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Entscheid

E-3161/2010

Asylverfahren (Übriges)

4. April 2011Deutsch14 min

Auskunftserteilung und Feststellung; Verfügung des... Auskunftserteilung und Feststellung; Verfügung des BFM vom 31. März 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

-- 5 of 8 --

E-3161/2010 Seite 6 dass mit der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2010 weder die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria angeordnet wurde, noch seine Staatsangehörigkeit festgestellt wurde, weshalb auf diese Punkte mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Vorbringen in der Beschwerde, das BFM habe Zuständigkeitsvorschriften verletzt und schwerwiegende Verfahrensfehler begangen, die die angefochtene Verfügung als nichtig erscheinen lassen, sich als falsch erweist, dass das BFM dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers genügend nachgekommen ist mit der Erklärung, die Anhörung durch die Gesandten Nigerias habe ergeben, dass diese ihn als Staatsbürger Nigerias anerkannt haben, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt nach abgeschlossenem zweiten Asylverfahren hinreichend erfasst und in angemessener Weise die Herkunft des wahrheitswidrig und unkooperativ agierenden Beschwerdeführers zu ermitteln versucht hat, dass das BFM die öffentlichen Interessen an einer Geheimhaltung der Namen der nigerianischen Delegationsmitglieder sowie ihrer Funktionen, Ausbildungen und beruflichen Erfahrungen zu Recht höher einstufte als das Interesse der Beschwerdeführers, zumal ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die nigerianische Botschaft nur Personen für diese Aufgabe einsetzt, die in der Lage sind, einen eigenen Staatsangehörigen zu erkennen, dass mithin die Verweigerung der Bekanntgabe deren Personalien und Qualifikationen (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zu Recht erfolgt und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, das BFM hätte Tonbandaufnahme vom Gespräch zwischen ihm und der nigerianischen Delegation machen müssen, nichts daran ändert, dass das Ersuchen um Herausgabe einer übersetzten Abschrift des aufgrund einer Tonbandaufzeichnung erstellten Befragungsprotokolls gegenstandslos ist, da es keine Tonbandaufnahme gibt, weshalb auch diesbezüglich (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) eine Abweisung zu erfolgen hat, -- 6 of 8 -E-3161/2010 Seite 7 dass mit der angefochtenen Verfügung nicht die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers rechtsverbindlich festgestellt wurde, sondern lediglich die Feststellung getroffen wird, dass die nigerianische Delegation ihn als nigerianischen Staatsangehörigen anerkannt hat, was nicht negiert werden kann, weshalb auch in diesem Punkt (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) eine Beschwerdeabweisung zu erfolgen hat, dass das BFM das Dispositiv in der angefochtenen Verfügung durchaus in der gewählten Form abfassen durfte, zumal es damit dem ausdrücklichen Antrag des Rechtsvertreters auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl. Ziffer 5 seiner Eingabe ans BFM vom 5. März 2010) nachgekommen ist, dass auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist, weil sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

E-3161/2010 Seite 6 dass mit der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2010 weder die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria angeordnet wurde, noch seine Staatsangehörigkeit festgestellt wurde, weshalb auf diese Punkte mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Vorbringen in der Beschwerde, das BFM habe Zuständigkeitsvorschriften verletzt und schwerwiegende Verfahrensfehler begangen, die die angefochtene Verfügung als nichtig erscheinen lassen, sich als falsch erweist, dass das BFM dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers genügend nachgekommen ist mit der Erklärung, die Anhörung durch die Gesandten Nigerias habe ergeben, dass diese ihn als Staatsbürger Nigerias anerkannt haben, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt nach abgeschlossenem zweiten Asylverfahren hinreichend erfasst und in angemessener Weise die Herkunft des wahrheitswidrig und unkooperativ agierenden Beschwerdeführers zu ermitteln versucht hat, dass das BFM die öffentlichen Interessen an einer Geheimhaltung der Namen der nigerianischen Delegationsmitglieder sowie ihrer Funktionen, Ausbildungen und beruflichen Erfahrungen zu Recht höher einstufte als das Interesse der Beschwerdeführers, zumal ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die nigerianische Botschaft nur Personen für diese Aufgabe einsetzt, die in der Lage sind, einen eigenen Staatsangehörigen zu erkennen, dass mithin die Verweigerung der Bekanntgabe deren Personalien und Qualifikationen (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zu Recht erfolgt und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, das BFM hätte Tonbandaufnahme vom Gespräch zwischen ihm und der nigerianischen Delegation machen müssen, nichts daran ändert, dass das Ersuchen um Herausgabe einer übersetzten Abschrift des aufgrund einer Tonbandaufzeichnung erstellten Befragungsprotokolls gegenstandslos ist, da es keine Tonbandaufnahme gibt, weshalb auch diesbezüglich (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) eine Abweisung zu erfolgen hat, -- 6 of 8 -E-3161/2010 Seite 7 dass mit der angefochtenen Verfügung nicht die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers rechtsverbindlich festgestellt wurde, sondern lediglich die Feststellung getroffen wird, dass die nigerianische Delegation ihn als nigerianischen Staatsangehörigen anerkannt hat, was nicht negiert werden kann, weshalb auch in diesem Punkt (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) eine Beschwerdeabweisung zu erfolgen hat, dass das BFM das Dispositiv in der angefochtenen Verfügung durchaus in der gewählten Form abfassen durfte, zumal es damit dem ausdrücklichen Antrag des Rechtsvertreters auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl. Ziffer 5 seiner Eingabe ans BFM vom 5. März 2010) nachgekommen ist, dass auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist, weil sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

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E-3161/2010 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.

2.

Auf die Anträge betreffend Aufhebung die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria und Feststellung seiner Staatsangehörigkeit wird nicht eingetreten.

3.

Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 2. Juni 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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