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Entscheid

E-3767/2024

Asyl und Wegweisung

12. August 2024Deutsch33 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Mai... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 12 VwVG),

-- 6 of 14 --

E-3767/2024 Seite 7 dass das Gericht bezüglich der Rüge, die Beschwerdeführenden hätten zu Unrecht keine Einsicht in die vorinstanzliche Dokumentenanalyse (betreffend Bm. 12 bis Bm. 15 [Bm. F bis Bm. I]) erhalten, zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz die Einsicht in das entsprechende Dokument in SEM-act. A59 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG zu Recht verweigert hat, da gewichtige öffentlichen Interessen (Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren) gegen eine Offenlegung dieser Akte sprechen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4 und Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 5.1.3, je m.w.H.), dass das SEM die Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 23. Februar 2024 auf das der Akteneinsicht entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse hingewiesen hat und ihnen auch den wesentlichen Inhalt des Analyseergebnisses zur Kenntnis gebracht hat, indem es die massgeblichen Unstimmigkeiten in den explizit genannten Beweismitteln 12 bis 15 (Bm. F bis Bm. I), weshalb es gestützt darauf von objektiven Fälschungsmerkmalen ausgehe, dass es ihnen auch in rechtsgenüglicher Weise Gelegenheit gegeben hat, sich hierzu zu äussern, womit das Vorgehen des SEM Art. 28 VwVG entspricht und nicht zu beanstanden ist, dass hinsichtlich der Rüge, das SEM habe den Beschwerdeführenden keine Einsicht in die untersuchten Beweismittel (Bm. 12 bis Bm. 15 [Bm. F bis Bm. I]) gewährt, seitens des Gerichts darauf hingewiesen wird, dass die zugewiesene Rechtsvertretung der neuen Rechtsvertretung die Verfahrensakten gemäss Schreiben vom 16. November 2023 (SEM-act. A45) zukommen liess und dass das SEM den Beschwerdeführenden mit seiner Verfügung vom 13. Mai 2024 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigte, dass die untersuchten Beweismittel (Bm. 12 bis Bm. 15 [Bm. F bis Bm. I]) ferner korrekt im Beweismittelverzeichnis (SEM-act. A6) mit der Bezeichnung «Akten frei zur Edition» aufgenommen wurden und folglich davon auszugehen ist, dass die neue Rechtsvertretung in deren Besitz ist, dass das Gericht bezüglich der Rüge, die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sei verletzt, da die Vorinstanz die konkreten Anhaltspunkte, weshalb die weiteren Beweismittel (Bm. 18 bis Bm. 28) als gefälscht zu betrachten seien, in ihrer Verfügung nicht in genügender -- 7 of 14 -E-3767/2024 Seite 8 Weise ausgeführt habe, zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz unter Angabe von Quellen klar ausgeführt hat, inwiefern die von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumente (Bm. 18 bis Bm. 28) lediglich einen geringen Beweiswert aufweisen, womit sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist (Art. 35 VwVG), dass die Vorinstanz angesichts ihrer Feststellung, nebst dem geringen Beweiswert der soeben erwähnten Dokumente genüge das entsprechende Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht, auch nicht verpflichtet war, die fraglichen Dokumente (Bm. 18 bis Bm. 28) einer eingehenden Analyse zu unterziehen, weshalb auch der Sachverhalt rechtsgenügend festgestellt wurde, dass nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das SEM in seiner Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen mit grundsätzlich zutreffender Begründung teilweise als nicht asylrelevant und teilweise als unglaubhaft erachtet hat und diesbezüglich – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, denen die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, dass das Gericht gestützt auf die von der Vorinstanz durchgeführte Dokumentenanalyse zum Schluss gelangt, dass die Beweismittel 12 bis 15 (Bm. F bis Bm. I) eindeutige Fälschungsmerkmale aufweisen, weshalb im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Einleitung des diesbezüglichen ersten Ermittlungsverfahrens (Değişik İş No. […]; Soruşturma No. […]) als unglaubhaft einzustufen ist, -- 8 of 14 -E-3767/2024 Seite 9 dass bezüglich des zweiten Ermittlungsverfahrens (Değişik İş No. […], Soruşturma No. […]) zunächst festzuhalten ist, dass zwar ein Vorführbefehl des (…). Friedensstrafrichters I._______ betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation (Bm. 28) vorliegt, dass damit jedoch nicht gesagt ist, ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen wird, ob das zuständige Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird, zumal lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.), dass auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend wenig wahrscheinlich scheint, da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und nicht über ein geschärftes politisches Profil verfügt, zumal er – ausser seinen Teilnahmen an Newroz-Feierlichkeiten in den 1990er-Jahren und an einem Meeting mit Demirtaş im Jahr 2015 – nicht weiter politisch aktiv war (SEM-act. A36 F86) und damit in der Vergangenheit kaum im Visier der türkischen Behörden stand, dass seine Posts