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Entscheid

E-3603/2014

Asyl (ohne Wegweisung)

24. September 2014Deutsch8 min

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. ... Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

13.

zu Art. 24 VwVG), dass im Fristwiederherstellungsgesuch vom 29. August 2014 nicht konkret dargelegt wird, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu bezahlen, dass sich die nicht weiter substantiierte Behauptung, sie habe das Schreiben ihres Rechtsvertreters, mit dem er ihr die Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 weitergeleitet haben dürfte, verlegt und sie sei erst später darauf aufmerksam geworden, als wenig stichhaltig erweist, dass nämlich davon ausgegangen werden kann, dass auch der Beschwerdeführerin die Wichtigkeit eines solchen Schreibens bewusst gewesen sein muss, dass es ihr bei Unklarheiten über den Inhalt der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 ausserdem möglich und auch zumutbar gewesen wäre, bei ihrem Rechtsvertreter nachzufragen, dass angesichts dieser Sachlage der für die Begründung des Gesuches (im Sinne von Art. 24 VwVG) angeführte Grund für eine Fristwiederherstellung nach Lehre und Praxis nicht ausreicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2005 Nr. 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-262/2014 vom 30. Januar 2014, D-3768/2013 vom 27. August 2013, E-3911/2013 vom 22. Juli 2013 und D-2158/2013 vom 25. April 2013), dass insbesondere keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersichtlich sind, und die Nichteinhaltung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusse auf Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, weshalb öffentliche Interessen einer Fristwiederherstellung gegenüberstehen und das Versäumnis nicht als unverschuldet gilt, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Nachlässigkeit anrechnen lassen muss, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses abzuweisen und auf die Beschwerde zufolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht einzutreten ist, -- 5 of 7 -E-3603/2014 E-4864/2014 Seite 6 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind. Sie sind durch den am 29. August 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3603/2014 E-4864/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3603/2014 E-4864/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:

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