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Entscheid

E-3302/2011

Vollzug der Wegweisung

22. Juni 2011Deutsch12 min

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Erwägungen

57.

ff. BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden – erhöhten Beweiswert -- 6 of 10 -E-3302/2011 Seite 7 zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung zwar angab seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in der Côte d'Ivoire gelebt zu haben, aber auf Fragen zu seinem angeblichen Geburts- und Herkunftsort auffallend vage oder gar nicht antwortete, dass der Sprachexperte des BFM im Rahmen der LINGUA-Analyse feststellte, der Beschwerdeführer verfüge über äusserst schlechte Ortskenntnisse von seinem angeblichen Geburts- und Aufenthaltsort D._______ und habe nur falsche oder keine Antworten auf seine Fragen bezüglich Ernährung, Alltagsleben, Verkehr, Kultur und Unterhaltung der Elfenbeinküste geben können (Akten BFM A 14/10 S. 2 ff.), dass aufgrund der Sprechweise des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass dieser mit der ivorischen Währung und mit den ivorischen Preisen absolut nicht vertraut sei, auf eine Herkunft aus E._______ sowie – etwas weniger wahrscheinlich, aber trotzdem möglich – auch aus F._______ geschlossen werde (A 14/10 S. 4 und 8), und der Beschwerdeführer eindeutig nicht in der Côte d'Ivoire sozialisiert worden sei (A 14/10 S. 1), dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährte und dieser dabei und später auch in seiner Beschwerde an seinem angeblichen Herkunftsland festhielt, dass seine Vorbringen im Rahmen des rechtlichen Gehörs – er kenne die Ortsnamen nicht, da er nicht zur Schule gegangen sei und nicht von seinen Antworten während der Kurzbefragung habe abweichen wollen (A 18/1) – in keiner Weise geeignet sind, die Ergebnisse der LINGUA-Analyse in Frage zu stellen, dass diese einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihr erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, dass daher das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer täusche die Asylbehörde über seinen Geburts- und Herkunftsort und somit auch über seine Identität, -- 7 of 10 -E-3302/2011 Seite 8 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels entsprechender Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen – vorab Art. 3 EMRK – insbesondere auch zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass aus den vorliegenden Akten keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, -- 8 of 10 -E-3302/2011 Seite 9 dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es - wie vorliegend - bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Verzicht auf Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und auf Verzicht auf Datenweitergabe an dieselben hinfällig werden, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-

3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3302/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für Migration des Kantons C._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand:

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