auf Facebook (Bm. 11 [Bm. B] und Bm. 17) im Übrigen mehrheitlich im (…) 2023 – und damit kurz vor der Ausreise aus der Türkei – abgesetzt wurden, es sich hierbei teilweise nur um Kommentare auf Posts von anderen Benutzern oder Benutzerinnen handelt (SEM-act. A36 F73) und der Beschwerdeführer ferner ungefähr über (…) Follower auf Facebook verfügte (SEM-act. A36 F71 f.), was nicht von einem grossen Bekanntheitsgrad zeugt, dass die Beweismittel zum zweiten Ermittlungsverfahren (Bm. 18 bis Bm. 28) des Weiteren einerseits, wie vom SEM in seiner Verfügung zutreffend dargelegt, einen geringen Beweiswert aufweisen, dass andererseits auffällt, dass die Untersuchungen in diesem zweiten Ermittlungsverfahren bereits im (…) 2023 eingeleitet wurden (Bm. 19), der Beschwerdeführer, welcher in der Türkei anwaltlich vertreten ist, jedoch erst im März 2024 – just nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Dokumentenanalyse – davon erfahren haben will, während er in seiner Eingabe -- 9 of 14 -E-3767/2024 Seite 10 ans SEM vom 13. November 2024 noch erwähnte, es sei kein weiteres Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden (SEM-act. A40), und sich seine Angabe anlässlich seiner Anhörung, er habe vier bis fünf Tage vor seiner Ausreise eine Vorladung erhalten (SEM-act. A36 F84), offensichtlich auf die Vorladung der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2023 (Soruşturma No. […]) im für unglaubhaft befundenen Verfahren bezieht (SEM-act. A36 F84 f.), dass die Beschwerdeführenden ferner auch weder in der Eingabe vom 27. März 2024 und noch in der Beschwerdeschrift substantiiert dargetan haben, wie es zu diesem zweiten Verfahren gekommen sei und wie sie letztlich davon erfahren hätten, dass schliesslich auffällt, dass im Open Source-Bericht der Polizei vom (…) 2023 (Bm. 19) vom Beschwerdeführer (…) 2023 gepostete Beiträge enthalten sind (Bm. 19 S. 2 und 7), die sich in seinen beim SEM eingereichten Social Media-Beiträgen nicht finden (Bm. 11), obwohl er gemäss seinen Angaben in der Anhörung die Posts der letzten zwei bis drei Monate nicht gelöscht haben will (SEM-act A36 F105), dass vor diesem Hintergrund und angesichts der bereits festgestellten Einreichung gefälschter Verfahrensdokumente der begründete Eindruck entsteht, dass das zweite in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurde, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern, dass schliesslich die mit der Beschwerdeschrift erneut eingereichten Beweismittel (welche den zuvor eingereichten Akten [Bm. 18 bis Bm. 28] entsprechen), diesmal mit einem roten Stempel versehen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal keine klaren Informationen vorliegen, woher die undeutlichen Stempel auf den Dokumenten stammen, welche Bedeutung diese haben und wie diese nunmehr abgestempelten Dokumente in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sind, dass das Gericht nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. z.B. Urteile BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 f. und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, je m.w.H.) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten zweiten Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht -- 10 of 14 -E-3767/2024 Seite 11 vorbelastete Person, die ein niederschwelliges politisches Profil aufweist, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat, dass bezüglich der übrigen Vorbringen – insbesondere die Drohungen ab dem Jahr 2015 – im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass diese nicht genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG sind, was auch für die Schikanen und Benachteiligungen, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei regelmässig ausgesetzt ist, gilt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem -- 11 of 14 -E-3767/2024 Seite 12 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkâri und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass die Beschwerdeführenden aus der Provinz Mardin und damit nicht aus einer von den Erdbeben in der Türkei im Jahr 2022 betroffenen Region stammen und der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und viel Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt, wobei er auch schon in anderen Städten der Türkei gearbeitet hat und nach seiner Rückkehr immer wieder in F._______ Fuss fassen und sich wiedereingliedern konnte (SEM-act. A36 F10 ff. und 24 ff.), -- 12 of 14 -E-3767/2024 Seite 13 dass die weiteren Familienmitglieder – Eltern, Geschwister und weitere Verwandte – der Beschwerdeführenden grösstenteils in F._______ oder in der Region Istanbul wohnhaft sind (SEM-act. A36 F15 ff. und A34 F15 ff.) und daher von einem grossen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden ausserdem jung und grundsätzlich gesund sind (SEM-act. A36 F9), wobei bezüglich des (…) der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass dieser schon in der Türkei behandelt wurde (SEM-act. A34 F8) und diese danach beschwerdefrei war (SEM-act. A38), weshalb eine medizinische Notlage zu verneinen ist, dass den Akten sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug der Kinder entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 