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Entscheid

E-3974/2023

Asyl und Wegweisung

17. Februar 2025Deutsch12 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Jun... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

3.

AsylG auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8ff.), dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag und die Schreiben der Deutsch-Lehrerinnen keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), -- 6 of 9 -E-3974/2023 Seite 7 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Beschwerdeführer aus Uludere (Provinz Sirnak) stammen und die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zutreffend davon ausging, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass im Sinne des kürzlich ergangenen Koordinationsurteils des BVGer E4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.4.8, die Zumutbarkeit von Wegweisungsvollzügen in die Provinz Sirnak im Einzelfall nach individueller Prüfung zu bejahen ist, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausging, dass die Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsalternative innerhalb der Türkei verfügen und deren Inanspruchnahme zumutbar ist, dass die Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise nach Istanbul zogen, wo sie Verwandte haben, und dort mit den erwachsenen Kindern beziehungsweise Geschwistern leben können, die ebenfalls in die Türkei zurückkehren müssen (vgl. Urteile des BVGer E-3972/2023 und E-3977/2023 vom 17. Februar 2025), -- 7 of 9 -E-3974/2023 Seite 8 dass sich eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Sirnak somit erübrigt, dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass gemäss den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass in Bezug auf das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis vom 7. November 2023 auf die in der Türkei vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen verwiesen werden kann, wo auch allfällige psychologische oder psychiatrische Behandlungen sowie Abklärungen vorgenommen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-114/2024 vom 24. September 2024 E. 8.3.3), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten, welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3974/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3974/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:

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