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Entscheid

E-3953/2013

Asyl und Wegweisung

2. Oktober 2013Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

1.

und 2 des Dispositivs), in den übrigen Punkten sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, eventualiter sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör schwer verletzt, indem sie die Beschwerdeführenden über die Botschaftsanfrage und -antwort nicht informiert habe, diese in der Verfügung mit keinem Wort erwähne und die Einsicht in die Antwort der Botschaft verweigert habe, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Pflicht zur Offenlegung von Botschaftsanfragen und -antworten (in geeigneter Form) bestünde, weshalb das BFM die Einsicht gewähren müsse, dass die Beschwerde ausserdem Ausführungen zu den vom BFM angeführten Widersprüchen und zur Art der Ausreise enthält, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG -- 4 of 8 -E-3953/2013 Seite 5 i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der zur Beschwerde legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der angefochtene Entscheid – wie nachfolgend aufgezeigt – aufzuheben ist, da vorliegend eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör festzustellen ist, dass das BFM den Beschwerdeführenden während des vorinstanzlichen Verfahrens weder Einsicht in die von ihm veranlasste Botschaftsanfrage noch in die Antwort darauf gewährt hat und auf Beschwerdeebene nach ausdrücklichem Gesuch um Einsicht in die Antwort der Botschaft diese verweigerte, da öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht überwiegen würden, dass gemäss langjähriger Praxis der Asylbehörden sowohl die Botschaftsanfrage wie auch die Botschaftsantwort grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht unterliegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c und E.

4 f. S. 10 ff. sowie EMARK 1994 Nr. 26 S. 192 ff.), dass das Recht auf Akteneinsicht nicht unbeschränkt gilt und insbesondere dann eingeschränkt werden kann, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen des Bundes, der Kantone oder von Privaten die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG), dass die Ansicht der Vorinstanz, es würden überwiegende öffentliche Interessen einer Einsichtnahme entgegenstehen, nicht weiter begründet wird, -- 5 of 8 -E-3953/2013 Seite 6 dass vorliegend denn auch kein Geheimhaltungsinteresse ersichtlich ist, welches einer Offenlegung dieses Aktenstückes – allenfalls unter Abdeckung gewisser sensibler Daten – entgegenstehen würde, dass eine Abwägung zwischen dem grundsätzlich zu beachtenden Interesse der Beschwerdeführenden an der Einsichtnahme in die Verfahrensakten und den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen offensichtlich nicht vorgenommen worden ist, dass bereits dadurch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, dass das rechtliche Gehör aber auch insofern verletzt worden ist, als die Behörde selbst im Falle einer berechtigten Geheimhaltung verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführenden vom Inhalt der betreffenden Aktenstücke Kenntnis und ausserdem Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern und allenfalls Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG), dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht (nach Art. 26 ff. VwVG) damit in schwerwiegender Weise verletzt hat, was eine Verletzung eines der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darstellt, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör formeller Natur ist, weshalb einer Gehörsrechtsverletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. [mit weiteren Hinweisen]), dass zwar eine Heilung auf Beschwerdeebene aus prozessökonomischen Gründen im Einzelfall möglich ist, dies vorliegend jedoch nicht als angebracht erscheint, dass in der Beschwerde ausserdem geltend gemacht wird, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig abgeklärt worden, indem das von den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichte Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom (…) 2010 nicht gewürdigt worden sei, dass dieser Rüge insofern zuzustimmen ist, als das Urteil in der vorinstanzlichen Verfügung zwar erwähnt, dort jedoch nicht gewürdigt wird und jegliche Ausführungen über die Echtheit oder den Beweiswert dieses -- 6 of 8 -E-3953/2013 Seite 7 Dokumentes fehlen, und somit auch diesbezüglich eine Gehörsverletzung festzustellen ist, dass daher die angefochtene Verfügung, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs die Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Syrien beschlägt, vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur anschliessenden vollständigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Ausrichtung eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

4 f. S. 10 ff. sowie EMARK 1994 Nr. 26 S. 192 ff.), dass das Recht auf Akteneinsicht nicht unbeschränkt gilt und insbesondere dann eingeschränkt werden kann, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen des Bundes, der Kantone oder von Privaten die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG), dass die Ansicht der Vorinstanz, es würden überwiegende öffentliche Interessen einer Einsichtnahme entgegenstehen, nicht weiter begründet wird, -- 5 of 8 -E-3953/2013 Seite 6 dass vorliegend denn auch kein Geheimhaltungsinteresse ersichtlich ist, welches einer Offenlegung dieses Aktenstückes – allenfalls unter Abdeckung gewisser sensibler Daten – entgegenstehen würde, dass eine Abwägung zwischen dem grundsätzlich zu beachtenden Interesse der Beschwerdeführenden an der Einsichtnahme in die Verfahrensakten und den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen offensichtlich nicht vorgenommen worden ist, dass bereits dadurch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, dass das rechtliche Gehör aber auch insofern verletzt worden ist, als die Behörde selbst im Falle einer berechtigten Geheimhaltung verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführenden vom Inhalt der betreffenden Aktenstücke Kenntnis und ausserdem Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern und allenfalls Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG), dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht (nach Art. 26 ff. VwVG) damit in schwerwiegender Weise verletzt hat, was eine Verletzung eines der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darstellt, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör formeller Natur ist, weshalb einer Gehörsrechtsverletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. [mit weiteren Hinweisen]), dass zwar eine Heilung auf Beschwerdeebene aus prozessökonomischen Gründen im Einzelfall möglich ist, dies vorliegend jedoch nicht als angebracht erscheint, dass in der Beschwerde ausserdem geltend gemacht wird, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig abgeklärt worden, indem das von den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichte Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom (…) 2010 nicht gewürdigt worden sei, dass dieser Rüge insofern zuzustimmen ist, als das Urteil in der vorinstanzlichen Verfügung zwar erwähnt, dort jedoch nicht gewürdigt wird und jegliche Ausführungen über die Echtheit oder den Beweiswert dieses -- 6 of 8 -E-3953/2013 Seite 7 Dokumentes fehlen, und somit auch diesbezüglich eine Gehörsverletzung festzustellen ist, dass daher die angefochtene Verfügung, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs die Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Syrien beschlägt, vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur anschliessenden vollständigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Ausrichtung eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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E-3953/2013 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 wird vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:

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