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Entscheid

E-3376/2015

Familienzusammenführung (Asyl)

16. September 2015Deutsch11 min

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ... Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

4.

AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2), dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuches angab, seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland im Oktober 2005 mit seiner Mutter, seinen drei Brüdern und seinen zwei Schwestern zusammengelebt zu haben, ohne – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – seine Ehefrau in diesem Zusammenhang zu erwähnen (A4/13 S. 1), zumindest als Indiz gegen eine vor seiner Flucht bestandene Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau spricht, dass daran nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit dem Jahre 2004 mit seiner Ehefrau nach Brauch verheiratet ist (A4/13 S. 2), dass die Entgegnung in der Beschwerde (wie bereits in der Stellungnahme vom 22. April 2015 vorgebracht), wonach der Beschwerdeführer jeweils die Militärurlaube in einer gemeinsamen Wohnung mit der Ehefrau verbracht habe, in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, dass vor dem vom Beschwerdeführer dargelegten Hintergrund feststeht, dass nie ein längeres tatsächliches Zusammenleben mit seiner Ehefrau stattgefunden hat und somit aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhaltes eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer den gesetzgeberischen Willen des Institutes des Familienasyls verkennt, wenn er vorbringt, es dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, dass die Beziehung mit seiner Frau immer sehr schwer zu pflegen und mit den Militär- und Gefängnisaufenthalten auch nicht so intensiv zu leben gewesen sei, dass es grundsätzlich unerheblich ist, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Militärdienstes nicht möglich war, zwischen der Heirat nach -- 5 of 9 -E-3376/2015 Seite 6 Brauch am (…) 2004 und seiner Ausreise aus dem Heimatland im Oktober 2005 mit seiner Ehefrau eine tatsächliche dauerhafte persönliche Gemeinschaft zu leben, da die Voraussetzung einer tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft in objektiver Hinsicht vorzuliegen hat, dass nämlich auch wenn eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche Gemeinschaft aufgrund äusserer Umstände nicht möglich ist, die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG in aller Regel nicht gegeben sind, dass indessen vor dem kulturellen Hintergrund durchaus plausibel erscheinen mag, dass Ehepaare nicht zusammenleben, sondern aus verschiedenen Gründen getrennt wohnen, dass sich der Beschwerdeführer indessen diesbezüglich widerspricht, wenn er zum einen anlässlich der Befragung im Rahmen seines Asylverfahrens angab, er habe bei seinen Familienangehörigen, Mutter, Brüder und Schwestern gelebt, ohne die Ehefrau noch eine mit ihr gemeinsam bewohnte Wohnung zu erwähnen (A4 S. 1), und zum andern auf Beschwerdeebene anführt, er sei jeweils während seinen Ferien zu seiner Frau in die gemeinsame Wohnung gegangen, dass im Weiteren mit dem SEM einig zu gehen ist, dass das Gesuch selbst dann abzulehnen ist, wenn eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland geglaubt werden könnte, dass der Anspruch auf Familienzusammenführung in der Tat in aller Regel voraussetzt, dass die fragliche Beziehung gelebt wird und mithin ununterbrochen Bestand hat und dabei nicht der formelle Fortbestand der Ehe massgeblich ist, sondern vielmehr eine echte, willentliche Bindung glaubhaft gemacht werden muss, dass vor dem geltend gemachten Hintergrund einer eheähnlichen Gemeinschaft zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 in all den Jahren zumindest im zumutbaren möglichen Rahmen in regelmässigem Kontakt zu seiner Ehefrau gestanden hätte, dass, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, nicht erklärbar ist, dass es ihm weder im Sudan noch in Libyen möglich gewesen wäre, mit seiner -- 6 of 9 -E-3376/2015 Seite 7 Ehefrau in Kontakt zu stehen und sie gar nach Libyen nachreisen zu lassen, wo er nach seinen Haftjahren noch etwa zwei Jahre in Tripolis verbracht haben will, dass dem SEM ebenso darin zu folgen ist, wonach auch seine Begründung, die verzögerte Gesuchseinreichung sei darauf zurückzuführen, dass seine Ehefrau nach seiner Asylgewährung anlässlich der Flucht verhaftet worden sei und erst nach deren Entlassung im Dezember 2013 eine Möglichkeit gefunden habe, um in den Sudan zu reisen, im vorliegend relevanten Zusammenhang nicht zu überzeugen vermag, dass das SEM schliesslich zu Recht erwog, zusammenfassend stelle die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich erst neuneinhalb Jahre nach seiner Ausreise (aus seinem Heimatland) um eine Wiederherstellung der angeblichen Familiengemeinschaft bemüht habe, einen besonderen Grund im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, dass aufgrund der gesamten Aktenlage für das Gericht kein Anlass zur Annahme besteht, dass in der Zeit vom Oktober 2005 bis zur Gesuchseinreichung um Familienzusammenführung eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestanden hätte, dass an dieser Einschätzung die Entgegnungen in der Beschwerde in entscheid relevanter Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeverführer die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht darzutun vermochte, dass aus diesen Gründen die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgewiesen hat, dass es sich nach dem oben Erwogenen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt, noch den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 7 of 9 -E-3376/2015 Seite 8 dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3376/2015 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3376/2015 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:

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