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Entscheid

E-340/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

13. Februar 2014Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

4.

Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner vorliegt, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 12. Dezember 2013, wonach sie von 2000 bis 2005 ein Liebespaar gewesen seien und ihren Freund seit 2005 zwar nicht mehr gesehen habe, mit ihm jedoch seit 2009 per Telefon und Internet in Kontakt gewesen sei und schliesslich im November 2013 wieder mit ihm zusammengekommen sei, nicht auf eine lange und stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden kann, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer letzten Begegnung geheiratet habe und aus dieser Beziehung zwei Kinder habe (vgl. Akte A7 S. 5, A10 S. 1 f.), und auch ihr Freund in der Zwischenzeit geheiratet habe, unabhängig von der in der Zwischenzeit angeblich erfolgten Ehescheidungen ohnehin gegen eine langjährige Beziehung spricht, dass den Angaben der Beschwerdeführerin zudem entnommen werden kann, dass sie nicht am Wohnsitz ihres Freundes wohnt und diesen lediglich am Wochenende besuche (vgl. Akte A10 S. 2), dass somit weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin II-VO noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, dass aus denselben Gründen auch Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO keine Anwendung findet, dass ungeachtet dessen mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung respektive eingetragene Partnerschaft ergänzend festzuhalten ist, dass -- 13 of 16 -E-340/2014 Seite 14 grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz, sollten die Beschwerdeführerin und ihr Freund dies beabsichtigen, auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. und Art. 75a ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass es den Partnern obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein, dass bezüglich der Einwände, wonach Art. 3 KRK zu berücksichtigen sei, zu bemerken ist, dass das Kind der Beschwerdeführerin noch nicht geboren ist, weshalb sich diese schon deshalb nicht auf diese Bestimmung berufen kann, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse bestehen, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO) gibt, dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10), dass das BFM somit den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, -- 14 of 16 -E-340/2014 Seite 15 dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-340/2014 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-340/2014 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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