E-3883/2026
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
4. Juni 2026Deutsch12 min
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-3883/2026 U r t e i l v o m 4. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (…), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2026 / N (…).
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E-3883/2026 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2026 am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte, dass der rechtsvertretene Beschwerdeführer am 6. Mai 2026 zur beabsichtigten Einreiseverweigerung und Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ Stellung nahm und die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz beantragte, dass ihm das SEM mit Verfügung vom 6. Mai 2026 die Einreise in die Schweiz verweigerte und für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2026 zu seiner Person (BzP) und am 20. Mai 2026 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2026 in Kopie eine Geburtsurkunde sowie eine pakistanische Identitätskarte einreichte, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2026 durch seine Rechtsvertretung zu dem ihm zugestellten Entwurf des Asylentscheids Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2026 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug anordnete und ihm die editionspflich-tigen Akten aushändigte, dass der Beschwerdeführer dagegen am 2. Juni 2026 bei der Kantonspolizei B._______ (C._______) eine Beschwerde einreichte, dass die Kantonspolizei diese Eingabe des Beschwerdeführers gleichentags an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, dass der Beschwerdeführer darin beantragt, die angefochtene Verfügung sei erneut zu prüfen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei «Schutz zu gewähren», dass ferner (eventualiter) die Sache im Rahmen des erweiterten Verfahrens zur vollständigen Neubewertung sämtlicher Beweismittel an das SEM zurückzuweisen sei, -- 2 of 9 -E-3883/2026 Seite 3 dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass mit der Beschwerde als Beweismittel diverse unübersetzte Dokumente eingereicht wurden (Angaben des Beschwerdeführers zufolge ein ärztlicher Bericht vom […] 2026 betreffend seinen Bruder, ein rechtsmedizinischer Bericht vom […] 2026, ein «FIR-Bericht» [Polizeibericht] vom […] 2022, eine «Zeugenaussage von D._______» vom […] 2026 sowie zwei «fotografische Beweise»), wobei soweit ersichtlich der ärztliche Bericht betreffend den Bruder sowie die «fotografischen Beweise» nicht beilagen, infolge der nachfolgenden Ausführungen indes auf eine Nachforderung dieser Beweismittel verzichtet werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2026 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Einreichung seiner Beschwerde bei der Flughafenpolizei als unzuständige Behörde die Frist für die Beschwerdeerhebung gewahrt hat (Art. 23 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass auf das Rechtsbegehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, dass im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten ist, -- 3 of 9 -E-3883/2026 Seite 4 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als Unterstützer der PTI (Pakistan Tehreek-eInsaf, dt.: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) mit Anhängern der «NUN League» immer wieder in Konflikt geraten zu sein, welche ihn – auch zuhause – geschlagen und schikaniert hätten, wobei er im Rahmen von (gegenseitig handgreiflichen) Auseinandersetzungen zwischen (…) 2025 und (…) 2026 etwa (…) Mal von Polizisten in Gewahrsam genommen worden sei, welche ihn ebenfalls geschlagen hätten, -- 4 of 9 -E-3883/2026 Seite 5 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten infolge fehlender Aktualität (Auseinandersetzungen mit der «NUN League» im Jahr 2022), innerstaatlicher Schutzalternative sowie mangelnder Verfolgungsintensität respektive Verfolgung seiner Person (Ereignisse zwischen […] 2025 und Ausreise) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass es im Weiteren infolge diverser Unstimmigkeiten ausdrücklich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen äusserte, dass darüber hinaus der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachte Polizeibesuch, wobei seinem jüngeren Bruder der Arm gebrochen worden sei, offensichtlich nachgeschoben und sodann nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Polizei ihn nun plötzlich suchen sollte, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, es sei aufgrund seines psychischen Zustands und seines Traumas anlässlich der Befragungen wohl zu Missverständnissen (bzgl. seiner Aufenthaltsorte, der legalen Ausreise, des Kontakts zur Familie sowie Namen und Daten) gekommen, dass er weiter anführte, aufgrund des zwischenzeitlich verlorenen Kontakts zu seiner Familie wegen des Löschens der WhatsApp-Applikation habe er die Beweismittel nicht früher einreichen können und dass es keinen sicheren Ort für ihn in Pakistan gebe, da die Bedrohung politischer Natur und damit nicht lokal