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Entscheid

E-3817/2025

Asyl und Wegweisung

2. Juli 2025Deutsch21 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. A... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

6.

Mitte) respektive nach ein bis zwei Monaten (vgl. ergänzende Anhörung: Akte 38, Antworten 37 und 47) aus seiner Haft entlassen worden sein soll, für sich alleine nicht auf eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, gezielte, asylbeachtliche Verfolgungssituation schliessen lässt, dass übereinstimmend mit dem SEM auch festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie nicht asylrelevant sind (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H. sowie BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), dass der Beschwerdeführer im Übrigen mehrere Berufe (als […], […] und […]) ausgeübt und an verschiedenen Orten innerhalb und ausserhalb der Türkei gearbeitet hat (vgl. Akte 20, Antworten 12, 13 und 15 sowie Akte 38, Antwort 68), weshalb sein Vorbringen, ihm sei ein menschenwürdiges Leben in der Türkei aus ethnischen Gründen nicht möglich gewesen, in dieser pauschalen Form nicht zutrifft, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 13. Januar 2025 zu Protokoll gab, die ausgestossenen Drohungen seien «nicht direkt persönlich» gewesen, sondern in der Umgebung herumgesprochen worden (vgl. Akte 38, Antwort 52), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Nachteile den Beschwerdeführer in die vom Asylgesetz vorausgesetzte Zwangslage versetzt und ihn zur Ausreise veranlasst haben, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfügt und er in der ersten Anhörung auch unmissverständlich zu Protokoll gab, nicht Mitglied der HDP gewesen zu sein (vgl. Akte 38, Antwort 53), und in der ergänzenden Anhörung angab, dass zurzeit keine gegen ihn hängigen Verfahren in der Türkei vorliegen würden (vgl. Akte 38, Antworten 57 und 62), dass er im Übrigen auch angab, in der Schweiz keine exilpolitischen Tätigkeiten zu entfalten (vgl. Akte 38, Antwort 70)

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E-3817/2025 Seite 8 dass keine Umstände darauf hindeuten, dass er von den türkischen Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wird, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen (vgl. Akte 38, Antworten 58 ff.) als insgesamt sehr hypothetisch und spekulativ eingestuft werden müssen, dass das SEM zum zutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass in der Beschwerdeeingabe vom 26. Mai 2025 insgesamt keine stichhaltigen Argumente vorgetragen werden, die zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung des geltend gemachten Sachverhalts führen könnten, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), -- 8 of 12 -E-3817/2025 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13), dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit der Situation in der Türkei nach dem verheerenden Erdbeben im Februar 2023 auseinandergesetzt (vgl. Ziffer III/2) hat, gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seiner Kernfamilie wegen dieses Erdbebens jedoch keine Probleme entstanden sind (vgl. Akte 38, Antwort 12), -- 9 of 12 -E-3817/2025 Seite 10 dass der Beschwerdeführer über eine breite Arbeitserfahrung in mehreren Branchen und an verschiedenen Orten verfügt (vgl. Akte 20, Antworten 7 und 15 sowie Akte 38, Antwort 68), weshalb die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Sicherung seiner Existenz in der Türkei zumutbar erscheinen, dass er in der Türkei über ein solides, tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt (Eltern, Geschwister, Ehefrau und vier Kinder), zu welchen er regelmässig Kontakte pflegt (vgl. Akte 20, Antworten 17 ff. sowie Akte 38, Antworten 8 ff.) dass der Beschwerdeführer die finanzielle Situation seiner Familie als gut beschrieb (vgl. Akte 38, Antwort 17), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Bedarf auf die soziale und finanzielle Hilfe seiner Familie wird zählen können und seine Verwandten ihn bei seiner Reintegration unterstützen und ihm bei Bedarf Obdach gewähren können, dass es dem Beschwerdeführer auch unbenommen bleibt, sich ausserhalb seiner vom Erdbeben betroffenen Heimatgegend F._______ in einem anderen Gebiet seines Heimatstaates niederzulassen, sollte er eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz nicht mehr in Betracht ziehen, dass er gemäss eigenen Angaben keine gesundheitlichen Einschränkungen hat, weshalb auch kein medizinisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, dass der Wegweisungsvollzug in die Türkei nach dem Gesagten als zumutbar zu qualifizieren ist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 10 of 12 -E-3817/2025 Seite 11 dass der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG ungeachtet der finanziellen Lage des Beschwerdeführers abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kostenund Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-3817/2025 Seite 8 dass keine Umstände darauf hindeuten, dass er von den türkischen Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wird, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen (vgl. Akte 38, Antworten 58 ff.) als insgesamt sehr hypothetisch und spekulativ eingestuft werden müssen, dass das SEM zum zutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass in der Beschwerdeeingabe vom 26. Mai 2025 insgesamt keine stichhaltigen Argumente vorgetragen werden, die zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung des geltend gemachten Sachverhalts führen könnten, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), -- 8 of 12 -E-3817/2025 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13), dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit der Situation in der Türkei nach dem verheerenden Erdbeben im Februar 2023 auseinandergesetzt (vgl. Ziffer III/2) hat, gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seiner Kernfamilie wegen dieses Erdbebens jedoch keine Probleme entstanden sind (vgl. Akte 38, Antwort 12), -- 9 of 12 -E-3817/2025 Seite 10 dass der Beschwerdeführer über eine breite Arbeitserfahrung in mehreren Branchen und an verschiedenen Orten verfügt (vgl. Akte 20, Antworten 7 und 15 sowie Akte 38, Antwort 68), weshalb die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Sicherung seiner Existenz in der Türkei zumutbar erscheinen, dass er in der Türkei über ein solides, tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt (Eltern, Geschwister, Ehefrau und vier Kinder), zu welchen er regelmässig Kontakte pflegt (vgl. Akte 20, Antworten 17 ff. sowie Akte 38, Antworten 8 ff.) dass der Beschwerdeführer die finanzielle Situation seiner Familie als gut beschrieb (vgl. Akte 38, Antwort 17), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Bedarf auf die soziale und finanzielle Hilfe seiner Familie wird zählen können und seine Verwandten ihn bei seiner Reintegration unterstützen und ihm bei Bedarf Obdach gewähren können, dass es dem Beschwerdeführer auch unbenommen bleibt, sich ausserhalb seiner vom Erdbeben betroffenen Heimatgegend F._______ in einem anderen Gebiet seines Heimatstaates niederzulassen, sollte er eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz nicht mehr in Betracht ziehen, dass er gemäss eigenen Angaben keine gesundheitlichen Einschränkungen hat, weshalb auch kein medizinisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, dass der Wegweisungsvollzug in die Türkei nach dem Gesagten als zumutbar zu qualifizieren ist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 10 of 12 -E-3817/2025 Seite 11 dass der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG ungeachtet der finanziellen Lage des Beschwerdeführers abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kostenund Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3817/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:

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