Lexipedia

Entscheid

E-3613/2010

Asyl und Wegweisung

21. März 2012Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

17.

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]), dass sich urteilsfähige Unmündige grundsätzlich zwar nur mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters durch ihre Handlungen verpflich-ten können (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung indessen Rechte auszuüben vermögen, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB), dass zudem gestützt auf die langjährige Praxis die Einreichung eines Asylgesuchs als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" gilt (vgl. EMARK 1996 Nr. 5), das eine Vertretung nur insofern zulässt, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 und 5), -- 5 of 12 -E-3613/2010 Seite 6 dass urteilsfähig ist, wem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB), dass aufgrund der Akten vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuchs oder auf das Vortragen seiner Asylvorbringen Anlass geben würden, womit von dessen Urteilsfähigkeit auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer sodann eine Vertrauensperson ernannt wurde, welche ihn zu den Befragungen vom 6. März 2009 und vom 26. März 2009 begleitete, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass Beschwerdegegenstand vorliegend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche sind, nachdem das BFM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, dass vorab die in der Beschwerde erhobene Rüge der Gehörsverletzung zu behandeln ist, dass hierzu in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM stütze sich für seine Entscheidfindung auf Akten, in welche dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme verweigert worden sei, dass das BFM die Einsicht in die Aktenstücke A12/2 (Formular Beschaffung von Visumsunterlagen), A13/2 (Rückmeldung EDA zu A12/2) und A14/16 (Visumsunterlagen) gemäss Charakterisierung im Aktenverzeichnis mit der Begründung verweigert habe, es bestünden überwiegende öf-- 6 of 12 -E-3613/2010 Seite 7 fentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung im Sinne von Art. 27 VwVG, dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2010 Einsicht in die vorerwähnten Aktenstücke gewährt wurde, nachdem festgehalten worden war, das BFM habe diese zu Unrecht als Art. 27 VwVG unterliegend nicht offengelegt, wobei aber diese Aktenstücke von ihrem Inhalt her keine massgebliche Bedeutung hätten, dass mit der Offenlegung der Aktenstücke eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen nicht hinreichend begründet sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt werden und somit den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln, dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen), -- 7 of 12 -E-3613/2010 Seite 8 dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Chronologie und die Dauer der Festnahme sowie die Umstände, die zu dieser führten, undifferenziert und nicht präzise ausgefallen sind, dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer sei weder in der Lage gewesen, die Anzahl der Angehörigen der Karuna-Gruppe, welche ihn festgenommen hätten, zu nennen noch jene zu beziffern, die ihn nach seiner Ausreise nach Colombo angeblich zu Hause gesucht hätten, dass er dazu auch keine konkrete Angaben gemacht habe, dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Dauer seines Aufenthalts in Colombo sowie zu den dort erfolgten Polizeikontrollen gemacht hat, dass vom Beschwerdeführer – unbesehen seines jungen Alters – durchaus hätte erwartet werden dürfen, dass er zumindest über die zentralen Beweggründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, konkrete und ausführlichere Angaben hätte zu Protokoll geben können, dass daran sein Einwand, er sei im Zeitpunkt der Empfangsstellenbefragung anfangs 2009 erst (…)-jährig gewesen, weswegen seine Aussagen zu den Asylgründen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen seien und nicht vorschnell auf einzelne Widersprüche abgestellt werden dürfe, nichts zu ändern vermag, dass diesbezüglich weder die Vertrauensperson, welche an der Befragung vom 6. März 2009 und der Anhörung vom 26. März 2009 teilgenommen hat, noch die Hilfswerksvertreterin, die der Anhörung vom 26. März 2009 beigewohnt hat, Vorbehalte angebracht haben, die Zweifel an der Aussagefähigkeit des zu dieser Zeit (…)-jährigen Beschwerdeführers aufkommen liessen, dass die vorliegenden Befragungsprotokolle vielmehr zum Schluss führen, er sei sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, zumal er insgesamt sachbezogen darauf geantwortet hat und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe sowie der persönlichen und familiären Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen hat leiten lassen, dass die von ihm in seiner Eingabe zitierte Rechtsprechung und die Literaturhinweise nicht geeignet sind, daran etwas zu ändern, -- 8 of 12 -E-3613/2010 Seite 9 dass auch sein Vorbringen, in Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention (Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden mit Blick auf die Sachverhaltsfeststellung besondere Aufmerksamkeit zu schenken, nicht stichhaltig ist, zumal der KRK nichts über das Beweismass und die Aussagefähigkeit minderjähriger Asylsuchender entnommen werden kann, dass den Protokollen auch kein Hinweis für die Behauptung entnommen werden kann, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragungen nicht ernst genommen worden und sei zusätzlich verwirrt gewesen, weshalb es zu verschiedenen Missverständnissen gekommen sei, dass sich ebenso wenig konkrete Hinweise in den Akten finden, welche auf ein Trauma schliessen liessen, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass er kein ärztliches Attest eingereicht hat, welches die Behauptung in der Beschwerde, seine psychische Verfassung habe ihn daran gehindert, substanziiert und widerspruchsfrei auszusagen, belegen würde, dass sein Einwand, die Vorinstanz habe lediglich wegen seiner vagen und wenig konkreten Zeitangaben auf Unglaubhaftigkeit geschlossen, was willkürlich sei, nicht stichhaltig und damit nicht geeignet ist, um zu einem anderen Schluss zu gelangen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorbringen zu wenig konkret und substanziiert sowie widersprüchlich sind, dass zur Begründung des BFM zu ergänzen ist, dass auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen die Entführung und Übergriffe im Herbst 2008 vor dem Hintergrund der damaligen Situation des Bürgerkrieges zu sehen wären, sich die Karuna-Gruppierung mittlerweile als politische Partei etabliert hat und nicht mehr als militante Gruppierung agiert, so dass zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer aktuellen Gefährdungslage für den Beschwerdeführer auszugehen wäre, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen zwar noch immer kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen, der Beschwerdeführer sich aber gegen allfällige Behelligungen von Seiten Dritter an den Staat wenden könnte, der als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen ist, -- 9 of 12 -E-3613/2010 Seite 10 dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Übrigen nichts vorbringt, was diese Einschätzung umstossen würde, zumal sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Weiteren in der Wiedergabe des Sachverhalts und in der Wiederholung seiner Vorbringen erschöpfen, weshalb es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), dass sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen, zumal der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 19. April 2010 vorläufig aufgenommen wurde, dass die angefochtene Verfügung damit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb keine Veranlassung auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht, und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen wären (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar -- 10 of 12 -E-3613/2010 Seite 11 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

-- 11 of 12 --

E-3613/2010 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3613/2010 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

-- 12 of 12 --