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Entscheid

E-3599/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

3. Juli 2013Deutsch23 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

15.

der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]) und materielle Behandlung des Asylgesuchs, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, und amtliche Verbeiständung) ersucht wurde, dass mit der Beschwerde Kopien der angefochtenen Verfügung sowie die zwei Antworten von Polen (vom […] Februar und […] März 2013) und diejenige der Niederlande (vom […] März 2013) eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-- 4 of 12 -E-3599/2013 Seite 5 waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass das vorliegende Urteil entsprechend der gesetzlichen Regelfolge auf Deutsch ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen Nichteintretensverfügung und des vorliegenden Verfahrens bilden können, -- 5 of 12 -E-3599/2013 Seite 6 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – die vorinstanzliche Verfügung rechtsgenügend begründet ist und der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte, weshalb kein Anlass besteht, diese aufzuheben und die Sache zur eingehenderen Begründung an das BFM zurückzuweisen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, er sei im Besitz eines vom zuständigen -- 6 of 12 -E-3599/2013 Seite 7 Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass gemäss Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs auf denjenigen Mitgliedstaat des Schengen-Raums übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn letzterer Mitgliedstaat die ihm gemäss Dublin-II-Verordnung gewährte Überstellungsfrist (und die Frist zur Geltendmachung von Hinderungsgründen) gegenüber dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nicht rechtzeitig genutzt hat, was mit der Verpflichtung verbunden ist, den Asylgesuchsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags im Hoheitsgebiet eines weiteren Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe des Art.

20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass jeder Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches hat (vgl. zur Souveränitätsklausel: Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, zur humanitären Klausel: Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass den Vorakten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter anderem in Polen wiederholt ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. EURODAC-Daten-Auszug), seinen Angaben zufolge in Polen zumindest von April bis Anfang Oktober 2012 gelebt hat und dort sein letztes Asylgesuch abgelehnt worden sei, bevor er wieder in der Schweiz Asyl verlangte, dass dem Schreiben der polnischen Behörden vom (…) März 2013 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer seit dem 16. April 2012 nicht aus Polen ausgeschafft worden seien, dass die polnischen Behörden am (…) April und (…) Mai 2013 der Rückübernahme der Beschwerdeführer unter Anwendung von Art. 4 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zugestimmt haben, dass das BFM deshalb zu Recht Polen für die Durchführung des Asylverfahrens als grundsätzlich zuständig erachtet hat, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen eine Rückführung nach Polen eingewendet hat, kein korrektes Asylverfahren in Polen erlebt zu haben – er machte eine bewusst unkorrekte Eröffnung des negativen -- 7 of 12 -E-3599/2013 Seite 8 Asylentscheides vom (…) August 2012 durch die polnischen Behörden zur Vermeidung eines allfälligen Rekurses geltend –, sich in den Asylzentren Polens vor den Leuten des tschetschenischen Präsidenten Kadirovs nicht sicher zu fühlen und sich vor der Asylgesuchstellung in der Schweiz während mehr als drei Monaten ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten zu haben, woraus sich die Zuständigkeit der Schweiz ergebe respektive die Pflicht zu einem Selbsteintritt der Schweiz, dass seine Familienangehörigen am 8. oder 10. Oktober 2012 kontrolliert aus Polen ausgereist und nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, er hingegen zuvor unkontrolliert von Polen an einen anderen Ort in Russland gereist sei, dass er seine Aufenthalte ausserhalb des Schengen-Raums mit zwei Bahnfahrkarten (C._______-Moskau vom 25. Oktober 2012 und Moskau-Brest vom 27. Oktober 2012) nachweisen könne, dass er in Lwów in einer angemieteten Wohnung gelebt habe und in der Folge illegal die Ukraine verlassen habe, um am 22. Januar 2013 in der Schweiz sein Asylgesuch zu stellen, dass demzufolge die Anfrage des BFM bei der polnischen Behörde um Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG unzulässig sei, dass zudem die