12. Juli 2024 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-3767/2024 Seite 7 dass das Gericht bezüglich der Rüge, die Beschwerdeführenden hätten zu Unrecht keine Einsicht in die vorinstanzliche Dokumentenanalyse (betreffend Bm. 12 bis Bm. 15 [Bm. F bis Bm. I]) erhalten, zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz die Einsicht in das entsprechende Dokument in SEM-act. A59 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG zu Recht verweigert hat, da gewichtige öffentlichen Interessen (Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren) gegen eine Offenlegung dieser Akte sprechen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4 und Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 5.1.3, je m.w.H.), dass das SEM die Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 23. Februar 2024 auf das der Akteneinsicht entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse hingewiesen hat und ihnen auch den wesentlichen Inhalt des Analyseergebnisses zur Kenntnis gebracht hat, indem es die massgeblichen Unstimmigkeiten in den explizit genannten Beweismitteln 12 bis 15 (Bm. F bis Bm. I), weshalb es gestützt darauf von objektiven Fälschungsmerkmalen ausgehe, dass es ihnen auch in rechtsgenüglicher Weise Gelegenheit gegeben hat, sich hierzu zu äussern, womit das Vorgehen des SEM Art. 28 VwVG entspricht und nicht zu beanstanden ist, dass hinsichtlich der Rüge, das SEM habe den Beschwerdeführenden keine Einsicht in die untersuchten Beweismittel (Bm. 12 bis Bm. 15 [Bm. F bis Bm. I]) gewährt, seitens des Gerichts darauf hingewiesen wird, dass die zugewiesene Rechtsvertretung der neuen Rechtsvertretung die Verfahrensakten gemäss Schreiben vom 16. November 2023 (SEM-act. A45) zukommen liess und dass das SEM den Beschwerdeführenden mit seiner Verfügung vom 13. Mai 2024 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigte, dass die untersuchten Beweismittel (Bm. 12 bis Bm. 15 [Bm. F bis Bm. I]) ferner korrekt im Beweismittelverzeichnis (SEM-act. A6) mit der Bezeichnung «Akten frei zur Edition» aufgenommen wurden und folglich davon auszugehen ist, dass die neue Rechtsvertretung in deren Besitz ist, dass das Gericht bezüglich der Rüge, die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sei verletzt, da die Vorinstanz die konkreten Anhaltspunkte, weshalb die weiteren Beweismittel (Bm. 18 bis Bm. 28) als gefälscht zu betrachten seien, in ihrer Verfügung nicht in genügender -- 7 of 14 -E-3767/2024 Seite 8 Weise ausgeführt habe, zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz unter Angabe von Quellen klar ausgeführt hat, inwiefern die von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumente (Bm. 18 bis Bm. 28) lediglich einen geringen Beweiswert aufweisen, womit sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist (Art. 35 VwVG), dass die Vorinstanz angesichts ihrer Feststellung, nebst dem geringen Beweiswert der soeben erwähnten Dokumente genüge das entsprechende Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht, auch nicht verpflichtet war, die fraglichen Dokumente (Bm. 18 bis Bm. 28) einer eingehenden Analyse zu unterziehen, weshalb auch der Sachverhalt rechtsgenügend festgestellt wurde, dass nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das SEM in seiner Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen mit grundsätzlich zutreffender Begründung teilweise als nicht asylrelevant und teilweise als unglaubhaft erachtet hat und diesbezüglich – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, denen die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, dass das Gericht gestützt auf die von der Vorinstanz durchgeführte Dokumentenanalyse zum Schluss gelangt, dass die Beweismittel 12 bis 15 (Bm. F bis Bm. I) eindeutige Fälschungsmerkmale aufweisen, weshalb im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Einleitung des diesbezüglichen ersten Ermittlungsverfahrens (Değişik İş No. […]; Soruşturma No. […]) als unglaubhaft einzustufen ist, -- 8 of 14 -E-3767/2024 Seite 9 dass bezüglich des zweiten Ermittlungsverfahrens (Değişik İş No. […], Soruşturma No. […]) zunächst festzuhalten ist, dass zwar ein Vorführbefehl des (…). Friedensstrafrichters I._______ betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation (Bm. 28) vorliegt, dass damit jedoch nicht gesagt ist, ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen wird, ob das zuständige Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird, zumal lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.), dass auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend wenig wahrscheinlich scheint, da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und nicht über ein geschärftes politisches Profil verfügt, zumal er – ausser seinen Teilnahmen an Newroz-Feierlichkeiten in den 1990er-Jahren und an einem Meeting mit Demirtaş im Jahr 2015 – nicht weiter politisch aktiv war (SEM-act. A36 F86) und damit in der Vergangenheit kaum im Visier der türkischen Behörden stand, dass seine Posts auf Facebook (Bm. 11 [Bm. B] und Bm. 17) im Übrigen mehrheitlich im (…) 2023 – und damit kurz vor der Ausreise aus der Türkei – abgesetzt wurden, es sich hierbei teilweise nur um Kommentare