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Entscheid

E-3088/2012

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

13. Juni 2012Deutsch13 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

18.10.2011

"Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" www.unhcr.org/print/4e9d47269.html besucht am 2.11.2011]), dass sich, angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung ergibt und den Akten auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte, dass auch die behauptete Gefahr, im Sudan Opfer einer Entführung durch kriminelle Banden zu werden (zwecks Organentnahme oder aus anderen Gründen), nach Auffassung des Gerichts als gering bezeichnet -- 7 of 10 -E-3088/2012 Seite 8 werden kann und der Beschwerdeführer dieses Risiko im Übrigen durch einen Umzug in ein Lager des UNHCR ebenfalls weiter reduzieren könnte, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung keinerlei Beleg seiner angeblichen Erkrankung zu den Akten gereicht hat (zur Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden bei medizinischen Vorbringen vgl. etwa auch BVGE 2009/50 E. 10), dass die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers in keiner Weise überzeugend erscheinen und das BFM bei dieser Aktenlage keine Veranlassung hatte, dieses Sachverhaltselement – nach Ablauf der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist – weiter (von Amtes wegen) abzuklären (vgl. a.a.O., E. 10.2.3), dass das Gleiche für das Bundesverwaltungsgericht gilt, weshalb die beantragte Untersuchung durch einen Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Khartum (vgl. Beschwerde S. 2) sich als unnötig erweist, dass im Übrigen den Ausführungen von B._______ zu entnehmen wäre, dass sein Bruder im Sudan durchaus Zugang zu Medikamenten habe, diese ihm allerdings nicht viel Linderung verschaffen würden ("This tablets are not helping him that much", vgl. Eingabe vom 10. April 2012, S. 6), dass die Malaria-Erkrankung des Beschwerdeführers, respektive die behauptete Unmöglichkeit einer adäquaten Behandlung im Aufenthaltsstaat, damit nicht glaubhaft gemacht ist, zumal das UNHCR im Zusammenhang mit einer medikamentösen Behandlung einer solchen Krankheit zweifellos mindestens unterstützend beistehen könnte, dass die in diesem Zusammenhang erhobenen prozessualen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht) sich nach dem Gesagten als unberechtigt erweisen und auch nicht konkret dargelegt wird, inwiefern sich das BFM einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts schuldig gemacht hätte, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist und keine Veranlassung für die Kassation der angefochtenen Verfügung aus prozessualen Gründen besteht, dass somit vorliegend eine Schutzgewährung durch die Schweiz auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht als erforderlich erscheint, -- 8 of 10 -E-3088/2012 Seite 9 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, wieso die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG für einen allfälligen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Bruders B._______ (Familienasyl) nicht gegeben sind, was in der Beschwerde nicht bestritten worden ist, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und – angesichts des vorliegenden Direktentscheids – das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht sich als gegenstandslos erweisen. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3088/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3088/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

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