polnischen Behörden mit Falschaussagen in Bezug auf die niederländischen Visa und die Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführer in Polen aufgewartet hätten, was die Stellungnahmen der niederländischen Behörde und die eingereichten Bahntickets entlarvt hätten, dass indessen die Einwände der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug nach Polen nicht zu verhindern vermögen, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gemäss Dublin-Verfahren weder von einer persönlichen Präferenz der um Asyl nachsuchenden Person abhängt noch von Behauptungen, die in den wesentlichen Punkten auf schwachen Indizien basieren, dass Polen, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar -- 8 of 12 -E-3599/2013 Seite 9 1967 (SR 0.142.301) handelt, weder Art. 3 EMRK, noch andere völkerrechtliche oder staatsvertragliche Verpflichtungen missachtet und den notwendigen Schutz bei Bedarf den Beschwerdeführern gewähren wird, weshalb die Behauptung, wegen Kadirovs Gefolgsleuten in Gefahr zu sein, nicht verfängt, dass das angebliche Abschiedsschreiben des Beschwerdeführers an die polnische Behörde, worin er mitgeteilt haben will, aus Angst vor den Kadirov-Leuten sich nicht mehr im Lager aufhalten zu wollen, keinen Hinweis auf das effektive Ausreisedatum enthält, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine über dreimonatige Aufenthaltsdauer ausserhalb des Schengen-Raums vor Asylgesuchstellung in der Schweiz unstimmig ausgefallen sind und die eingereichten Beweismittel und angegebenen Indizien keinen derartigen Schluss über eine so lange Abwesenheitsdauer erlauben, dass namentlich von einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers seit April 2012 oder von einer kontrollierten Ausreise (…) B._______ (Beschwerde S. 4 Ziff. 6) im Oktober 2012 an der Befragung keine Rede war (vgl. dazu Stellungnahme der polnischen Behörde, Vorakten B30), dass die eingereichten Zugstickets höchstens beweisen könnten, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in Russland eine Fahrkarte gelöst wurden von einer Person, die den Ausweis des Billett-Berechtigten vorgezeigt hat, nicht aber den Reiseantritt und die Reise durch den Berechtigten, dass zudem die verwendeten Bahnfahrkarten der Route C._______Moskau-Brest lediglich auf eine einzige Person (A._______) lauten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 30. Januar 2013 versichert hat, letztmals 2006 in Tschetschenien gewesen zu sein respektive auch nach dem 16. April 2012 nicht mehr nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein, weil er sich nach dem 3. Oktober 2012 bis zur Reise nach Moskau stets in der Region D._______ aufgehalten habe (B6 S. 4 und 6), dass er zudem behauptet hat, nur seine Frau und seine Kinder seien von Polen nach Tschetschenien zurückgekehrt, nicht aber er selber, dass er nun offenbar mit seinen Tickets beweisen möchte, am 25. Oktober 2012 von C._______, (…), nach Moskau und später nach Brest gelangt zu sein, und dabei nicht erklärt, wie und wo sich sein damals (…)-- 9 of 12 -E-3599/2013 Seite 10 jähriger Sohn ihm angeschlossen hat und wie dieser in die Schweiz gelangt ist, dass er vorerst geltend machte, vor seiner Weiterreise in die Schweiz in Lwów ein Haus vor einem grossem Park gegen Geld gemietet zu haben (B6 S. 8), später jedoch nur noch behauptet wurde, dort eine Wohnung gemietet zu haben (B6 S. 6; Beschwerde S. 4 Ziff. 7), dass in Anbetracht dieser unstimmigen Ausführungen das BFM von keinem glaubhaften dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums auszugehen hat, das BFM die polnischen Behörden im Rückübernahmegesuch rechtsgenügend informierte, Polen für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist und seine Rückübernahmepflicht auch anerkennt, weshalb kein Anlass für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung: Recht jedes Mitgliedstaates auf freiwillige Übernahme der Zuständigkeit) vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und – mit der Behauptung, sie seien nicht rechtskundig – sinngemäss die amtliche Verbeiständung beantragten, ohne allerdings ihre Mittellosigkeit zu belegen und ohne den ihnen beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen, -- 10 of 12 -E-3599/2013 Seite 11 dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführer mittellos sind und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihnen unter den gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nötigenfalls Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt wird, dass das Beschwerdeverfahren als prozessual aussichtslos zu bezeichnen ist, womit es an einer der beiden Voraussetzungen fehlt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.

