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Entscheid

E-3636/2013

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

4. Juli 2013Deutsch12 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. April 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_reg');

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Erwägungen

7.

und 52 Abs. 2 AsylG), dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-- 5 of 10 -E-3636/2013 Seite 6 deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3), dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse, dass seine Schilderungen in seinem Asylgesuch sowie in seinen Stellungnahmen darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer habe erstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden, dass er sich von März bis Juni 2009 im UNHCR-Flüchtlingslager in Shegrab aufgehalten habe und sich dort als Flüchtling habe registrieren lassen, dass sich Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, dort aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden, dass angesichts seines bereits einjährigen Aufenthalts im Sudan, währenddem ihm keine einreiserelevante Nachteile widerfahren seien, davon auszugehen sei, dass die eritreischen oder sudanesischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr an seiner Person hätten, dass der Beschwerdeführer zudem kein geeignetes Risikoprofil aufweise, welches eine erneute Verschleppung nach Eritrea oder eine Entführung begründen könnte, -- 6 of 10 -E-3636/2013 Seite 7 dass der Beschwerdeführer zudem weder über nahe Verwandte noch über Bezugspersonen in der Schweiz verfüge, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den dortigen Behörden hatte, dass zur dargelegten Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, wie seine Freunde, bei welchen er gewohnt habe, von den sudanesischen oder eritreischen Behörden verfolgt, festgenommen und inhaftiert zu werden, festzuhalten ist, dass es im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist, dass jedoch gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5845/2012 vom 29. November 2012) und der Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund seiner Vorbringen kein Profil aufweist, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches seitens der sudanesischen oder der eritreischen Behörden machen würde, dass ferner festzuhalten ist, dass davon besonders Personen betroffen sind, welche sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp im Sudan aufhalten, dass aber seitens des Beschwerdeführers lediglich Schwierigkeiten geltend gemacht werden, welche mit seinem illegalen Aufenthalt in Khartum zusammenhängen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist, dass er sich jedoch eigenen Angaben gemäss vom 2. März 2009 bis am 3. Juni 2009 im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten hat, dort vom UNHCR registriert und als Flüchtling anerkannt worden ist, bevor er nach Khartum gezogen ist, -- 7 of 10 -E-3636/2013 Seite 8 dass es ihm demnach ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in das ihm vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingscamp zu begeben, sollte er den von ihm selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartum als untragbar erachten, dass ergänzend festzuhalten ist, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land verfügen, sondern sich im Flüchtlingslager aufzuhalten haben, welchem sie zugeteilt wurden, dass es ihm zudem unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlingslager zu melden, dass im Übrigen auf die Erwägungen des BFM zu verweisen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb eines Flüchtlingscamps schliesslich auf eine gewisse Selbstständigkeit seinerseits hinweist und zudem darauf schliessen lässt, er verfüge im Sudan durchaus über ein gewisses Beziehungsnetz, dass insbesondere in Khartum eine grosse eritreische Diaspora besteht und der Beschwerdeführer bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen könnte, dass somit im Sinne der Praxis die Regelvermutung besteht, er habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl.

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E-3636/2013 Seite 9 Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-3636/2013 Seite 9 Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3636/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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