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Entscheid

E-350/2012

Fristen

1. Februar 2012Deutsch11 min

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Erwägungen

48.

Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass ein Gesuchsteller unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben, wobei beispielsweise eine plötzliche, schwere Erkrankung einen Wiederherstellungsgrund darstellen kann (vgl. etwa FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S.

124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund jedoch nicht leichthin angenommen werden darf, dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen geltend macht, er könne sich nicht erklären, weshalb ihm der Abholschein der Einschreibesendung von den Mitarbeitenden des ihm zugewiesenen Durchgangsheims nicht ausgehändigt worden sei, -- 4 of 7 -E350/2012 Seite 5 dass er sich dort "jeweils abgemeldet (…) und nach einer Woche zurückgekehrt" sei und offensichtlich die Verantwortlichen des Durchgangsheims die geeigneten Massnahmen nicht ergriffen hätten, welche für ihn die Möglichkeit einer fristgerechten Beschwerdeerhebung zur Folge gehabt hätten, dass Verantwortliche von AsylDurchgangszentren und ähnlichen Wohn und Betreuungsinstitutionen erfahrungsgemäss täglich behördliche Einschreibesendungen für Asylsuchende entgegenzunehmen haben und der vom Gesuchsteller behauptete Geschehnisablauf – letztlich handelt es sich offensichtlich um blosse Mutmassungen von seiner Seite – deshalb grundsätzlich wenig plausibel erscheint, dass gemäss Art. 8 ZGB (vorbehältlich einer anderen spezialgesetzlichen Regelung) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, dass die Gründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG deshalb vom Gesuchsteller grundsätzlich nachzuweisen sind (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 24, mit weiteren Hinweisen), dass die Vorbringen des durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretenen Gesuchstellers diesen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, dass objektive Gründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG demnach vorliegend nicht dargetan worden sind, dass damit die Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nicht erfüllt sind und bei der vorliegenden Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei unverschuldet davon abgehalten worden, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen, respektive sich nicht schliessen lässt, er sei aus objektiven Gründen nicht zur rechtzeitigen Beschwerdeerhebung in der Lage gewesen und es könne ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit abzuweisen ist, -- 5 of 7 -E350/2012 Seite 6 dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs auf die mit dem Gesuch eingereichte Beschwerde(erklärung) zufolge Verspätung nicht einzutreten ist, dass der Gesuchsteller eventualiter den Antrag stellt, es seien im Fall der Abweisung des Wiederherstellungsbegehrens wenigstens die Überstellung nach Deutschland vorübergehend auszusetzen, damit ein Eheschliessungsverfahren in der Schweiz durchgeführt und abgeschlossen werden könne, dass der Antrag auf eine Änderung der sofortigen Ausreiseverpflichtung gemäss Dispositivziffer 3 der Nichteintretensverfügung vom 21. November 2011 hinausläuft und das Bundesverwaltungsgericht sich angesichts des Nichteintretens auf die Beschwerde auch mit diesem Eventualbegehren nicht befassen kann, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten aufgrund des mässigen Aufwandes in der Sache angemessen reduziert werden (Art. 2 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund jedoch nicht leichthin angenommen werden darf, dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen geltend macht, er könne sich nicht erklären, weshalb ihm der Abholschein der Einschreibesendung von den Mitarbeitenden des ihm zugewiesenen Durchgangsheims nicht ausgehändigt worden sei, -- 4 of 7 -E350/2012 Seite 5 dass er sich dort "jeweils abgemeldet (…) und nach einer Woche zurückgekehrt" sei und offensichtlich die Verantwortlichen des Durchgangsheims die geeigneten Massnahmen nicht ergriffen hätten, welche für ihn die Möglichkeit einer fristgerechten Beschwerdeerhebung zur Folge gehabt hätten, dass Verantwortliche von AsylDurchgangszentren und ähnlichen Wohn und Betreuungsinstitutionen erfahrungsgemäss täglich behördliche Einschreibesendungen für Asylsuchende entgegenzunehmen haben und der vom Gesuchsteller behauptete Geschehnisablauf – letztlich handelt es sich offensichtlich um blosse Mutmassungen von seiner Seite – deshalb grundsätzlich wenig plausibel erscheint, dass gemäss Art. 8 ZGB (vorbehältlich einer anderen spezialgesetzlichen Regelung) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, dass die Gründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG deshalb vom Gesuchsteller grundsätzlich nachzuweisen sind (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 24, mit weiteren Hinweisen), dass die Vorbringen des durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretenen Gesuchstellers diesen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, dass objektive Gründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG demnach vorliegend nicht dargetan worden sind, dass damit die Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nicht erfüllt sind und bei der vorliegenden Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei unverschuldet davon abgehalten worden, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen, respektive sich nicht schliessen lässt, er sei aus objektiven Gründen nicht zur rechtzeitigen Beschwerdeerhebung in der Lage gewesen und es könne ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit abzuweisen ist, -- 5 of 7 -E350/2012 Seite 6 dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs auf die mit dem Gesuch eingereichte Beschwerde(erklärung) zufolge Verspätung nicht einzutreten ist, dass der Gesuchsteller eventualiter den Antrag stellt, es seien im Fall der Abweisung des Wiederherstellungsbegehrens wenigstens die Überstellung nach Deutschland vorübergehend auszusetzen, damit ein Eheschliessungsverfahren in der Schweiz durchgeführt und abgeschlossen werden könne, dass der Antrag auf eine Änderung der sofortigen Ausreiseverpflichtung gemäss Dispositivziffer 3 der Nichteintretensverfügung vom 21. November 2011 hinausläuft und das Bundesverwaltungsgericht sich angesichts des Nichteintretens auf die Beschwerde auch mit diesem Eventualbegehren nicht befassen kann, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten aufgrund des mässigen Aufwandes in der Sache angemessen reduziert werden (Art. 2 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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E350/2012 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Januar 2012 wird als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und behandelt.

2.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

3.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

5.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

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