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Entscheid

E-3508/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

27. Juni 2013Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Juni 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen -- 7 of 15 -E-3508/2013 Seite 8 oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Datenbank EURODAC ergab, dass jene am 3. Juni 2009 in Italien um Asyl ersucht hatte (Klassifizierung EURODAC-Treffer der Kategorie 1 = Asylbewerbende; zur Interpretation der Codes siehe Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von EURODAC für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [EURODAC-Durchführungsverordnung]), dass ein am 1. Mai 2013 seitens des BFM gestelltes Informationsgesuch an die italienischen Behörden (vgl. Art. 21 Dublin-II-Verordnung) ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2009 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und im Jahr 2011 sowie am (…) 2013 angezeigt worden war, dass das BFM die italienischen Behörden jeweils am 21. Mai 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung und des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ersuchte, und Italien den Übernahmeersuchen am 29. Mai 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dub-- 8 of 15 -E-3508/2013 Seite 9 lin-II-Verordnung sowie am 3. Juni 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung explizit zustimmte, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen und Italien zur Übernahme der Beschwerdeführenden sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, und die Zuständigkeit in der Beschwerdeschrift auch in keiner Weise bestritten wird, dass der Einwand der Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs, sie würden eine Prüfung ihrer Asylgesuche durch die Schweiz vorziehen, nicht geeignet ist, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er wolle nicht nach Italien zurückgehen, weil er dort keine Dokumente erhalten und sehr gelitten habe, zumal er seinen Lebensunterhalt als [Tätigkeit] verdient habe, und es nicht leicht gewesen sei, sich um die Familie zu kümmern, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe in Italien ein Asylgesuch gestellt, das Verfahren sei jedoch bereits beendet ("è stata cancellata"; vgl. A8/12 S. 5), dass sie in Italien im Übrigen keine Unterstützung bekommen habe, dass auch diese Ausführungen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen, dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten, dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung nur umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die reale Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das -- 9 of 15 -E-3508/2013 Seite 10 Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff., vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen, dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Weiteren von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638), dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend FILZWIE-SER, SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen, dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im so-- 10 of 15 -E-3508/2013 Seite 11 eben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]), dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen sowie zudem davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.), dass auch nicht davon auszugehen ist, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem der Gerichtshof in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2013 vom 20. Juni 2013, D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni 2013), dass gemäss erwähntem Urteil des EGMR und den darin zitierten Berichten in Italien für Dublin-Rückkehrende temporäre Aufnahmezentren geschaffen worden seien, wobei in den Aufnahmezentren 500 Plätze für besonders verletzliche Personen reserviert seien und diese dort auch länger bleiben könnten, nämlich bis zu elf Monaten (vgl. a.a.O § 49, 43, 46, 45), dass für besonders verletzliche Dublin-Rückkehrer in den temporären Aufnahmezentren für Dublin-Rückkehrer 60 Plätze reserviert seien (§ 49), dass der "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) zwar bemängelt, die Betreuung dieser Personen sei oft mangelhaft -- 11 of 15 -E-3508/2013 Seite 12 (§ 43), und der Menschenrechtskommissar des Europarates zudem Probleme bei der schnellen Identifikation von besonders verletzlichen Personen sieht (§ 44), dass der italienische Staat demgegenüber in seiner Stellungnahme ausführte, wenn der überstellende Staat eine Person als besonders verletzlich bezeichne, würden die notwendigen medizinischen Vorkehrungen getroffen, und betonte, dass besonders verletzlichen Personen spezielle Aufmerksamkeit geschenkt werde (§ 45), dass der Gerichtshof im Übrigen spezifisch bezüglich Dublin-Rückkehrer auf Berichte verweist, die festhalten würden, dass deren Asylverfahren im selben Stadium wieder aufgenommen werde, in dem es sich befunden habe, als sie Italien verlassen hätten, dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt, und sie würden damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft, dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass es ihnen im Übrigen offen stehen würde, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung ihres erwähnten italienischen Rechtsanwaltes oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass im Übrigen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass auch der Umstand, dass Italien das Asylgesuch der Beschwerdeführerin angelehnt hat (vgl. Schreiben der italienischen Behörden vom 29. Mai 2013, wonach Italien gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung der Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zugestimmt hat), obige Erwägungen nicht umzustossen vermag, -- 12 of 15 -E-3508/2013 Seite 13 dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen, dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch darauf geltend machen können, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass, sollte sich die geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bestätigen (vgl. A8/12 S. 6, 9), diesem Umstand bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten speziell Rechnung zu tragen wäre und das BFM dafür besorgt zu sein hätte, dass die Überstellung nach Italien nur erfolgen würde, sofern kein Risiko für die schwangere Beschwerdeführerin beim Transport bestehen würde, dass in diesem Fall des Weiteren sicherzustellen wäre, dass die italienischen Behörden, wie von ihnen im eingereichten Schreiben vom 29. Mai 2013 denn auch gewünscht wird, über die Ankunft sowie die allfällige Schwangerschaft und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführerin informiert wären, -- 13 of 15 -E-3508/2013 Seite 14 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung nicht vorliegen, dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, sowie alle weiteren prozessualen Anträge mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-3508/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3508/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Einer allfälligen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten im Sinne der Erwägungen Rechnung zu tragen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

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