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Entscheid

E-3077/2011

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

10. Juni 2011Deutsch9 min

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfüg... Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

32.

Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Begründung dem Betroffenen insbesondere ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, dass sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-punkte beschränken kann, dass sich die Begründungsdichte im Übrigen nach dem Verfügungs-gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen zu richten hat, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256), dass die angefochtene Verfügung zwar ein Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung, jedoch keinen Begründungsteil enthält, sondern -- 5 of 8 -E-3077/2011 Seite 6 sich mit einem Hinweis auf die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 3 AsylG begnügt, dass diese Bestimmung, welche insbesondere auch die Beachtung der schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden bei der Kantonszuweisung statuiert, vom BFM weder ausformuliert, geschweige denn in nachvollziehbarer Weise angewendet wurde, dass bereits fraglich ist, ob ein solcher begründungsloser Entscheid rechtsgenüglich ist, wenn aus den Akten keinerlei Interessenbekundungen oder anderweitige Indizien für eine bestimmte Kantonszuweisung ersichtlich sind, dass die Begründungspflicht jedenfalls aber dann verletzt ist, wenn –wie vorliegend – zwei formelle und mit der Familieneinheit begründete Gesuche des Beschwerdeführers um Zuteilung in einen bestimmten Kanton vorliegen, das Anliegen mehrfach mündlich und schriftlich bekräftigt wurde, und das BFM sogar selber mehrere (interne) Aktenstücke generiert hat, die sich mit der Zuweisungsfrage befassen, dass diesen Aktenstücken (vgl. insbesondere C13, C20, C22) zwar durchaus eine gewisse Auseinandersetzung mit den involvierten Interessen und deren Abwägung zu entnehmen ist, ohne dass diese Überlegungen jedoch auch nur ansatzweise in den Zuweisungsentscheid eingeflossen wären, dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 (dort E. 3) bereits unmissverständlich festgestellt hat, dass eine blosse Formularverfügung zumindest in Fällen wie dem vorliegenden die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt, dass festzustellen ist, dass die angefochtene Kantonszuweisungsverfügung das rechtliche Gehör insbesondere in Form der Begründungspflicht klar missachtet und damit Bundesrecht verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, -- 6 of 8 -E-3077/2011 Seite 7 dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht veranlasst sieht, eine Heilung der Gehörsverletzung mittels Vernehmlassung und nachfolgender Replikgewährung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer diesfalls eine Instanz verloren ginge, dass zudem nach dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 (dort E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen auf die Praxis) eine Heilung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann, dass beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal die Gehörsverletzung vorliegend besonders gravierend erscheint und das BFM Gehörsverletzungen der festgestellten Art wiederholt begangen hat und dadurch dem Bundesverwaltungsgericht nicht unerheblichen und jedenfalls vermeidbaren Aufwand verursacht (vgl. beispielsweise die Urteile D-1797/2011, E-6330/2010, D-7199/09 und D-7126/09), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig geworden ist, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten ist, zumal er im Beschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen und nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Beschwerdeeinreichung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-3077/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3077/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2.

Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

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