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Entscheid

E-3910/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

21. September 2011Deutsch15 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

51.

Abs. 4 AsylG), dass die Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG demnach eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft voraussetzt, dass die Feststellung der Vorinstanz unbestritten ist, wonach die Ehe erst nach der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin geschlossen wurde, dass das BFM darüber hinaus auch zutreffend feststellte, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Flucht in -- 9 of 11 -E3910/2011 Seite 10 einer partnerschaftlichen Beziehung zu ihren heutigen Ehemann gestanden wäre, dass der blosse Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Realisierung der Ehe sei durch die Flucht des heutigen Ehemannes vereitelt worden, in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag und ein bloss erklärter Wunsch und die Absicht einer Eheschliessung vorliegend nicht massgeblich ist, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien seit der Mittelschulzeit befreundet gewesen und sie hätten nur deshalb vor dessen Flucht nicht heiraten können, weil er wegen der Repression im Militärdienst habe fliehen müssen, offenkundig nicht entscheidrelevant ist und eine eheähnlich gelebte Gemeinschaft in gemeinsamen Haushalt im Moment der Flucht nicht geltend gemacht wird, dass unbestritten ist, dass eine dauerhafte eheähnlich gelebte Gemeinschaft vor der Flucht und im Moment der Flucht nicht bestanden hat, weshalb es sich erübrigt, in diesem Zusammenhang die Asylakten des Ehemannes zu edieren und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangte, vorliegend seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht gegeben, dass demnach das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zu Recht nicht bewilligte und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen mussten, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, -- 10 of 11 -E3910/2011 Seite 11 SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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