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Entscheid

E-3116/2011

Vollzug der Wegweisung

12. Juli 2011Deutsch10 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. ... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

5.6

und BVGE 2009/28 E.9.3.2), dass die Mutter als wichtigste Bezugsperson und Mittelpunkt der Kernfamilie mit dem Kind zurückkehrt, dass daher keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bangladesh sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 7 of 9 -E-3116/2011 Seite 8 dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3116/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3116/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Vorschuss in derselben Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:

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