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Entscheid

E-3972/2013

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

18. Juli 2013Deutsch31 min

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

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E-3972/2013 Seite 6 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer vorab geltend macht, die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall betrage entgegen der Ansicht des BFM nicht fünf Arbeitstage, sondern 30 Tage, womit die Beschwerdefrist erst am 5. August 2013 ablaufen werde, dass es sich somit um einen schwerwiegenden Fehler einer Eröffnung einer Verfügung handle, weshalb es sich rechtfertige, diese als nichtig zu erklären, da damit Grundprinzipien eines fairen Verfahrens und das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt werde, dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG drei Kategorien von Fällen existieren, bei denen die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt, nämlich bei Nichteintretensentscheiden, bei Entscheiden nach Art. 23 Abs. 1 AsylG (Entscheid am Flughafen) sowie bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, dass die Beschwerdefrist für Flughafenverfahren somit klarerweise fünf Arbeitstage beträgt und jene in casu am 11. Juli 2013 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere mit dem Verweis auf das Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3159/2013 vom 19. Juni 2013 offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal es sich dort um einen Fall der dritten in Art. 108 Abs. 2 AsylG aufgezählten Kategorie handelte, dass nach dem Gesagten der Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung abgewiesen wird, dass sich aus obigen Erwägungen und nicht zuletzt aus der Tatsache, dass der Rechtsvertreter in der Lage war, innert der fünftägigen Beschwerdefrist eine ausserordentlich umfangreiche Beschwerde mit 65 Beilagen einzureichen, auch ergibt, dass die Verfügung sachgerecht angefochten werden konnte, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern Art. 13 EMRK verletzt sein sollte, -- 6 of 15 -E-3972/2013 Seite 7 dass die Erfordernisse für eine Erklärung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich ebensowenig gegeben sind, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2013 einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art.111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer sodann rügt, das BFM habe eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, indem weder Abklärungen zu seinen psychischen und intellektuellen Fähigkeiten noch zu den Umständen um den Reichtum der Familie getätigt worden seien, dass eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auch wegen fehlenden Beizugs respektive fehlender Offenlegung von länderspezifischen Informationen und Länderberichten anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Anhörung vom 27. Juli 2013 keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, dass es insbesondere bei der ausführlichen Anhörung keine Anzeichen dafür gegeben hat, dass der Beschwerdeführer psychisch geschwächt oder geistig nicht vollständig zurechnungsfähig gewesen wäre, dass vor diesem Hintergrund darauf verzichtet werden kann, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören beziehungsweise ihn zu weiteren schriftlichen Eingaben aufzufordern, -- 7 of 15 -E-3972/2013 Seite 8 dass von einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung des BFM nicht die Rede sein kann, zumal es sich in seiner Würdigung auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) stützte, dass das BFM den Sachverhalt auch offensichtlich nicht "wegen fehlendem Beizug von länderspezifischen Informationen und Länderberichten" unvollständig festgestellt hat, dass allgemein zugängliche Informationen offensichtlich nicht der Akteneinsicht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen, weshalb die Vorinstanz die in casu verwendeten Herkunftsländerinformationen zu Recht nicht offenlegte, dass das Bundesamt infolgedessen auch nicht anzuweisen ist, diese Informationen nachträglich offenzulegen, dass es sich somit erübrigt, dem Beschwerdeführer zwecks entsprechender Stellungnahme Frist anzusetzen, dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/ Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), dass die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung ausreichend ausgefallen ist, zumal die Entscheidgründe der Vorinstanz angeführt worden sind, dass nach dem Gesagten das BFM weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch die Begründungspflicht verletzt oder den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat, dass es sich daher erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid ans Bundesamt zurückzuweisen oder weitere Beweise zu erheben, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen -- 8 of 15 -E-3972/2013 Seite 9 ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie Ungereimtheiten enthielten und er zudem im Wesentlichen substanzlose und pauschale Aussagen gemacht hat, dass daran auch der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen psychisch angeschlagenen jungen Mann handle, dessen intellektuelle Fähigkeiten hätten überprüft werden müssen, nichts zu ändern vermag, zumal er offensichtlich durchaus in der Lage gewesen ist, ein (…) zu führen, dass der weitere Einwand, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein besonders einfaches Opfer, weil sein Vater verschwunden sei, ebenfalls nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal (…) sein soll und von den Soldaten offenbar nicht behelligt wurde, dass demnach davon ausgegangen werden kann, dieser könnte den Beschwerdeführer, der ansonsten nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt hat, ausreichend beschützen, dass in diesem Zusammenhang auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seinen Asylvorbringen nichts mehr hinzuzufügen, und die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. A11/15 F 127), dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka nunmehr seit geraumer Zeit beendet ist und nach der Praxisänderung der Vorinstanz auch das Bundesverwal-- 9 of 15 -E-3972/2013 Seite 10 tungsgericht bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf diejenigen im Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer angesichts seines politischen Profils keinen Anlass zu begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung in seinem Heimatland hat, weil eine derartige Furcht einer objektivierten Betrachtungsweise nicht standhält, dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Vielzahl an Beilagen an dieser Einschätzung nichts ändern können, so dass es sich erübrigt, darauf einzugehen, zumal der Beschwerdeführer darin nicht persönlich erwähnt wird, dass gleichermassen darauf verzichtet werden kann, eine Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), -- 10 of 15 -E-3972/2013 Seite 11 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass der EGMR sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011), dass der Gerichtshof unterstrichen hat, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Grün-- 11 of 15 -E-3972/2013 Seite 12 de für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, dass, nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen, dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass daran auch die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern vermögen, zumal sich seit BVGE 2011/24 die allgemeine Lage in Sri Lanka nicht entscheidend verändert hat, und es sich somit auch erübrigt, erneut eine Lageanalyse über Sri Lanka zu erstellen, dass auch die zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, da sie keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers haben und sich die dort geltend gemachten Sachverhalte beziehungsweise Gefährdungssituationen der sri-lankischen Rückkehrer von derjenigen des Beschwerdeführers unterscheiden, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung davon ausgeht, der Wegweisungsvollzug in die gesamte Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1), -- 12 of 15 -E-3972/2013 Seite 13 dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der aus F._______ stammende Beschwerdeführer aus irgendwelchen gesundheitlichen Problemen nicht in seine Heimat zurückkehren könnte, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Jahr 2013 in F._______ lebte, wo noch heute seine Mutter, offenbar vermögende Geschwister (vgl. Beschwerde S. 10 letzter Abschnitt) sowie sein Onkel leben, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, er werde nach seiner Rückkehr dort nicht auf familiäre Unterstützung zählen können, dass es sich um einen jungen, Mann handelt, der über eine mehrjährige Berufserfahrung als (…) verfügt, dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass in Anbetracht dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, es werde ihm bei einer Rückkehr in seinem Heimatland gelingen, eine Arbeitsstelle zu finden, um sich eine neue Existenz aufzubauen, dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Ersuchen um vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mit Erlass des vorliegenden Urteils ebenso hinfällig wird wie das Gesuch um Gestattung der Einreise in die Schweiz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, -- 13 of 15 -E-3972/2013 Seite 14 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3972/2013 Seite 6 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer vorab geltend macht, die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall betrage entgegen der Ansicht des BFM nicht fünf Arbeitstage, sondern 30 Tage, womit die Beschwerdefrist erst am 5. August 2013 ablaufen werde, dass es sich somit um einen schwerwiegenden Fehler einer Eröffnung einer Verfügung handle, weshalb es sich rechtfertige, diese als nichtig zu erklären, da damit Grundprinzipien eines fairen Verfahrens und das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt werde, dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG drei Kategorien von Fällen existieren, bei denen die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt, nämlich bei Nichteintretensentscheiden, bei Entscheiden nach Art. 23 Abs. 1 AsylG (Entscheid am Flughafen) sowie bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, dass die Beschwerdefrist für Flughafenverfahren somit klarerweise fünf Arbeitstage beträgt und jene in casu am 11. Juli 2013 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere mit dem Verweis auf das Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3159/2013 vom 19. Juni 2013 offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal es sich dort um einen Fall der dritten in Art. 108 Abs. 2 AsylG aufgezählten Kategorie handelte, dass nach dem Gesagten der Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung abgewiesen wird, dass sich aus obigen Erwägungen und nicht zuletzt aus der Tatsache, dass der Rechtsvertreter in der Lage war, innert der fünftägigen Beschwerdefrist eine ausserordentlich umfangreiche Beschwerde mit 65 Beilagen einzureichen, auch ergibt, dass die Verfügung sachgerecht angefochten werden konnte, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern Art. 13 EMRK verletzt sein sollte, -- 6 of 15 -E-3972/2013 Seite 7 dass die Erfordernisse für eine Erklärung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich ebensowenig gegeben sind, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2013 einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art.111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer sodann rügt, das BFM habe eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, indem weder Abklärungen zu seinen psychischen und intellektuellen Fähigkeiten noch zu den Umständen um den Reichtum der Familie getätigt worden seien, dass eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auch wegen fehlenden Beizugs respektive fehlender Offenlegung von länderspezifischen Informationen und Länderberichten anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Anhörung vom 27. Juli 2013 keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, dass es insbesondere bei der ausführlichen Anhörung keine Anzeichen dafür gegeben hat, dass der Beschwerdeführer psychisch geschwächt oder geistig nicht vollständig zurechnungsfähig gewesen wäre, dass vor diesem Hintergrund darauf verzichtet werden kann, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören beziehungsweise