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Entscheid

E-3420/2012

Asyl und Wegweisung

25. Juli 2012Deutsch6 min

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Erwägungen

2.

Aufl., Bern 2005, S. 269), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass mit dem vorliegenden Revisionsgesuch durch die Einreichung der Erklärungen die Verwirklichung des Revisionsgrundes des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird, dass demnach auf das Revisionsgesuch einzutreten ist (Art. 67 VwVG), dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG eine Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass Sachverhaltselemente, die die um Revision nachsuchende Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgrund gelten (sinngemäss Art. 46 VGG), dass auch bezüglich aufgefundener Beweismittel das Kriterium gilt, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, die-- 3 of 6 -E-3420/2012 Seite 4 se im früheren Verfahren beizubringen und revisionsweise eingereichte Beweismittel dann beachtlich sind, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, dass im Revisionsgesuch vorgebracht wird, die neu eingereichten Beweismittel würden die Vorbringen der Gesuchstellenden bestätigen, dass der Inhalt der im Rahmen des Revisionsverfahrens zugunsten der Gesuchstellenden eingereichten Erklärung durch den Verantwortlichen der Einwohnerkontrolle ihrer Herkunftsgemeinde in ihrem Heimatland im Wesentlichen lediglich den von ihnen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Sachverhalt wiedergibt und somit revisionsrechtlich keine entscheidende Bedeutung zu entfalten vermag, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 ausdrücklich festgestellt wird, die Prüfung von Unglaubhaftigkeitselementen erübrige sich und das Gericht demnach die im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalte der Gesuchstellenden nicht in Frage stellte, dass im Urteil vielmehr in entscheidwesentlicher Hinsicht erwogen wurde, die Gesuchstellenden hätten nicht darzutun vermocht, inwiefern die Polizei (im Heimatland der Gesuchstellenden) nicht willens oder nicht in der Lage sein sollte, die vorgebrachten Angriffe zu ahnden und demnach keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden, dass die neu eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung revisionsrechtlich offenkundig nichts zu ändern vermögen und auch nicht nur ansatzweise als erheblich im Sinne des Revisionsrechts erkannt werden können, das alle im Revisionsgesuch vorgebrachten Aspekte, soweit sie von entscheidrelevanter Bedeutung sind, bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 umfassend geprüft wurden, dass sich die Ausführungen im Revisionsgesuch letztlich ausschliesslich als Kritik des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 ausnehmen, was einer Revision nicht zugänglich ist, dass es sich demnach erübrigt, auf diese im Einzelnen einzugehen, -- 4 of 6 -E-3420/2012 Seite 5 dass somit dem Revisionsgesuch das Fundament entzogen bleibt, dass das Revisionsverfahren im Sinne des Gesetzes nicht dazu dienen darf, einen im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens geprüften rechtsgenüglich erhobenen Sachverhalt einer nochmaligen gerichtlichen Beurteilung vorzulegen, dass das Einreichen des vorliegenden Revisionsgesuches an Mutwilligkeit grenzt und die entsprechenden Rechtsbegehren insgesamt aussichtlos erscheinen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist und bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1200.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 und 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-3420/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3420/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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