Lexipedia

Entscheid

E-3790/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

17. Juli 2014Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

3.

und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet und sich die durch einen in Asylsachen langjährig erfahrenen Rechtsbeistand vertretene Beschwerdeführerin auf ihre Anträge behaften lassen muss, dass weiter erstaunt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr weiss, welche italienischen Ausweise sie dem BFM abgegeben hat, ihrem Ersuchen um Akteneinsicht in Kopien derselben und in ihre Stellungnahme vom 21. Mai 2014 jedoch aufgrund von Art. 27 Abs. 3 VwVG zu entsprechen ist, weshalb die betreffenden Kopien als Urteilsbeilagen zuzustellen sind, und zwar unbesehen des Umstandes, dass besagte Stellungnahme vom BFM versehentlich mit dem Einsichtsverweigerungscode C ("Akten anderer Behörden") statt richtig E ("der gesuchstelleenden Person bekannte Akten") versehen ist, dass, da es sich bei allen Dokumenten um eigene und somit bekannte Eingaben handelt, kein Anlass zur vorgängigen Einräumung des rechtlichen Gehörs bestand und es dem Rechtsvertreter im Übrigen auch unbenommen gewesen wäre, die Stellungnahme bei der Vertretungsvorgängerin anzufordern, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz die Frage des Wegweisungsvollzuges materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, -- 8 of 13 -E-3790/2014 Seite 9 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in sachverhaltlicher Hinsicht vorab klarzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in Italien gemäss Eurodac-Erfassung tatsächlich ein Gesuch um Asyl (bzw. um internationalen Schutz gemäss neuerer Terminologie) gestellt hat, dort subsidiären Schutz erhalten hat, hingegen nicht als Flüchtling anerkannt wurde, andernfalls sie nicht im Besitze einer jeweils auf nur drei Jahre ausgestellten Aufenthaltsbewilligung des Typs "Prot. Sussidiaria" sein könnte, dass ebenso festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin bislang keinen Beweis für ihre behauptete (auch) zivilstandsamtliche Heirat in Äthiopien vorgelegt hat, dieser Beweis aber durch die Beschwerdeführerin in Beachtung der ihr nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht in zumutbarer Weise zu erbringen (gewesen) wäre, zumal sie auch ohne Weiteres in der Lage war eine von derselben Behörde ausgestellte Ledigkeitsbestätigung beizubringen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel – wie auch vorliegend unangefochten – die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat – bis dato wurde er offensichtlich auch nicht mit einem entsprechenden Gesuch angegangen – und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Beschwerdeführerin unter diesen reinen Wegweisungsaspekten mittelbar auch kein Vollzugshindernis ableiten kann, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard -- 9 of 13 -E-3790/2014 Seite 10 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und insbesondere keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der genannten massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und unter Verweis auf die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung zulässig ist, zumal die Beschwerdeführerin auf Rekursstufe diesbezüglich keine substanziell verwertbare Gegenargumentation liefert und stets betont hat, in Italien keinerlei Gefährdungssituation in irgendeiner Form ausgesetzt gewesen zu sein, dass sie ihre anderslautende Auffassung betreffend die Zulässigkeitsfrage im Wesentlichen auf ihren behauptungsgemässen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (vgl. insb. Art. 8 EMRK) stützt, dass dieser Auffassung jedoch unter integralem Hinweis auf die betreffenden, oben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und unter Verweis auf den dortigen detaillierten Wortlaut offensichtlich nicht gefolgt werden kann und der Inhalt der Beschwerde – soweit fassbar – zu keiner anderen Sichtweise führt, dass die blosse Absicht einer lebenslangen Schicksalsgemeinschaft weder im Begriff der Ehe noch in jenem der eheähnlichen Beziehung erfasst ist und der behauptungsgemäss bescheidene "Durchdringungsgrad des gesellschaftlichen Lebens durch staatliche Normen und Institutionen in Äthiopien" für die Begriffssubsumierung gänzlich unerheblich ist, dass die Rüge, wonach D._______ seitens des BFM das rechtliche Gehör zur Frage des Vorliegens einer dauerhaften eheähnlichen Beziehung -- 10 of 13 -E-3790/2014 Seite 11 nicht gewährt worden sei, schon deshalb ins Leere stösst, weil dieser nicht Partei des vorliegenden Asylverfahrens ist, dass die Behauptung, die Asylbegründung des Ehemannes sei "zwanglos" mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung zu bringen, gänzlich unsubstanziiert bleibt und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren von D._______ auch nicht ansatzweise Erwähnung gefunden hatte, dass die von der Beschwerdeführerin monierte Auffassung, wonach in Anbetracht der aktuell grossen Flüchtlingsströme nach Italien das Rücknahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien aufgrund der "clausula rebus sic stantibus" (ausnahmsweise richterliche Vertragsanpassung zur Abwendung einer krassen und gänzlich unvorhersehbar gewesenen Unzumutbarkeit) zumindest für Personen, deren Ehepartner die Flüchtlingseigenschaft besässen, als ausgesetzt zu betrachten sei, angesichts ihrer offensichtlich Haltlosigkeit keiner vertiefteren Würdigung bedarf, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien schliesslich offensichtlich und unbestrittenermassen auch zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG ist, dass die Beschwerdeführerin – abgesehen vom zutreffenden vorinstanzlichen Hinweis auf den einzig in Italien wiedererwägbaren dortigen Asylentscheid – im Übrigen auf die ihr mit ihrem Aufenthaltstitel grundsätzlich offenstehende Möglichkeit aufmerksam zu machen ist, in Italien ein Familiennachzugsgesuch für ihren angeblichen Ehemann zu stellen (vgl. dazu den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH betreffend "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011 S. 31), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Ehemann im Übrigen unbenommen ist, ihre Beziehung in Äthiopien, wo sie beide offensichtlich keinerlei Gefährdung ausgesetzt sind, zu leben, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf ihren Inhalt sowie auf zahlreiche weitere Zweifel an bio-- 11 of 13 -E-3790/2014 Seite 12 grafischen Angaben der Beschwerdeführerin und ihr Auftreten unter verschiedenen Geburtsdaten näher einzugehen, dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist und ihr die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 12 of 13 --

E-3790/2014 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3790/2014 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

-- 13 of 13 --