auf Posts von anderen Benutzern oder Benutzerinnen handelt (SEM-act. A36 F73) und der Beschwerdeführer ferner ungefähr über (…) Follower auf Facebook verfügte (SEM-act. A36 F71 f.), was nicht von einem grossen Bekanntheitsgrad zeugt, dass die Beweismittel zum zweiten Ermittlungsverfahren (Bm. 18 bis Bm. 28) des Weiteren einerseits, wie vom SEM in seiner Verfügung zutreffend dargelegt, einen geringen Beweiswert aufweisen, dass andererseits auffällt, dass die Untersuchungen in diesem zweiten Ermittlungsverfahren bereits im (…) 2023 eingeleitet wurden (Bm. 19), der Beschwerdeführer, welcher in der Türkei anwaltlich vertreten ist, jedoch erst im März 2024 – just nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Dokumentenanalyse – davon erfahren haben will, während er in seiner Eingabe -- 9 of 14 -E-3767/2024 Seite 10 ans SEM vom 13. November 2024 noch erwähnte, es sei kein weiteres Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden (SEM-act. A40), und sich seine Angabe anlässlich seiner Anhörung, er habe vier bis fünf Tage vor seiner Ausreise eine Vorladung erhalten (SEM-act. A36 F84), offensichtlich auf die Vorladung der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2023 (Soruşturma No. […]) im für unglaubhaft befundenen Verfahren bezieht (SEM-act. A36 F84 f.), dass die Beschwerdeführenden ferner auch weder in der Eingabe vom 27. März 2024 und noch in der Beschwerdeschrift substantiiert dargetan haben, wie es zu diesem zweiten Verfahren gekommen sei und wie sie letztlich davon erfahren hätten, dass schliesslich auffällt, dass im Open Source-Bericht der Polizei vom (…) 2023 (Bm. 19) vom Beschwerdeführer (…) 2023 gepostete Beiträge enthalten sind (Bm. 19 S. 2 und 7), die sich in seinen beim SEM eingereichten Social Media-Beiträgen nicht finden (Bm. 11), obwohl er gemäss seinen Angaben in der Anhörung die Posts der letzten zwei bis drei Monate nicht gelöscht haben will (SEM-act A36 F105), dass vor diesem Hintergrund und angesichts der bereits festgestellten Einreichung gefälschter Verfahrensdokumente der begründete Eindruck entsteht, dass das zweite in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurde, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern, dass schliesslich die mit der Beschwerdeschrift erneut eingereichten Beweismittel (welche den zuvor eingereichten Akten [Bm. 18 bis Bm. 28] entsprechen), diesmal mit einem roten Stempel versehen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal keine klaren Informationen vorliegen, woher die undeutlichen Stempel auf den Dokumenten stammen, welche Bedeutung diese haben und wie diese nunmehr abgestempelten Dokumente in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sind, dass das Gericht nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. z.B. Urteile BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 f. und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, je m.w.H.) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten zweiten Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht -- 10 of 14 -E-3767/2024 Seite 11 vorbelastete Person, die ein niederschwelliges politisches Profil aufweist, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat, dass bezüglich der übrigen Vorbringen – insbesondere die Drohungen ab dem Jahr 2015 – im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass diese nicht genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG sind, was auch für die Schikanen und Benachteiligungen, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei regelmässig ausgesetzt ist, gilt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem -- 11 of 14 -E-3767/2024 Seite 12 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkâri und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass die Beschwerdeführenden aus der Provinz Mardin und damit nicht aus einer von den Erdbeben in der Türkei im Jahr 2022 betroffenen Region stammen und der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und viel Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt, wobei er auch schon in anderen Städten der Türkei gearbeitet hat und nach seiner Rückkehr immer wieder in F._______ Fuss fassen und sich wiedereingliedern konnte (SEM-act. A36 F10 ff. und 24 ff.), -- 12 of 14 -E-3767/2024 Seite 13 dass die weiteren Familienmitglieder – Eltern, Geschwister und weitere Verwandte – der Beschwerdeführenden grösstenteils in F._______ oder in der Region Istanbul wohnhaft sind (SEM-act. A36 F15 ff. und A34 F15 ff.) und daher von einem grossen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden ausserdem jung und grundsätzlich gesund sind (SEM-act. A36 F9), wobei bezüglich des (…) der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass dieser schon in der Türkei behandelt wurde (SEM-act. A34 F8) und diese danach beschwerdefrei war (SEM-act. A38), weshalb eine medizinische Notlage zu verneinen ist, dass den Akten sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug der Kinder entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 12. Juli 2024 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3767/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:

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