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Entscheid

E-3303/2014

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

8. Juli 2014Deutsch15 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. April 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

41.

Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012), dass gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, alt Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass nach Art. 3 AsylG eine Verfolgungssituation dann vorliegt, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, -- 7 of 11 -E-3303/2014 Seite 8 dass das BFM Asylsuchenden gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3), dass das BFM den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG grundsätzlich nicht in Zweifel zieht, dass das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber die angeblichen Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers in Somalia und die behauptete Bedrohungslage in Kenia über weite Teile und aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft erachtet, nicht zuletzt weil am Ursprung seines an die Botschaft gerichteten Hilfeersuchens rein gesundheitliche Gründe lagen, die dann in schriftlichen Eingaben und anlässlich der Anhörung sukzessive zu einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungslage hin erweitert wurden, dass das BFM jedoch unbesehen dieser Glaubhaftigkeitszweifel und des Umstandes, dass die Al Shabab nach Einreichung des Asyl- und Einreisegesuchs aus Mogadischu vertrieben wurde und seither dort keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht, mit umfassenden, ausgewogenen und hinlänglich auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgestützten Erwägungen gesetzes- und praxiskonform zur Erkenntnis gelangt ist, die behauptete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation lasse einen weiteren Verbleib im Gastland Kenia nicht als unzumutbar erscheinen, -- 8 of 11 -E-3303/2014 Seite 9 dass auf die betreffenden Erwägungen gemäss obenstehender Zusammenfassung und im Detail gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, zumal sie in der Beschwerde nicht konkret und spezifisch beanstandet werden, dass sich der Beschwerdeinhalt vielmehr über weite Teile gegen Erwägungen des BFM richtet, die der reinen Imagination des Beschwerdeführers zu entstammen scheinen (insb. Widerspruch betreffend den Geburtsort und davon abgeleitete Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitszweifel), oder Beanstandungen enthält, die blosse Behauptungen darstellen und keinerlei Abstützung in der Verfügung oder den Akten finden (mysteriöse Umstände der Entscheidfindung; nachteilige Berücksichtigung seiner fehlende asylprozessualen Erfahrung), dass die Rüge einer Verletzung der Menschenrechte und der FK gänzlich substanzlos und damit unverwertbar bleibt, dass der konkrete Hinweis auf den unbekannten Aufenthalt des von der Al Shabab entführten Bruders der klaren Aussage des Beschwerdeführers widerspricht, wonach dieser Bruder sich aus den Händen seiner Entführer habe befreien und nach Hause zurückkehren können (vgl. Anhörungsprotokoll S. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht – trotz gewissen Zweifeln an Beweiswert und Echtheit des vorgelegten Arztberichtes und der Bestätigung des Roten Halbmondes – die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich in Abrede stellt, die Akten aber weder eine dringende Behandlungsbedürftigkeit noch zureichende Anhaltspunkte für einen in Kenia im Bedarfsfall unmöglichen Zugang zu medizinischen Institutionen erkennen lassen, sondern der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nebst verschiedenen Unterstützungsleistungen und Ausbildungen insbesondere auch medizinische Leistungen beansprucht hat, dass vielmehr gerade am Wohnort des Beschwerdeführers (Nairobi) die medizinische Behandlung der vom Beschwerdeführer erwähnten Beeinträchtigungen gemäss allgemein zugänglichen Quellen sichergestellt ist, dass es somit – und durchaus unter Mitberücksichtigung der nicht einfachen wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Lebenssituation – dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise -- 9 of 11 -E-3303/2014 Seite 10 in die Schweiz rechtfertigen würde, weshalb eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von alt Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, dass unbestrittenermassen keinerlei Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz besteht, dass unter den gegebenen Umständen eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz nicht erforderlich erscheint und das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass es sich vorliegend erübrigt, auf den detaillierten Inhalt der Beschwerde und die weiteren Akten näher einzugehen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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E-3303/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3303/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014 wird aufgehoben.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Nairobi. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

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