begrenzt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten wie das SEM zum Schluss gelangt, dass die Asylvorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, dass diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung E. II) und es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht gelingt, den vorinstanzlichen Ausführungen Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass es sich bei den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers im Wesentlichen um eine lokale Bedrohung durch Dritte handelt, wobei er weder die fehlende Schutzfähigkeit respektive den fehlenden Schutzwillen der pakistanischen Behörden (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-3030/2024 vom 21. Mai 2024 S. 9 und D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, je -- 5 of 9 -E-3883/2026 Seite 6 m.w.H.) noch das Fehlen innerstaatlicher Aufenthaltsalternativen darzulegen vermochte, zumal die nun eingereichten Polizeiberichte, welche seinen Angaben zufolge die Übergriffe auf ihn bestätigten, eher darauf hindeuten, dass sich die Polizei der Sache angenommen hat, dass weder seine Ausführungen in der Anhörung (vgl. vorinstanzliche Akten […]-20/22 [act. 20] F200, F204: an einem anderen Ort könnten sie nicht länger ihr eigenes Geschäft betreiben, sondern müssten als Angestellte arbeiten) noch die pauschalen Gegenbehauptungen in der Beschwerde geeignet sind, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative auszuschliessen, zumal es seiner Familie scheinbar bereits mit einem Umzug gelungen ist, sich den Behelligungen durch Anhänger der PTI zu entziehen (vgl. a.a.O. F12, F217 f.), dass hinsichtlich der angeblichen Behelligung der Familie durch die Polizei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/3 S. 6 f.), zumal dieses pauschale Vorbringen auch in der Beschwerde nicht weiter substanziiert wurde, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufzuzeigen, da diese zum einen lediglich als Kopien vorliegen und einen entsprechend geringen Beweiswert aufweisen, und zum andern – soweit ersichtlich und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen – auch inhaltlich keine Anhaltspunkte für eine derartige Verfolgung bieten, dass darüber hinaus in der Beschwerde die Umstände der Beschaffung dieser Beweismittel nicht näher erläutert werden, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers somit keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen behördlichen Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) entnommen werden können respektive im Falle einer Bedrohung durch Dritte nicht anzunehmen ist, die pakistanischen Behörden würden dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen die Gewährung des notwendigen Schutzes verweigern, dass darüber hinaus im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. II/3 S. 5 f.) gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen, -- 6 of 9 -E-3883/2026 Seite 7 dass die pauschalen und unvollständigen Erklärungen in der Beschwerde hinsichtlich der «Verwirrung über die Aufenthaltsorte», der legalen Ausreise aus Pakistan und insbesondere des zwischenzeitlich abgebrochenen Kontakts zur Familie das Gericht nicht überzeugen und sich im Vergleich mit den Befragungsprotokollen sogar noch weitere Widersprüche ergeben, dass darüber hinaus die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung grösstenteils erratisch, widerspruchsbehaftet, ausweichend und substanzlos ausgefallen sind und den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen auch kaum genügen dürften, dass auf eine abschliessende Prüfung der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG aufgrund der vorstehend festgestellten fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen indes verzichtet werden kann, dass im Lichte des Gesagten die Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist und das SEM das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung gesetzeskonform ist und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), wobei Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, -- 7 of 9 -E-3883/2026 Seite 8 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5852/2024 vom 27. September 2024 E. 8.3.2) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass mangels Beschwerdevorbringen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung E. III), dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass allfällige mentale Belange des Beschwerdeführers in seinem Heimatland hinreichend behandelt werden können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass somit die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung im Sinne des Eventualbegehrens zu kassieren, und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
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E-3883/2026 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Erwägungen
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafenpolizei C._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
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