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Entscheid

E-3522/2011

Asyl und Wegweisung

4. Januar 2012Deutsch20 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

19.

VwVG), ihnen indessen − sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind − erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 -- 10 of 16 -E3522/2011 Seite 11 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34) und LinguaAnalysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d), dass die vorliegende LinguaAnalyse fundiert, sehr differenziert und in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen ist, weshalb sie zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass der Einsicht in den Wortlaut einer LinguaAnalyse überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen stehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 b) und das BFM in seiner Verfügung vom 19. April 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Abklärungsergebnis gewährt wurde, den wesentlichen Inhalt der Analyse vom 16. März 2011 in hinreichendem Umfang wiedergegeben und damit den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und des fairen Prozesses Genüge getan hat (EMARK 2003 Nr. 14 E. 9), dass mit dem Expertenbericht vom 16. März 2011 im Resultat festgestellt wurde, die vorherrschende Sozialisation des Beschwerdeführers habe "most likely not" in der Stadt Mosul und "definitely" in der kurdischen Region Iraks stattgefunden, dass die LinguaAnalyse mit hinreichender Aussagekraft erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer aus einer der nordirakischen Provinzen stammt und dort aufgewachsen und sozialisiert wurde, dass das Ergebnis der HerkunftsAnalyse durch die eingereichten Dokumente auch nicht nur ansatzweise in Zweifel gezogen wird, da die zu den Akten gereichte Identitätskarte zu Recht als Fälschung erkannt wurde und dieser in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers kein Beweiswert zuerkannt werden kann, dass in Bezug auf die weiteren Dokumente (Nationalitätenausweis, Publikumsregister, Zivilstandsbestätigung) zu berücksichtigen ist, dass nach Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden im Irak alle Arten von Dokumenten einfach auf illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb ihnen generell nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist und diese Dokumente daher die dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft nicht auszuräumen vermögen, -- 11 of 16 -E3522/2011 Seite 12 dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der Herkunft des Beschwerdeführers in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, dass zwar insofern der Feststellung in der Rechtsmitteleingabe zuzustimmen ist, als die Schlussfolgerungen der LinguaAnalyse keinen Beweis dafür liefern, dass der Beschwerdeführer überhaupt nie in Mosul gelebt hat, diese Feststellung für den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht relevant ist, dass die gesamten Akten und Umstände das klar überwiegend wahrscheinliche Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts und einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des seine gesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 8 insb. Abs. 1 Bst. a AsylG) verletzenden Beschwerdeführers zeichnen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und -- 12 of 16 -E3522/2011 Seite 13 andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner nach wie vor aktuellen Praxis davon ausgeht, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen voraussetzt, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder -- 13 of 16 -E3522/2011 Seite 14 längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (a.a.O.), dass das BFM aufgrund der falschen Identitäts und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu Recht von der Herkunft des Beschwerdeführers aus einer nordirakischen kurdischen Provinz ausgeht und die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der Wegweisung gesetzes und praxiskonform erwogen hat, dass, nachdem erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem Herkunftsort gemacht hat, und seine Identität angesichts der gefälschten beziehungsweise nicht beweiskräftigen eingereichten Identitätsdokumente nicht erstellt ist, auch Zweifel an seinen Aussagen zu seinem Familiennetz berechtigt sind und davon auszugehen ist, dass er in der nordirakischen Herkunftsregion auf ein Beziehungsnetz von Verwandten und Bekannten zurückgreifen kann, dass unter diesen Umständen entgegen der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6. S. 591, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren Hinweisen), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, -- 14 of 16 -E3522/2011 Seite 15 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E3522/2011 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E3522/2011 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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