20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass jeder Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches hat (vgl. zur Souveränitätsklausel: Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, zur humanitären Klausel: Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass den Vorakten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter anderem in Polen wiederholt ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. EURODAC-Daten-Auszug), seinen Angaben zufolge in Polen zumindest von April bis Anfang Oktober 2012 gelebt hat und dort sein letztes Asylgesuch abgelehnt worden sei, bevor er wieder in der Schweiz Asyl verlangte, dass dem Schreiben der polnischen Behörden vom (…) März 2013 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer seit dem 16. April 2012 nicht aus Polen ausgeschafft worden seien, dass die polnischen Behörden am (…) April und (…) Mai 2013 der Rückübernahme der Beschwerdeführer unter Anwendung von Art. 4 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zugestimmt haben, dass das BFM deshalb zu Recht Polen für die Durchführung des Asylverfahrens als grundsätzlich zuständig erachtet hat, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen eine Rückführung nach Polen eingewendet hat, kein korrektes Asylverfahren in Polen erlebt zu haben – er machte eine bewusst unkorrekte Eröffnung des negativen -- 7 of 12 -E-3599/2013 Seite 8 Asylentscheides vom (…) August 2012 durch die polnischen Behörden zur Vermeidung eines allfälligen Rekurses geltend –, sich in den Asylzentren Polens vor den Leuten des tschetschenischen Präsidenten Kadirovs nicht sicher zu fühlen und sich vor der Asylgesuchstellung in der Schweiz während mehr als drei Monaten ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten zu haben, woraus sich die Zuständigkeit der Schweiz ergebe respektive die Pflicht zu einem Selbsteintritt der Schweiz, dass seine Familienangehörigen am 8. oder 10. Oktober 2012 kontrolliert aus Polen ausgereist und nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, er hingegen zuvor unkontrolliert von Polen an einen anderen Ort in Russland gereist sei, dass er seine Aufenthalte ausserhalb des Schengen-Raums mit zwei Bahnfahrkarten (C._______-Moskau vom 25. Oktober 2012 und Moskau-Brest vom 27. Oktober 2012) nachweisen könne, dass er in Lwów in einer angemieteten Wohnung gelebt habe und in der Folge illegal die Ukraine verlassen habe, um am 22. Januar 2013 in der Schweiz sein Asylgesuch zu stellen, dass demzufolge die Anfrage des BFM bei der polnischen Behörde um Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG unzulässig sei, dass zudem die polnischen Behörden mit Falschaussagen in Bezug auf die niederländischen Visa und die Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführer in Polen aufgewartet hätten, was die Stellungnahmen der niederländischen Behörde und die eingereichten Bahntickets entlarvt hätten, dass indessen die Einwände der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug nach Polen nicht zu verhindern vermögen, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gemäss Dublin-Verfahren weder von einer persönlichen Präferenz der um Asyl nachsuchenden Person abhängt noch von Behauptungen, die in den wesentlichen Punkten auf schwachen Indizien basieren, dass Polen, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar -- 8 of 12 -E-3599/2013 Seite 9 1967 (SR 0.142.301) handelt, weder Art. 3 EMRK, noch andere völkerrechtliche oder staatsvertragliche Verpflichtungen missachtet und den notwendigen Schutz bei Bedarf den Beschwerdeführern gewähren wird, weshalb die Behauptung, wegen Kadirovs Gefolgsleuten in Gefahr zu sein, nicht verfängt, dass das angebliche Abschiedsschreiben des Beschwerdeführers an die polnische Behörde, worin er mitgeteilt haben will, aus Angst vor den Kadirov-Leuten sich nicht mehr im Lager aufhalten zu wollen, keinen Hinweis auf das effektive Ausreisedatum enthält, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine über dreimonatige Aufenthaltsdauer ausserhalb des Schengen-Raums vor Asylgesuchstellung in der Schweiz unstimmig ausgefallen sind und die eingereichten Beweismittel und angegebenen Indizien keinen derartigen Schluss über eine so lange Abwesenheitsdauer erlauben, dass namentlich von einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers seit April 2012 oder von einer kontrollierten Ausreise (…) B._______ (Beschwerde S. 4 Ziff. 6) im Oktober 2012 an der Befragung keine Rede war (vgl. dazu Stellungnahme der polnischen Behörde, Vorakten B30), dass die eingereichten Zugstickets höchstens beweisen könnten, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in Russland eine Fahrkarte gelöst wurden von einer Person, die den Ausweis des Billett-Berechtigten vorgezeigt hat, nicht aber den Reiseantritt und die Reise durch den Berechtigten, dass zudem die verwendeten Bahnfahrkarten der Route C._______Moskau-Brest lediglich auf eine einzige Person (A._______) lauten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 30. Januar 2013 versichert hat, letztmals 2006 in Tschetschenien gewesen zu sein respektive auch nach dem 16. April 2012 nicht mehr nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein, weil er sich nach dem 3. Oktober 2012 bis zur Reise nach Moskau stets in der Region D._______ aufgehalten habe (B6 S. 4 und 6), dass er zudem behauptet hat, nur seine Frau und seine Kinder seien von Polen nach Tschetschenien zurückgekehrt, nicht aber er selber, dass er nun offenbar mit seinen Tickets beweisen möchte, am 25. Oktober 2012 von C._______, (…), nach Moskau und später nach Brest gelangt zu sein, und dabei nicht erklärt, wie und wo sich sein damals (…)-- 9 of 12 -E-3599/2013 Seite 10 jähriger Sohn ihm angeschlossen hat und wie dieser in die Schweiz gelangt ist, dass er vorerst geltend machte, vor seiner Weiterreise in die Schweiz in Lwów ein Haus vor einem grossem Park gegen Geld gemietet zu haben (B6 S. 8), später jedoch nur noch behauptet wurde, dort eine Wohnung gemietet zu haben (B6 S. 6; Beschwerde S. 4 Ziff. 7), dass in Anbetracht dieser unstimmigen Ausführungen das BFM von keinem glaubhaften dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums auszugehen hat, das BFM die polnischen Behörden im Rückübernahmegesuch rechtsgenügend informierte, Polen für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist und seine Rückübernahmepflicht auch anerkennt, weshalb kein Anlass für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung: Recht jedes Mitgliedstaates auf freiwillige Übernahme der Zuständigkeit) vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und – mit der Behauptung, sie seien nicht rechtskundig – sinngemäss die amtliche Verbeiständung beantragten, ohne allerdings ihre Mittellosigkeit zu belegen und ohne den ihnen beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen, -- 10 of 12 -E-3599/2013 Seite 11 dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführer mittellos sind und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihnen unter den gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nötigenfalls Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt wird, dass das Beschwerdeverfahren als prozessual aussichtslos zu bezeichnen ist, womit es an einer der beiden Voraussetzungen fehlt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.

65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-3599/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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