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Entscheid

E-3764/2020

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

31. August 2020Deutsch19 min

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung de... Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2020 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

6.

ff.), abzuweisen ist, da Verfahren nach Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuche) in der Regel schriftlich geführt werden und auch das Gericht zum Schluss gelangt, dass der Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und das SEM vorliegend zu Recht auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtete, dass das SEM den Verzicht auf eine Anhörung mit Verweis auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung (BVGE 2014/39) auch korrekt begründet hat, -- 6 of 11 -E-3764/2020 Seite 7 dass der Beschwerdeführer insbesondere bereits bei der Einreichung des Mehrfachgesuches rechtlich vertreten gewesen ist und deshalb angenommen werden darf, dass er dem SEM den wesentlichen Sachverhalt in seiner schriftlichen Eingabe hinreichend unterbreitete, dass überdies die Rüge, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und die Sache sei deswegen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, ebenfalls nicht zu bestätigen ist, da sich die Verfügung der Vorinstanz im Wesentlichen auf die fehlende Asylrelevanz bezieht, dass in der Beschwerde auch in materieller Hinsicht nichts Ausschlaggebendes vorgetragen wurde, was die Erwägungen des SEM unzutreffend erscheinen lassen würde, dass der pauschale Hinweis, der Beschwerdeführer werde von den nordirakischen Behörden und insbesondere von der KDP aufgrund seiner Aktivitäten für die PKK in asylrelevanter Weise verfolgt (Beschwerde Art. 15f.), das Gericht nicht überzeugt, da keine weiteren stichhaltigen Hinweise für diese Behauptung vorgetragen und auch keine entsprechenden Belege eingereicht wurden, dass zwar die KDP und die PKK historisch gesehen in der Region als Rivalen bezeichnet werden können (vgl. beispielsweise Pusane, Özlem Kayhan [Işık University Istanbul], The role of context in desecuritization: Turkish foreign policy towards Northern Iraq (2008–2017), in: Turkish Studies, 2019, S. 15), indes dem Gericht keine Berichte bekannt sind, welche auf eine generelle Verfolgung von Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers hinweisen würden, dass die geltend gemachte Inhaftierung des Beschwerdeführers im (…) 2019 nicht weiter belegt oder ausgeführt wurde und auch bei Wahrunterstellung nicht davon auszugehen ist, dass er aufgrund einer früheren Inhaftierung bei einer Rückkehr negative Konsequenzen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätte, dass ferner auch die Angabe, die Kollegen des Beschwerdeführers seien nach wie vor in Haft und ihm drohe dasselbe Schicksal (Beschwerde Art.

13.

und 17) nicht weiter ausgeführt wurde und daher ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen zu können,

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E-3764/2020 Seite 8 dass überdies die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel keinen anderen Schluss zulassen, da sich diese ebenfalls nicht konkret auf den Beschwerdeführer, sondern erneut auf allgemeine Geschehnisse im Nordirak, insbesondere Luftangriffe durch die türkischen Behörden sowie auf die Entführung einer syrisch-kurdischen Frau, beziehen, welche eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermögen, dass somit auch das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches für die Behörden des Kurdistan Regional Government (KRG) von erheblichem Interesse ist, dass diese Einschätzung dadurch bekräftigt wird, dass der Beschwerdeführer keine weitere Suche nach ihm seit (…) 2020 geltend gemacht hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), -- 8 of 11 -E-3764/2020 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Gericht nämlich im Urteil E-882/2018 vom 15. August 2018 zum Ergebnis gelangte, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak beziehungsweise in die KRG-Region sei als zumutbar zu erachten, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgetragen wurde, was die damalige Einschätzung des Gerichts umzustossen vermag, -- 9 of 11 -E-3764/2020 Seite 10 dass in der Beschwerde allgemein darauf hingewiesen wird, die Situation im Nordirak verschlimmere sich aufgrund der Spannungen zwischen der PKK und der KDP sowie aufgrund der türkischen Angriffe (Beschwerde Art. 24), dass das Gericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 bestätigte und diese Praxis nach wie vor Gültigkeit hat (vgl. u.a. D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E.8.3.2 und E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2 je m.w.H.), dass somit das Gericht auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut zum Ergebnis gelangt, dass sich der Vollzug der Wegweisung trotz der vorgebrachten Spannungen in der Region als zumutbar erweist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-3764/2020 Seite 8 dass überdies die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel keinen anderen Schluss zulassen, da sich diese ebenfalls nicht konkret auf den Beschwerdeführer, sondern erneut auf allgemeine Geschehnisse im Nordirak, insbesondere Luftangriffe durch die türkischen Behörden sowie auf die Entführung einer syrisch-kurdischen Frau, beziehen, welche eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermögen, dass somit auch das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches für die Behörden des Kurdistan Regional Government (KRG) von erheblichem Interesse ist, dass diese Einschätzung dadurch bekräftigt wird, dass der Beschwerdeführer keine weitere Suche nach ihm seit (…) 2020 geltend gemacht hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), -- 8 of 11 -E-3764/2020 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Gericht nämlich im Urteil E-882/2018 vom 15. August 2018 zum Ergebnis gelangte, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak beziehungsweise in die KRG-Region sei als zumutbar zu erachten, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgetragen wurde, was die damalige Einschätzung des Gerichts umzustossen vermag, -- 9 of 11 -E-3764/2020 Seite 10 dass in der Beschwerde allgemein darauf hingewiesen wird, die Situation im Nordirak verschlimmere sich aufgrund der Spannungen zwischen der PKK und der KDP sowie aufgrund der türkischen Angriffe (Beschwerde Art. 24), dass das Gericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 bestätigte und diese Praxis nach wie vor Gültigkeit hat (vgl. u.a. D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E.8.3.2 und E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2 je m.w.H.), dass somit das Gericht auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut zum Ergebnis gelangt, dass sich der Vollzug der Wegweisung trotz der vorgebrachten Spannungen in der Region als zumutbar erweist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3764/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:

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