E-3880/2026
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
10. Juni 2026Deutsch12 min
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-3880/2026 U r t e i l v o m 1 0. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), Dominica, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2026 / N (…).
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E-3880/2026 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2026 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass er ab Gesuchstellung durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung vertreten wurde, dass er zur beabsichtigten vorinstanzlichen Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens Zürich mit Schreiben vom 8. Mai 2026 Stellung nahm, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Mai 2026 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Mai 2026 im Wesentlichen vorbrachte, er sei irakischer Staatsangehöriger und ebenfalls Staatsangehöriger des Commonwealth of Dominica, wobei er letztgenannte Staatsangehörigkeit im Jahr 2019 respektive 2020 käuflich erworben habe, jedoch noch nie dort gewesen sei, dass er aus B._______ stamme, die Primarschule während sechs Jahren besucht und danach seinen Vater, welcher ein bekannter irakischer (…) gewesen und im Jahr 2018 umgebracht worden sei, begleitet habe, eine militärische Ausbildung absolviert und für den Vater bis zu dessen Tod in verschiedenen Funktionen gearbeitet habe, dass sich seine persönliche Sicherheitslage ungefähr drei Jahre nach dem Tod des Vaters verändert habe, weil die offiziellen Sicherheitsleute abgezogen worden seien, dass er deshalb häufiger zu Hause geblieben sei, er jedoch telefonisch bedroht worden sei und es im Herbst 2024 auch zu einem Angriff auf ihn gekommen, er aber unverletzt geblieben sei, dass er nicht wisse, wer ihn bedroht und verfolgt habe, andernfalls er sich gegen die Personen zur Wehr hätte setzen können, -- 2 of 9 -E-3880/2026 Seite 3 dass er in Dominica nicht leben wolle, er noch nie dort gewesen sei und den Pass zum erleichterten Reisen, auch innerhalb Europas nutze, dass es in Domenica keine funktionierende Schutzinfrastruktur vergleichbar mit der Schweiz gebe, dass sich seine Mutter und seine zahlreichen Geschwister weiterhin im Irak aufhalten würden, er aus einer reichen Familie stamme, und es ihm – abgesehen von einer psychisch bedingten Atemnot – gesundheitlich grundsätzlich gut gehe, dass er zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen im Wesentlichen Kopien seiner irakischen Identitätskarte und seines abgelaufenen irakischen Reisepasses, seinen Pass des Commonwealth of Dominica mit Gültigkeit bis (…) 2032 und diverse Fotografien, die seinen Vater mit wichtigen militärischen Partnern zeigen würden, zu den Akten reichte, dass er zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 27. Mai 2026 am folgenden Tag Stellung nahm, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Mai 2026 ablehnte sowie die Wegweisung aus dem Transitbereich und deren Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom selben Tag das Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des SEM erhob und im Wesentlichen beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. Juni 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte, -- 3 of 9 -E-3880/2026 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise ergeben, wonach die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt oder die Begründungspflicht verletzt habe, weshalb kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, zumal der entsprechende Antrag in der Beschwerde nicht näher substanziiert wird, und entsprechend abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-- 4 of 9 -E-3880/2026 Seite 5 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand, dass er neben der irakischen auch über die Staatsangehörigkeit des Commonwealth of Dominica verfüge, ihm damit ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht in Dominica offenstehe, und er zu Protokoll gegeben habe, seine angeblichen Verfolger würden ihn dort nicht verfolgen, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, er sei in Dominica in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sei, dass daher offenbleiben könne, ob die geltend gemachten Ereignisse im Irak glaubhaft gemacht worden seien, dass auch die Einwände in der Stellungnahme vom 28. Mai 2026 nicht geeignet seien, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass sich auch aus den eingereichten Beweismitteln keine konkreten Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ergeben würden, dass dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten wird, das Commonwealth of Dominica biete keinen sicheren Schutz für Personen wie den Beschwerdeführer, welche vor politischer Verfolgung fliehen müssten, zumal er zu diesem Staat keine Beziehungen unterhalte und keine persönlichen Verbindungen habe, und er als ausländischer Staatsangehöriger sofort die Aufmerksamkeit auf sich ziehen würde, dass es zudem auch möglich sei, dass seine Verfolger ihn dort finden würden, er in Dominica extremer Verwundbarkeit und Isolation ausgesetzt wäre, dass die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu bestätigen sind, und diesen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, -- 5 of 9 -E-3880/2026 Seite 6 dass gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) Personen von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Staaten in Anspruch nehmen können, und soweit der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, verfügbar ist, dieser Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat hat (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Genf 2013, Ziff. 106 f.), dass der Beschwerdeführer Staatsbürger des Commonwealth of Dominica ist, über einen gültigen Pass dieses Landes verfügt und sich dorthin begeben kann, zumal keine Fluchtgründe in Bezug auf dieses Land geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, seine Einwendungen, er sei dort nicht sicher, nicht substanziiert werden und keine flüchtlingsrechtliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, dass der Beschwerdeführer, da er in Dominica keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard -- 6 of 9 -E-3880/2026 Seite 7 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat Dominica drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Dominica weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung schliessen lassen, -- 7 of 9 -E-3880/2026 Seite 8 dass die Vorinstanz insbesondere zutreffend feststellte, dass der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann, sich auch dort eine neue Existenz wird aufbauen können, zumal er eigenen Angaben zufolge über erhebliche finanzielle Mittel und Vermögenswerte verfügt, und die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden – psychische Belastung aufgrund der Sicherheitslage und Einnahme von Medikamenten – dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
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E-3880/2026 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Erwägungen
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
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