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Entscheid

E-3813/2009

Asyl und Wegweisung

3. Mai 2011Deutsch12 min

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM... Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

370.

ff.; Minority Rights Group International, No War, No Peace: The Denial of Minority Rights and Justice in Sri Lanka, London 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe/Judith Macchi/ Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situation. Update, Bern 2010, S. 6 ff.; World Organisation Against Torture/International Federation for Human Rights, Steadfast in Protest. Annual Report 2010, Genf/ Paris 2010, S. 321 ff.) und trotz der Beendigung der Kampfhandlungen von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt wird, weshalb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter erhöht erschwerten Bedingungen möglich ist, dass die Sicherheitsmassnahmen nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert wurden und Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - sowie das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) in Kraft blieben (vgl. Danish Immigration Service, Human Rights and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D6923/2008 vom 5. August 2010), dass gemäss Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) Personen, die unter dem Verdacht stehen, enge Verbindungen zu den LTTE zu haben oder gehabt zu haben, einem Risiko flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sind (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender, 5. Juli 2010, S. 3 ff. [UN-Dok. Nr. HRC/EG/ SLK/10/03]), dass jedoch insgesamt die Beschwerdeführerin kein besonderes Risikoprofil aufweist, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass unter diesem Aspekt massgebend ist, dass sie nie am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt und auch kein führendes Mitglied der LTTE gewesen war, -- 7 of 10 -E-3813/2009 Seite 8 dass sie etwa nach der geltend gemachten Arretierung durch Soldaten vom 8. Oktober 2005 nach zwei Tagen wieder freigelassen wurde, LTTE-Verdächtige jedoch über längere Zeit in Haft genommen und nur wieder freigelassen wurden, wenn absolut sicher davon ausgegangen werden konnte, dass der Verdacht sich nicht erhärtet hat, dass sich die Beschwerdeführerin auch in der Folgezeit nicht in prominent exponierter Weise regierungsfeindlich betätigt hatte, dass aktuell davon auszugehen ist, dass es eines besonderen Profils bedarf, um das Interesse der Sicherheitsbehörden zu wecken und darunter etwa ehemalige aktive Mitglieder der LTTE fallen, aber wohl auch exponierte Anhänger der Opposition, regierungskritische Journalisten oder Menschenrechtsaktivisten (US State Department, 2009 Human Rights Report: Sri Lanka, 11.03.2010), dass die Beschwerdeführerin nicht in den Kreis dieses potentiellen Gefährdungsprofils gehört und somit begründeterweise davon auszugehen ist, dass die Behörden zumindest heute kein Verfolgungsinteresse mehr an ihr hätten, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, -- 8 of 10 -E-3813/2009 Seite 9 dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3813/2009 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3813/2009 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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