Lexipedia

Entscheid

E-3280/2013

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

3. Juli 2013Deutsch11 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. November 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

7.

und 52 Abs. 2 AsylG), dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3), dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführt, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse, -- 5 of 8 -E-3280/2013 Seite 6 dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten hat, dass er eigenen Aussagen gemäss nach seiner Flucht in den Sudan im März 2011 aus Angst vor dem eritreischen Geheimdienst direkt nach Khartum gereist sei, ohne sich vorher in einem Camp der United Nations High Commissioner für Refugees (UNHCR) registrieren zu lassen, dass ferner in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das gesamte Land verfügen, und es ihnen zuzumuten ist, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen, dass zur dargelegten Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, durch Mitarbeiter des eritreischen Geheimdienstes verschleppt, gefoltert und geschlagen zu werden sowie ein Lösegeld bezahlen zu müssen, weshalb sich der Beschwerdeführer dort nicht in Sicherheit fühle und er zudem eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte, festzuhalten ist, dass es im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist, dass diese Argumentation jedoch nicht zu überzeugen vermag, da gesicherten Erkenntnissen gemäss das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5845/2012 vom 29. November 2012) und der Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund seiner Vorbringen kein Profil aufweist, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches seitens der eritreischen Behörden machen würde, dass es dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – ohne weiteres zuzumuten ist, sich in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, sollte er den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort in Khartum als untragbar erachten, -- 6 of 8 -E-3280/2013 Seite 7 dass – wie vom BFM zu Recht erkannt – bei dem Augenleiden des Beschwerdeführers nicht von einer lebensbedrohlichen Erkrankung auszugegangen werden kann, die ein weiterer Verbleib in einem Flüchtlingslager im Sudan unzumutbar erscheinen lassen würde, dass es ihm zudem unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um medizinische Hilfe zu ersuchen und um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlingslager zu melden, dass die entsprechenden ausführlichen Erwägungen des BFM zu stützen sind, worauf im Übrigen zu verweisen ist, dass somit im Sinne der Praxis die Regelvermutung besteht, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

-- 7 of 8 --

E-3280/2013 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3280/2013 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

-- 8 of 8 --