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Entscheid

E-3695/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

6. Juli 2011Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2011 / Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

6.

AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, -- 5 of 10 -E-3695/2011 Seite 6 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2011 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde (vgl. A4/2 S. 1), dass die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des BFM am 24. Mai 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO explizit zustimmten (vgl. A18/1), dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht feststellte, Italien sei gestützt auf das DAA und die Dublin II-VO für die Überprüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig, dass hieran der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, nach den Kriterien der Dublin-II VO wäre in casu aufgrund der dortigen erstmaligen Registrierung des Beschwerdeführers Griechenland zuständig, weshalb eine Wegweisung nach Italien den in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien zur Zuständigkeitsbestimmung zuwider laufe und somit eine Rechtsverletzung darstelle, nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer nämlich gemäss Akten in Griechenland nicht daktyloskopiert wurde, weshalb die Aussage hinsichtlich seines Aufenthaltes beziehungsweise seiner Registrierung in Griechenland anlässlich der BzP und auf Beschwerdeebene als blosse Behauptung bewertet werden muss, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zudem die Frage - "Ha delle prove del suo soggiorno in Grecia?" - verneinte (vgl. A7/11 S. 7), -- 6 of 10 -E-3695/2011 Seite 7 dass das BFM folglich das Rückübernahmeersuchen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zu Recht an Italien und nicht an Griechenland gerichtet hat, mithin keine Rechtsverletzung vorliegt, weshalb sich Erwägungen zur Frage, ob die Richtigkeit einer Zuständigkeitserklärung in einem Beschwerdeverfahren überhaupt überprüft werden kann, erübrigen, dass weiter bezüglich des Einwandes, es bestünden Zweifel, ob Italien hinreichend Gewähr biete, dass der Beschwerdeführer nicht von individueller Gefährdung bedroht sei, festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich entgegen dem diesbezüglichen unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene kein konkreter Grund zur Annahme besteht, Italien würde das Non-Refoulement-Gebot verletzen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien die beiden Fragen "Esistono dei motivi specifici contrari alla competenza della Grecia o dell'Italia per il trattamento della sua domanda d'asilo?" und "Esistono dei motivi specifici contrari al suo allontanamento verso l'Italia o la Grecia?" einzig mit Problemen betreffend die Unterkunft beantwortete (vgl. A7/11 S. 8 F18), dass der Beschwerdeführer zudem auf Beschwerdeebene keine ausreichend substanziierten Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend macht, und sich die Beschwerde vielmehr in pauschalen Ausführungen erschöpft, dass nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu -- 7 of 10 -E-3695/2011 Seite 8 erklären, und der diesbezügliche Antrag auf Beschwerdeebene abzuweisen ist, dass den Akten somit keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs entgegenstehen könnten, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch aus der Rüge, die Vorinstanz habe das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er mit der vorliegenden Beschwerde seine Rechtsmittelmöglichkeit wahrnehmen konnte, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 8 of 10 -E-3695/2011 Seite 9 dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 8 of 10 -E-3695/2011 Seite 9 dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3695/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

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