ihn zu weiteren schriftlichen Eingaben aufzufordern, -- 7 of 15 -E-3972/2013 Seite 8 dass von einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung des BFM nicht die Rede sein kann, zumal es sich in seiner Würdigung auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) stützte, dass das BFM den Sachverhalt auch offensichtlich nicht "wegen fehlendem Beizug von länderspezifischen Informationen und Länderberichten" unvollständig festgestellt hat, dass allgemein zugängliche Informationen offensichtlich nicht der Akteneinsicht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen, weshalb die Vorinstanz die in casu verwendeten Herkunftsländerinformationen zu Recht nicht offenlegte, dass das Bundesamt infolgedessen auch nicht anzuweisen ist, diese Informationen nachträglich offenzulegen, dass es sich somit erübrigt, dem Beschwerdeführer zwecks entsprechender Stellungnahme Frist anzusetzen, dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/ Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), dass die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung ausreichend ausgefallen ist, zumal die Entscheidgründe der Vorinstanz angeführt worden sind, dass nach dem Gesagten das BFM weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch die Begründungspflicht verletzt oder den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat, dass es sich daher erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid ans Bundesamt zurückzuweisen oder weitere Beweise zu erheben, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen -- 8 of 15 -E-3972/2013 Seite 9 ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie Ungereimtheiten enthielten und er zudem im Wesentlichen substanzlose und pauschale Aussagen gemacht hat, dass daran auch der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen psychisch angeschlagenen jungen Mann handle, dessen intellektuelle Fähigkeiten hätten überprüft werden müssen, nichts zu ändern vermag, zumal er offensichtlich durchaus in der Lage gewesen ist, ein (…) zu führen, dass der weitere Einwand, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein besonders einfaches Opfer, weil sein Vater verschwunden sei, ebenfalls nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal (…) sein soll und von den Soldaten offenbar nicht behelligt wurde, dass demnach davon ausgegangen werden kann, dieser könnte den Beschwerdeführer, der ansonsten nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt hat, ausreichend beschützen, dass in diesem Zusammenhang auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seinen Asylvorbringen nichts mehr hinzuzufügen, und die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. A11/15 F 127), dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka nunmehr seit geraumer Zeit beendet ist und nach der Praxisänderung der Vorinstanz auch das Bundesverwal-- 9 of 15 -E-3972/2013 Seite 10 tungsgericht bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf diejenigen im Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer angesichts seines politischen Profils keinen Anlass zu begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung in seinem Heimatland hat, weil eine derartige Furcht einer objektivierten Betrachtungsweise nicht standhält, dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Vielzahl an Beilagen an dieser Einschätzung nichts ändern können, so dass es sich erübrigt, darauf einzugehen, zumal der Beschwerdeführer darin nicht persönlich erwähnt wird, dass gleichermassen darauf verzichtet werden kann, eine Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), -- 10 of 15 -E-3972/2013 Seite 11 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass der EGMR sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011), dass der Gerichtshof unterstrichen hat, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Grün-- 11 of 15 -E-3972/2013 Seite 12 de für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, dass, nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen, dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass daran auch die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern vermögen, zumal sich seit BVGE 2011/24 die allgemeine Lage in Sri Lanka nicht entscheidend verändert hat, und es sich somit auch erübrigt, erneut eine Lageanalyse über Sri Lanka zu erstellen, dass auch die zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, da sie keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers haben und sich die dort geltend gemachten Sachverhalte beziehungsweise Gefährdungssituationen der sri-lankischen Rückkehrer von derjenigen des Beschwerdeführers unterscheiden, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung davon ausgeht, der Wegweisungsvollzug in die gesamte Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1), -- 12 of 15 -E-3972/2013 Seite 13 dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der aus F._______ stammende Beschwerdeführer aus irgendwelchen gesundheitlichen Problemen nicht in seine Heimat zurückkehren könnte, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Jahr 2013 in F._______ lebte, wo noch heute seine Mutter, offenbar vermögende Geschwister (vgl. Beschwerde S. 10 letzter Abschnitt) sowie sein Onkel leben, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, er werde nach seiner Rückkehr dort nicht auf familiäre Unterstützung zählen können, dass es sich um einen jungen, Mann handelt, der über eine mehrjährige Berufserfahrung als (…) verfügt, dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass in Anbetracht dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, es werde ihm bei einer Rückkehr in seinem Heimatland gelingen, eine Arbeitsstelle zu finden, um sich eine neue Existenz aufzubauen, dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Ersuchen um vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mit Erlass des vorliegenden Urteils ebenso hinfällig wird wie das Gesuch um Gestattung der Einreise in die Schweiz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, -- 13 of 15 -E-3972/2013 Seite 14 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-3972/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:

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