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Entscheid

E-3923/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

7. Januar 2014Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

9.

Urteil 2013 nämlich zum Schluss gelangt sei, die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen schwerwiegende systematische Mängel auf und Italien verletze die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003) in tiefgreifender Weise, dass das italienische Aufnahme- und Unterbringungssystem sehr unübersichtlich sei, wobei auch die italienischen Behörden keinen vollständigen Überblick über die Kapazität und Effektivität hätten, dass der Beschwerdeführer implizit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, bzw. sein Gesuch sei aus humanitären Gründen in der Schweiz zu behandeln, -- 8 of 15 -E-3923/2013 Seite 9 dass diese Einwände indes nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu ändern respektive einen – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – Anspruch auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO durch die Schweiz zu begründen, dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unter anderem von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638), dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinie durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend CHRISTIAN FILZWIE-SER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, Art. 3 K11 S. 75), dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen, dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast trägt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]), dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen, -- 9 of 15 -E-3923/2013 Seite 10 dass auch nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive – wie dahingehend in der Beschwerde geltend gemacht – in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbesondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und gemäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O. § 43 und 45), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur im Einzelfall und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR; sowie diesbezügliche Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR in Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2477/2012 vom 12. Februar 2013), dass Art. 3 EMRK nur dann tangiert wäre, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten fehlen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), -- 10 of 15 -E-3923/2013 Seite 11 dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, da seine Krankheit, wie nachstehend ausgeführt, in Italien behandelbar ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Bericht vom 23. April 2013 von Dr. med. D._______ im Stadium C befindet, wobei im Zeitpunkt der Diagnosestellung eine bereits schwer eingeschränkte Immunitätslage sowie eine enorale Candidainfektion und eine Peribronchitis vorlagen, dass den weiteren Angaben des behandelnden Arztes indessen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer auf die durchgeführten medizinischen Behandlungen gut angesprochen habe und bereits am 16. April 2013 eine gute Verträglichkeit der Therapie, eine gewisse Stabilisierung des Allgemeinzustandes sowie eine Verbesserung des Hustens und der Candidainfektion festgestellt wurden, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch gemäss dem aktualisierten Arztbericht vom 6. August 2013 nicht verschlechtert hat, vielmehr von einer Verbesserung des Allgemeinzustandes und der Immunitätslage ausgegangen werden kann und der behandelnde Arzt festhielt, der Beschwerdeführer könne noch Jahre bzw. Jahrzehnte mit seiner Krankheit leben, dass der behandelnde Arzt darauf hinwies, der Beschwerdeführer benötige eine Therapie – eine Kombination dreier Medikamente, die die Vermehrung des HI-Virus hemme – ohne die für ihn eine schlechte Prognose bestünde, dass er zudem regelmässige Kontrollen im Abstand von drei Monaten empfiehlt, um die Verträglichkeit und die regelmässige Einnahme der Medikamente zu überprüfen, wobei auch Laboruntersuchungen durchgeführt werden müssten, mit dem Ziel, die Immunitätslage und die Wirksamkeit der Therapie zu überprüfen (vgl. Arztbericht vom 6. August 2013), dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2), dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen dürfte, um die vom Beschwerdeführer dringend benötigte medizinische Betreuung zu gewährleisten, -- 11 of 15 -E-3923/2013 Seite 12 dass insbesondere davon auszugehen ist, Italien könne dem Beschwerdeführer als westeuropäischer Staat eine wie vom Arzt empfohlene oder gleichwertige Behandlung anbieten, dass dabei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer eine Eigenverantwortung für die konsequente lebenslange und vorschriftsgemässe Einnahme der Medikamente (Therapietreue) trägt, von der auch auszugehen ist, zumal er dadurch bereits eine Stabilisierung resp. Verbesserung seines Allgemeinzustandes erreicht hat, dass auch angenommen werden kann, er werde für den Fall, dass er diese Eigenverantwortung allenfalls vorübergehend nicht wahrnehmen könnte, dabei unterstützt, dass an dieser Stelle zudem festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in Italien im Juni 2012 wegen gesundheitlicher Probleme bereits einmal ärztlich betreut worden war (Hospitalisierung wegen Lungenentzündung), weshalb davon ausgegangen werden kann, er sei in der Lage, seine Bedürfnisse auch anzumelden, dass es ihm im Bedarfsfall im Übrigen offen stehen würde, Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zur medizinischen Versorgung bei den zuständigen italienischen Justizbehörden oder beim EGMR zu rügen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwaltes oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers anlässlich der Überstellung nach Italien durch vorgängige Informierung der medizinischen Behandlungsbedürfnisse sowie bei der Ankunft in Italien und Mitgabe von Medikamenten Rechnung getragen wird (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f., Vernehmlassung vom 10. Oktober 2013), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2013 weiter ausführte, es werde in einem Fall wie dem vorliegenden eine Verbindungsperson des BFM vor Ort über die anstehende Überstellung informiert, dass diese Verbindungsperson einen direkten und informellen Draht zum italienischen Dublin-Office habe und die Einzelheiten des Falls mit den italienischen MitarbeiterInnen bespreche und auf diesem Weg sicherstelle, dass nebst den offiziell von der Dublin-Verordnung vorgeschriebenen -- 12 of 15 -E-3923/2013 Seite 13 Punkten auch darüber hinausgehende praktische Details geregelt würden (vgl. a.a.O.), dass insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen (vgl. die hievor erwähnte Rechtsprechung des EGMR), dass die Schweiz zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen kann, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, bei der das BFM über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, dass jedoch durch eine restriktive Praxis der Auslegung von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sichergestellt wird, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.1 mit Hinweis auf die Literatur), dass vorliegend unter den erwähnten Umständen keine humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung des Beschwerdeführers entgegen stehen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 19 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), -- 13 of 15 -E-3923/2013 Seite 14 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juli 2013 gutgeheissen worden ist, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3923/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3923/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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