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Entscheid

E-3103/2019

Asyl und Wegweisung

11. Juli 2019Deutsch22 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Jun... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

108.

Abs. 1 und Art. 110 Abs.1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

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E-3103/2019 Seite 7 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass es sich den vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt gewürdigt hat und ihr beizustimmen ist, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Asylrelevanz zu genügen vermögen, dass in der Beschwerdeeingabe weder eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet, noch Umstände vorgetragen werden, welche an den vorinstanzlichen Ausführungen etwas zu ändern vermögen, -- 7 of 12 -E-3103/2019 Seite 8 dass der Beschwerdeführer lediglich angab, er habe die Wahrheit gesagt und seine Geschäftsbeziehungen in die USA könnten zu einem Todesurteil führen, da das iranische Regime ihn als Spion beschuldige, dass er dies nicht weiter ausführte, sondern lediglich einen Geschäftsvertrag zwischen ihm und einer in den USA ansässigen Firma einreichte, dass er damit die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu widerlegen vermag, dass auch aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, in naher Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgesetzt zu sein, dass er nämlich hinsichtlich des Vorbringens, der Sportclub sei aufgeflogen, in seiner Befragung angab, er wisse nicht, ob die Behörden von seiner Mitgliedschaft in dem Club erfahren hätten und ob er deswegen gesucht werde (A13, F125, F130), dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Behelligungen gelten machte und auch nicht von Problemen anderer Mitglieder des Sportclubs gehört habe (A13, F141), dass somit nicht glaubhaft erscheint, dass er aufgrund dessen Iran habe verlassen müssen, dass hinsichtlich seines Interesses für die Bahai-Religion die Vorinstanz treffend festgestellt hat, dass er im Iran lediglich per Skype Kontakt zu einem in den USA lebenden Bahai-Angehörigen aufrechterhalten habe und diesbezüglich keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (A13, F165f), dass der Vorinstanz sodann beizustimmen ist, dass er kein ernsthaftes Interesse an der Religion der Bahai im Iran hat darlegen können, dass auch seine geltend gemachten religiösen Aktivitäten in der Schweiz keine ernsthafte religiöse Überzeugung vermuten lassen, dass sodann nicht davon auszugehen ist, dass seine vorgebrachten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bahaitum sowohl im Iran als auch in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran zu Problemen führen könnten, -- 8 of 12 -E-3103/2019 Seite 9 dass aus den Akten zudem keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit Behelligungen durch die iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre oder – wie von ihm in der Beschwerde angegeben – als Spion betrachtet werde, dass auch der mit der Beschwerde eingereichte Geschäftsvertrag keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag, dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Haft im Jahr 2009 treffend auf den fehlenden Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2019 hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Benachteiligungen nach seiner Inhaftierung im Jahr 2009 im Sinne des Art. 3 AsylG erlitten hat, dass er diesbezüglich nämlich lediglich angab, sein Name sei danach in Systemen der Regierung gespeichert gewesen und er sei deswegen einige Male von den Behörden angehört worden, als er Bewilligungen für seine Geschäfte habe einholen wollen, diese jedoch letztlich immer erhalten habe (A14, F49-F51), dass im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), -- 9 of 12 -E-3103/2019 Seite 10 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, -- 10 of 12 -E-3103/2019 Seite 11 dass der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz treffend aufgeführt wurde – über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt und er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und einer seiner Schwestern in der familieneigenen Wohnung in B._______ gelebt hat, in welche er nach seiner Rückkehr in den Iran mutmasslich zurückkehren kann, dass er darüber hinaus Berufserfahrung vorweisen kann und als junger, gesunder Mann in der Lage sein dürfte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–

E-3103/2019 Seite 7 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass es sich den vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt gewürdigt hat und ihr beizustimmen ist, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Asylrelevanz zu genügen vermögen, dass in der Beschwerdeeingabe weder eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet, noch Umstände vorgetragen werden, welche an den vorinstanzlichen Ausführungen etwas zu ändern vermögen, -- 7 of 12 -E-3103/2019 Seite 8 dass der Beschwerdeführer lediglich angab, er habe die Wahrheit gesagt und seine Geschäftsbeziehungen in die USA könnten zu einem Todesurteil führen, da das iranische Regime ihn als Spion beschuldige, dass er dies nicht weiter ausführte, sondern lediglich einen Geschäftsvertrag zwischen ihm und einer in den USA ansässigen Firma einreichte, dass er damit die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu widerlegen vermag, dass auch aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, in naher Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgesetzt zu sein, dass er nämlich hinsichtlich des Vorbringens, der Sportclub sei aufgeflogen, in seiner Befragung angab, er wisse nicht, ob die Behörden von seiner Mitgliedschaft in dem Club erfahren hätten und ob er deswegen gesucht werde (A13, F125, F130), dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Behelligungen gelten machte und auch nicht von Problemen anderer Mitglieder des Sportclubs gehört habe (A13, F141), dass somit nicht glaubhaft erscheint, dass er aufgrund dessen Iran habe verlassen müssen, dass hinsichtlich seines Interesses für die Bahai-Religion die Vorinstanz treffend festgestellt hat, dass er im Iran lediglich per Skype Kontakt zu einem in den USA lebenden Bahai-Angehörigen aufrechterhalten habe und diesbezüglich keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (A13, F165f), dass der Vorinstanz sodann beizustimmen ist, dass er kein ernsthaftes Interesse an der Religion der Bahai im Iran hat darlegen können, dass auch seine geltend gemachten religiösen Aktivitäten in der Schweiz keine ernsthafte religiöse Überzeugung vermuten lassen, dass sodann nicht davon auszugehen ist, dass seine vorgebrachten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bahaitum sowohl im Iran als auch in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran zu Problemen führen könnten, -- 8 of 12 -E-3103/2019 Seite 9 dass aus den Akten zudem keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit Behelligungen durch die iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre oder – wie von ihm in der Beschwerde angegeben – als Spion betrachtet werde, dass auch der mit der Beschwerde eingereichte Geschäftsvertrag keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag, dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Haft im Jahr 2009 treffend auf den fehlenden Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2019 hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Benachteiligungen nach seiner Inhaftierung im Jahr 2009 im Sinne des Art. 3 AsylG erlitten hat, dass er diesbezüglich nämlich lediglich angab, sein Name sei danach in Systemen der Regierung gespeichert gewesen und er sei deswegen einige Male von den Behörden angehört worden, als er Bewilligungen für seine Geschäfte habe einholen wollen, diese jedoch letztlich immer erhalten habe (A14, F49-F51), dass im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), -- 9 of 12 -E-3103/2019 Seite 10 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, -- 10 of 12 -E-3103/2019 Seite 11 dass der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz treffend aufgeführt wurde – über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt und er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und einer seiner Schwestern in der familieneigenen Wohnung in B._______ gelebt hat, in welche er nach seiner Rückkehr in den Iran mutmasslich zurückkehren kann, dass er darüber hinaus Berufserfahrung vorweisen kann und als junger, gesunder Mann in der Lage sein dürfte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-3103/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:

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