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Entscheid

E-3160/2010

Asyl und Wegweisung

19. September 2012Deutsch12 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mär... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:29:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:29:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die wiedererwägungsweise gestellten Anträge auf Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen und auf formelle Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln werden abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.

Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.

3.

Das Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie den Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung) betrifft.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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