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Entscheid

E-3828/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

22. August 2011Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

48.

Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche ein der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die -- 4 of 9 -E3828/2011 Seite 5 Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen am 12. Februar 2011 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten einreisten (vgl. Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac) und das BFM unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinII VO ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden an diesen Staat gestellt hat, dass diese Aufforderung bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Italien übergegangen ist (so genannte Verfristung), dass die Beschwerdeführenden somit grundsätzlich ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können, der für die Prüfung ihres Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel einerseits gesundheitliche Probleme (bevorstehende Operation des Beschwerdeführers) geltend machen, aufgrund derer es der Familie nicht möglich sei, die Schweiz fristgerecht zu verlassen, dass andererseits vorgebracht wird, die Familie mit drei Kindern würde in Italien "auf der Strasse landen" und es sei damit zu rechnen, dass Italien die Beschwerdeführenden nach Syrien ausschaffe, dass gemäss Akten und den einschlägigen Bestimmungen der DublinII VO Italien für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständig ist, -- 5 of 9 -E3828/2011 Seite 6 dass sich das Bundesverwaltungsgericht in letzter Zeit in zahlreichen Urteilen zur Situation der Asylsuchenden in Italien geäussert und dabei jeweils festgestellt hat, dass sich diese zwar beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können, dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden jedoch bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass die Überführung der Beschwerdeführenden nach Italien im Rahmen des DublinVerfahrens damit grundsätzlich zumutbar ist, zumal sie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs einzig ausgeführt hatten, sie möchten ihr Asylverfahren lieber in der Schweiz durchlaufen, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtmittel und in den späteren ergänzenden Eingaben mit keinem Wort ausführen, welcher Art die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei, dass der mit der Beschwerde eingereichten Terminbestätigung des Kantonsspitals Olten nicht zu entnehmen war, der Beschwerdeführer sei per 11. Juli 2011 zu einer "Operation" aufgeboten worden (vgl. Beschwerde S. 1), zumal dem Kurzbrief auch keinerlei Hinweise auf individuelle, beispielsweise nahrungsmässige, Vorbereitungen des Patienten zu entnehmen waren, dass auch in der Eingabe vom 29. Juli 2011 die Operation zwar erwähnt aber nicht mit einem Arztzeugnis belegt wird, ein solches zwar in Aussicht gestellt wird, indessen bis heute nicht zu den Akten gereicht wurde, dass Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und von ihnen zumindest erwartet werden kann, dass sie angebliche -- 6 of 9 -E3828/2011 Seite 7 Gesundheitsbeschwerden geltend machen und konkret umschreiben (vgl. BVGE 2009/50 E.10), dass dies umso mehr gelten muss, wenn eine (durch einen Rechtsbeistand vertretene) betroffene Person sich – wie vorliegend – bereits in ärztlicher Behandlung befindet und sich angeblich einer Operation unterziehen musste und somit medizinische Befunde vorliegen müssen, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, eine allfällige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers wäre nötigenfalls auch in Italien möglich und erhältlich zu machen, dass diesbezüglich auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens verwiesen werden kann, namentlich die EURichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EULänder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser so genannten Aufnahmerichtlinie), dass die konkrete Übergabe von medizinisch Behandlungsbedürftigen an den gemäss DublinIIVO für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen EUStaats durch die zuständigen Vollzugsbehörden des Bundes (DublinOffice des BFM) und des Aufenthaltskantons durch geeignete Absprachen mit den Partnerbehörden des DublinZielstaats erleichtert werden kann, was aber ebenfalls voraussetzt, dass die betroffene Person kommuniziert und dokumentiert, an welcher Erkrankung sie leide, dass im Übrigen die schweizerischen Vollzugsbehörden den Grundsatz der Einheit der Familie ebenso zu beachten haben wie eine allfällige medizinisch bedingte, vorübergehende Reiseunfähigkeit, insbesondere nach einem ärztlichen Eingriff, dass nach dem Gesagten bei der heutigen Aktenlage aber kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer könnte bis zum Ablauf der in der BFMVerfügung genannten Überstellungsfrist (28. Dezember 2011) nicht reisefähig sein, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, und das BFM -- 7 of 9 -E3828/2011 Seite 8 nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und deshalb vorliegend nicht weiter zu prüfen ist, dass in diesem Sinn auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, mit dem in gleicher Höhe geleitsteten Kostenvorschuss zu verrechnen und bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E3828/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E3828/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin MaederSteiner Versand:

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