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Entscheid

E-3820/2011

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

19. Juli 2011Deutsch14 min

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. Juni 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

46.

F51 f.), während die Beschwerdeführerin beteuerte, niemand erreiche die höheren Instanzen der I._______ (pag. 34 F30) und auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit in wenig überzeugender Weise einräumte, ihr Ehemann kenne sich da besser aus und habe ihr nicht alles erzählt (pag. 36 F57), dass der diesbezügliche Glättungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich die Beschwerdeführerin auf mögliche Vermittlungen in (…) (…) F._______ bezogen habe, jeglicher Logik entbehrt, -- 6 of 11 -E-3820/2011 Seite 7 dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG auch insoweit nicht genügen, als sie im Hinblick auf die allgemeine Situation in Gaza ausserordentlich substanzarm respektive tatsachenwidrig ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer auf Frage, wann die Hamas in Gaza an die Macht gekommen sei (Gewinn der Parlamentswahlen: Januar 2006; Einsetzung einer neuen Regierung: Juni 2007) antwortete, dies sei Mitte 2004 gewesen (pag. 43 F6 f.) und die Beschwerdeführerin vage angab, dies sei "vor drei, vier Jahren" gewesen (pag. 35 F44), dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, den vollständigen militärischen Abzug der israelischen Truppen aus Gaza (im August bis Dezember 2005) zeitlich stimmig einzuordnen, sondern vielmehr angab, dieser sei Ende 1994 erfolgt (pag. 42f. F2) und die Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage überhaupt keine konkreten Angaben machen konnte (pag. 15 F42), dass die Beschwerdeführenden auch nicht in der Lage waren, substanzielle Angaben zum Ausbruch des Konfliktes zwischen Hamas und Fatah zu machen (pag. 43 F7 f.; pag. 15 F46), obschon es sich hierbei um ein überaus prägendes, die Lebensrealität der Bewohner von Gaza überschattendes Ereignis handelt, dass angesichts der ausserordentlich substanzarmen Angaben der Beschwerdeführenden zu den jüngeren Ereignissen in Gaza weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass sie sich bis 2007 respektive 2006 dort aufgehalten haben, mithin das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, sie hätten diese Region bereits Jahre zuvor verlassen, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die "allgemeine Lage in Gaza" keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht wird, dass insgesamt die Vorbringen der Beschwerdeführernden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, -- 7 of 11 -E-3820/2011 Seite 8 dass insbesondere das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde verdächtigt, in die Ermordung des führenden I._______-Mitglieds J._______ verwickelt zu sein, als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu betrachten ist, zumal er diesen Verdacht im Rahmen der Befragungen mit keinem Wort erwähnte, dass hinsichtlich des eingereichten Textes ("[…]") auffällt, dass der Beschwerdeführer hierin mit keinem Wort erwähnt wird und zudem nicht ersichtlich wird, um wen es sich bei K._______ und L._______ handelt, dass der Hauptangeschuldigte K._______ in der Rechtsmitteleingabe als "(…)" des Beschwerdeführers bezeichnet wird, während dieser im Rahmen der freien Aussagen angegeben hatte, hierbei handle es sich um einen "Bekannten" (pag. 42 F1), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem -- 8 of 11 -E-3820/2011 Seite 9 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im palästinensischen Autonomiegebiet Gaza droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die aktuelle allgemeine Lage in Gaza noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (so schon [BVGE] 2008/34 E. 11 und 12), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführenden vermutungsweise über gültige Reisepässe verfügen respektive es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, -- 9 of 11 -E-3820/2011 Seite 10 dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor den Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-3820/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3820/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Flughafenpolizei (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:

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