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Entscheid

E-3593/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

2. Dezember 2013Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

636.

f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, da die in der Schweiz am 12. März 2013 ärztlich diagnosti-- 7 of 10 -E-3593/2013 Seite 8 zierte offene Lungentuberkulose und die voraussichtliche medikamentöse Behandlung mit Myambutol, Rifater und Benadon bzw. Rifinah oder Rimactazid und Benadon (vgl. medizinischer Bericht vom 25. März 2013) zum 6. September 2013 abgeschlossen werden konnte, dass Tuberkulose nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auch in Italien behandelbar ist (vgl. etwa das Urteil D-1322/2013 vom 19. März 2013 S. 6 f.), dass das BFM den italienischen Asylbehörden mit Schreiben vom 25. Juni 2013 mitteilte, sie würden frühzeitig über sämtliche erforderlichen medizinischen Angaben informiert werden, dass die kantonalen Vollzugbehörden gleichentags den Arztbericht vom 25. März 2013 zwecks Erleichterung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in die englische Sprache übersetzen liessen, dass dem Beschwerdeführer gemäss erneuter medizinischer Überprüfung vom 25. Juni 2013 uneingeschränkte Reisefähigkeit attestiert wurde, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, diese stehe auch Asylsuchenden zur Verfügung, die in diesem EU-Staat inhaftiert werden), dass ferner der Einwand des Beschwerdeführers, er werde in Italien zu Unrecht strafrechtlicher Delikte beschuldigt, lediglich einer Behauptung gleichkommt und im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht stichhaltig ist, dass es dem Beschwerdeführer schliesslich freisteht, beim BFM mit Blick auf die medikamentöse Nachbehandlung seiner in der Schweiz erfolgten Therapie ein Gesuch um Ausrichtung befristeter medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass unter den vorliegenden Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, -- 8 of 10 -E-3593/2013 Seite 9 dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen, dass die schweizerischen Asylbehörden bei den zuständigen italienischen Asylbehörden gestützt auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO eine zwölfmonatige Fristverlängerung für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien beantragt haben, und die Frist bis zum 15. April 2014 andauert, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-3593/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3593/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

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