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Entscheid

E-3765/2012

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

24. Juli 2012Deutsch13 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

162.

000 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden würden, wovon rund 108 000 beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert seien, dass zwar die Lage vor Ort nicht einfach sei, aber keine konkreten Anhaltspunkte für einen unzumutbaren oder unmöglichen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan bestünden und ihm zugemutet werden könne, sich wieder nach E._______ zu begeben und sich dort als Flüchtling registrieren zu lassen, -- 6 of 10 -E-3765/2012 Seite 7 dass seine Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, unbegründet sei, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannten Personen gering sei, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Erkenntnisse in vergleichbaren Fällen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E1230/2011 vom 25. Mai 2011 und E-5739/2011 vom 1. November 2011) bestätigt und die Beschwerden als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, er würde über ein Risikoprofil verfügen, um nach Eritrea verschleppt zu werden, und er nicht glaubhaft habe darlegen können, persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, und er jederzeit die Möglichkeit habe, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden, dass angesichts dieser Sachlage die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt seien, womit er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass ausserdem auch der Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart gewichtig sei, als dass es gerade die Schweiz sein müsste, welche ihm den erforderlichen Schutz gewähren sollte, dass für den Inhalt der weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, dass das BFM ausführlich aufgezeigt hat, dass es dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar ist, den im Sudan gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz vor Verfolgung in Anspruch zu nehmen, dass die Argumente in der Beschwerde bezüglich der Gefahr einer Verschleppung oder Deportation nicht zu überzeugen vermögen, dass der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, -- 7 of 10 -E-3765/2012 Seite 8 dass gemäss dem Bericht insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern und hierzu die finanzielle Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft gefordert haben, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine spezifische Gefahr für den Beschwerdeführer geltend gemacht werden und er sich, wie das BFM zutreffend festhält, beim UNHCR melden und sich als Flüchtling registrieren lassen kann, dass aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5083/2006 vom 18. September 2007 für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden kann, da es sich dabei nicht um ein Auslandgesuch handelte und dem Urteil somit eine gänzlich andere rechtliche Fragestellung zugrunde lag, dass der Einschätzung des BFM, wonach die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, wo eine Schwester und ein Bruder leben, nicht dazu führe, dass es gerade die Schweiz sein müsse, welche ihm Schutz zu gewähren habe, zuzustimmen und auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass das Bundesamt demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass gemäss Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist, der Partei einen Anwalt bestellt, -- 8 of 10 -E-3765/2012 Seite 9 dass das vorliegende Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG daher abzuweisen sind, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, (Dispositiv nächste Seite)

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E-3765/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3765/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Sarah Straub Versand:

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