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Entscheid

E-3428/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

21. Juni 2013Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

84.

f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10), dass dem Beschwerdeführer in Italien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen – zu welchen auch die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern, beispielsweise in Bezug auf Fürsorge, Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) – und keine Hinweise vorliegen, wonach Italien als Signatarstaat dieses Abkommens sich nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen ausführte, er habe in Italien nach Gewährung des Flüchtlingsstatus auf der Strasse, unter Bäumen und Brücken, in Autos, bei Landsleuten sowie in besetzten Häusern geschlafen (vgl. A5/10 S. 6; A13/7 F4 S. 2, F17 S. 3, F20 ff. S. 4) und sei zu verschiedenen Orten im Land (Sizilien, Rom, Turin) gereist, um Arbeit zu finden, was ihm jedoch nur ganz selten gelungen sei (vgl. A13/7 F29 f. S. 4), -- 8 of 11 -E-3428/2013 Seite 9 dass es in Italien zwar private Hilfsorganisationen gebe, man dort aber lediglich etwas zu essen erhalte, wenn man keiner Arbeit nachgehe (vgl. A13/7 F31 f. S. 5), dass er auch nach der Anerkennung als Flüchtling keinerlei finanzielle Unterstützung durch die italienischen Behörden erhalten habe (vgl. A13/7 F33 f. S. 5), dass er sich gemeinsam mit anderen Flüchtlingen beim UN Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) beschwert, sich jedoch nicht direkt an die italienischen Behörden gewendet habe, da er die Sprache nicht gut könne, kein Geld für einen Anwalt gehabt habe und mit anderen Dingen wie der Essensbeschaffung beschäftigt gewesen sei (vgl. A13/7 F35 f. S. 5), dass Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78), dass jedoch auch unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, der junge und soweit ersichtlich gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und mithin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, dass er anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden, was er bisher gemäss eigenen Angaben nicht getan hat, das im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist (vgl. E. II/2), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, -- 9 of 11 -E-3428/2013 Seite 10 dass somit entgegen diesen Ausführungen weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, dass nach dem Gesagten auch der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-3428/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3428/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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