote vom 30. Mai 2011 für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren um Wiederaufnahme eine Stunde Arbeitsaufwand (zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-) sowie Auslagen von Fr. 8.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 16.65, geltend macht, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der als angemessen erachteten Kostennote vom 30. Mai 2011 und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr.

224.65

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem Gesuchsteller dieser Betrag als Parteientschädigung für das Wiederaufnahmeverfahren auszurichten ist, dass das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren E-7618/2009 bzw. E-8153/2009 auf Grund der Rückzugserklärung des Beschwerdeführers als durch Rückzug erledigt gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, -- 5 of 9 -E-3072/2011 und E-8153/2009 Seite 6 dass durch die vorbehaltslose Rückzugserklärung vom 25. Februar 2011 der Beschwerdeführer von seinen Asylgründen respektive von seinem darauf basierenden Asylgesuch Abstand genommen hat, weshalb der Gegenstand der BFM-Verfügung vom 26. November 2009 und damit auch – entgegen der vom Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 30. Mai 2011 vertretenen Ansicht – der Gegenstand des darauf beruhenden Asylbeschwerdeverfahren ohne Weiteres dahingefallen ist, dass gestützt auf Art. 6 Bst. a VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet wird, weshalb weitere Ausführungen dazu, ob mit der Rückzugserklärung auch der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zurückgezogen worden sei, unterbleiben können, dass demgegenüber jedenfalls mit der Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009) ein Rechtsverhältnis zwischen dem Gericht und dem Rechtsbeistand begründet wurde, welches nicht durch eine Rückzugserklärung des Beschwerdeführers beendet werden konnte, dass in dem durch Rückzug gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 15 i.V.m.

5 VGKE), dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angesichts der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren E-7618/2009 bzw. E-8153/2009 zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 30. Mai 2011 einen Arbeitsaufwand von 8 Stunden, bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-, ausmachend Fr. 1'600.-, sowie Auslagen in der Höhe von 72.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 127.05 (7.6 % für das Jahr 2010) geltend macht, dass die in der Kostennote ausgewiesene Aufwendungen gesamthaft betrachtet angemessen erscheinen, -- 6 of 9 -E-3072/2011 und E-8153/2009 Seite 7 dass daher dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE ein amtliches Honorar von Fr. 1'800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

5 VGKE), dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angesichts der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren E-7618/2009 bzw. E-8153/2009 zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 30. Mai 2011 einen Arbeitsaufwand von 8 Stunden, bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-, ausmachend Fr. 1'600.-, sowie Auslagen in der Höhe von 72.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 127.05 (7.6 % für das Jahr 2010) geltend macht, dass die in der Kostennote ausgewiesene Aufwendungen gesamthaft betrachtet angemessen erscheinen, -- 6 of 9 -E-3072/2011 und E-8153/2009 Seite 7 dass daher dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE ein amtliches Honorar von Fr. 1'800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3072/2011 und E-8153/2009 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens (Wiederaufnahmeverfahren E-3072/2011) wird gutgeheissen.

2.

Der Abschreibungsentscheid E-7618/2009 vom 29. März 2011 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird unter der neuen Verfahrensnummer E-8153/2009 wieder aufgenommen.

3.

Für das Wiederaufnahmeverfahren E-3072/2011 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dem Gesuchsteller wird für das Wiederaufnahmeverfahren E-3072/2011 zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 224.65 ausgerichtet.

5.

Das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren E-8153/2009 wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten auferlegt.

7.

Dem Rechtsvertreter ist für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren E-8153/2009 zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann -- 8 of 9 -E-3072/2011 und E-8153/2009 Seite 9 Versand:

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