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Entscheid

E-3917/2011

Familienzusammenführung (Asyl)

6. Dezember 2011Deutsch8 min

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM ... Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

6.

und Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorzugehen hat, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vorliegt, beziehungsweise das Familiennachzugsgesuch nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist (vgl. Art. 37 AsylV 1 und BVGE 2007/19), dass die Beschwerdeführerin bereits am 15. September 2010 ein Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in C._______ eingereicht und eigene Fluchtgründe geltend gemacht hat, dass ausserdem auch im Gesuch um Familienasyl beantragt worden ist, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle, -- 4 of 6 -E3917/2011 Seite 5 dass somit aus der bestehenden Aktenlage klar hervorgeht, dass die Einreisebewilligung in erster Linie unter Hinweis auf eine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin beantragt worden ist und die Ausführungen zur Frage des Familiennachzugs nur für den Fall gemacht worden sind, dass das Vorliegen einer persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die Asylbehörden verneint würde, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung von Art. 37 AsylV 1 – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 angedeutet – zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz die Gesuche vom 15. September 2010 und 21. März 2011 vorab unter dem Blickwinkel einer persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin hätte prüfen müssen und erst bei deren Verneinung über das Begehren um Familienasyl hätte befinden können, was indessen unterblieben ist, dass angesichts dieses nicht heilbaren formellen Mangels für das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass noch die rechtliche Möglichkeit besteht, die vorinstanzlichen Erwägungen einer materiellen Überprüfung zu unterziehen, weshalb es sich jeglicher Aussage darüber, ob die Erwägungen des Bundesamtes diesbezüglich rechtskonform sind, enthält, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juni 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, zuerst das Asylgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren persönlicher Gefährdung und allenfalls nachfolgend das Gesuch um Familienzusammenführung zu prüfen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass nicht davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E3917/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E3917/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend, gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011 wird aufgehoben.

3.

Das BFM wird angewiesen, vor der Behandlung des Gesuchs um Familienasyl das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:

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