Lexipedia

Entscheid

E-3344/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

4. Juli 2011Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 / Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass infolgedessen die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art.

-- 8 of 13 --

E-3344/2011 Seite 9 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass auf Beschwerdeebene vorab unter Hinweis auf ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofes geltend gemacht wird, das BFM hätte aufgrund der hinreichend bestimmten Rechtsvorschrift begründen müssen, weshalb es nicht Gebrauch von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gemacht habe, dass der Hinweis auf ein derartiges österreichisches Urteil keine Bindungswirkung für die Schweiz entfaltet und sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage bereits in einem Grundsatzentscheid (BVGE 2010/45 E.5) geäussert hat, dass diesem Entscheid zufolge Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nicht direkt anwendbar ist, sich allerdings ein Asylgesuchsteller in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV

E-3344/2011 Seite 9 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass auf Beschwerdeebene vorab unter Hinweis auf ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofes geltend gemacht wird, das BFM hätte aufgrund der hinreichend bestimmten Rechtsvorschrift begründen müssen, weshalb es nicht Gebrauch von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gemacht habe, dass der Hinweis auf ein derartiges österreichisches Urteil keine Bindungswirkung für die Schweiz entfaltet und sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage bereits in einem Grundsatzentscheid (BVGE 2010/45 E.5) geäussert hat, dass diesem Entscheid zufolge Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nicht direkt anwendbar ist, sich allerdings ein Asylgesuchsteller in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV

1 –, welche einer Überstellung entgegenstehe, berufen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass deshalb eine grundsätzliche Begründungspflicht, weshalb vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht Gebrauch gemacht worden ist, zu verneinen ist, dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Schweiz verletze das völkerrechtliche Non-Refoulment-Gebot (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], weil mit einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Italien eine Kettenabschiebung nach Griechenland und weiter in sein Heimatland drohe, dass der Beschwerdeführer mit dieser Rüge eine direkt anwendbare Bestimmung des öffentlichen Rechts anruft, weshalb Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zur Anwendung kommen könnte, dass indes keine Begründungspflichtsverletzung des BFM festzustellen ist, weil es den pauschal vorgebrachten Einwand, Eritreer würden in -- 9 of 13 -E-3344/2011 Seite 10 Italien dahinvegetieren, in seinem Entscheid angemessen berücksichtigte, dass überdies festzuhalten ist, dass die italienischen Behörden – selbst wenn deren Prüfung ergeben würde, dass nach den Kriterien der Dublin-II-VO Griechenland für die Durchführung des Asylantrages zuständig wäre – an die aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der FK hervorgehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden ist, und entsprechend zu überprüfen hat, ob ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Griechenland auch zulässig sei, dass auf Beschwerdeebene am bei der Vorinstanz vorgebrachten Einwand, Eritreer würden in Italien dahinvegetieren, festgehalten und unter Hinweis des Berichts des Sonderberichterstatters, Thomas Hammarberg, vom 16. April 2009 und weiteren Berichten geltend gemacht wurde, es gäbe in Lampedusa keine angemessenen Unterbringungsmöglichkeiten und im Asylzentrum Cassabile würden Asylsuchende bis zu fünf Wochen warten müssen, bis ein Asylgesuch gestellt werden könne; in Turin sei sogar eine Person wegen unzureichender medizinischer Versorgung gestorben, dass der Beschwerdeführer deshalb begründete Furcht habe, in Italien unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterworfen zu sein, dass er mit dieser Rüge implizit einen Selbsteintritt der schweizerischen Asylbehörden beantragt, weil Italien die Mindeststandards für Asylverfahren nicht einhalte, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende in Italien nicht verkennt (vgl. BVGE 6038/2010 vom 3. September 2010; Bericht von Maria Bethka & Dominik Bender zur Situation von Flüchtlingen in Italien vom 28. Februar 2011, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Asylum procedure and reception condition, with focus on Dublin returnees" Berne and Oslo vom Mai 2011), dass indes die geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe vor allem Missstände in den Asylzentren im Süden Italiens betreffen und die Vorbringen generell zu wenig substanziiert und stichhaltig sind, um zur Auffassung zu gelangen, er sei -- 10 of 13 -E-3344/2011 Seite 11 in Italien einem individuell realen Risiko ausgesetzt (vgl. u.a. Urteil EGMR vom 10. Dezember 2005, Shamayev gegen Russland Nr. 36378/02), dass der Beschwerdeführer ferner nach Milano Malpensa zurückgeführt wird, wo sogenannte Dublin-Rückkehrer meist einer Unterkunft zugeteilt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort untergebracht wird und seinen Asylentscheid abwarten kann (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011, Ziffer 3.3.1.2 S. 22 f; vgl. dazu auch BVGE 2010/45 E. 7.6.3 zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie 2003/9 EG des Rates vom 27. Januar 2003), dass weiter in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-2091/2010 vom 9. April 2010 vorgebracht wurde, gemäss Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK würden unter den Schutz der Einheit der Familie auch Verwandtschaftsverhältnisse wie dasjenige von Geschwistern fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen bestehe, dass sich die Vorinstanz angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer während dreier Tage pro Woche bei seinem Bruder aufhalte, mit der familiären Situation des Beschwerdeführers hätte auseinandersetzen müssen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraussetzt, dass zwischen den Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht ( vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c), dass sich die Asylbehörden dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen haben (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1. mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs bei der Vorinstanz das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Bruder nicht speziell hervorgehoben hat und deshalb eine argumentative Auseinandersetzung des BFM zur familiären Situation nicht offensichtlich geboten gewesen ist, dass überdies festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die letzten dreissig Jahre nicht mit seinem in Genf wohnhaften Bruder zusammengelebt hat, und der Aufenthalt bei diesem seit der Einreise in -- 11 of 13 -E-3344/2011 Seite 12 die Schweiz (3 Tage die Woche) nicht ausreicht, um daraus einen Anspruch im Sinne von Art. 8 EMRK ableiten zu können, zumal kein Abhängigkeitsverhältnis zu erkennen ist, dass insgesamt zusammenfassend festgehalten werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennt, weshalb das BFM von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätte Gebrauch machen sollen, dass somit die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ebenfalls zu Recht die Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 12 of 13 --

E-3344/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:

-- 13 of 13 --