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Entscheid

E-3194/2013

Asyl und Wegweisung

13. August 2013Deutsch17 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai ... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_reg');

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Erwägungen

4.

AuG auszugehen sei, dass andererseits eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter bestimmten begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden könne, dass es dazu erwog, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz B._______, wohin eine Rückkehr aufgrund der dort herrschenden Lage als unzumutbar zu erachten sei, dass dem Beschwerdeführer jedoch eine innerstaatliche Wohnsitzalternative in Kabul offenstehe, dass er nämlich eigenen Angaben zufolge als Kind/Jugendlicher bereits während (…) Jahren dort gelebt habe, dass seine Mutter und seine Schwester in einer Wohnung in Kabul leben würden, dass darüber hinaus auch eine Tante samt Familie in Kabul lebe und auch ein Onkel sich zuweilen dort aufhalte, dass der Beschwerdeführer somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul verfüge, dass es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen gesunden jungen Mann handle, der über Berufserfahrung im Bau verfüge, dass sich der Wegweisungsvollzug daher als zumutbar erweise, dass diesen Erwägungen zuzustimmen ist und das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Zumutbarkeitsfrage durch das BFM teilt, dass auf Beschwerdeebene zwar unter Hinweis auf Medienberichte sinngemäss geltend gemacht wird, der Wegweisungsvollzug sei für das gesamte afghanische Gebiet unzumutbar, dass diese Einschätzung trotz gelegentlicher Anschläge in den Grossstädten Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird (vgl. auch BVGE 2011/38 und 2011/49), -- 11 of 13 -E-3194/2013 Seite 12 dass das Gericht zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Kabul einlässlich und in Übereinstimmung mit den in BVGE 2011/7 erwähnten Kriterien geprüft hat, dass das BFM somit zu Recht befunden hat, es lägen keine Gründe vor, welche gegen eine erneute Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Kabul sprächen, dass ergänzend dazu zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer das Bestehen von gesundheitlichen Problemen ausdrücklich verneinte (A13/21, S. 17), und das BFM zu Recht auf das verwandtschaftliche Beziehungsnetz verwies, nachdem der Onkel den Beschwerdeführer bereits einmal mittels des Verkaufs eines Grundstückes unterstützte (A13/21, S. 16), dass der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar zu bezeichnen ist, dass er schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass in diesem Zusammenhang auf die unstimmigen Angaben zum Ort des Verlusts der Taskara und die wenig durchsichtigen Schilderungen zur Abgabe einer neuen Original-Taskara – angeblich an eine Art Beratungsstelle – zu verweisen ist, welche das Gericht am Verlust der Originalpapiere zweifeln lassen (A13/21, S. 2 und 16), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-3194/2013 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3194/2013 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:

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