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Entscheid

E-3975/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung

21. Juli 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Reise in die Schweiz zudem seine Selbstständigkeit und Flexibilität bewiesen hat und zumindest in der Person des Freundes seines Vaters, bei welchem er kurz vor seiner -- 9 of 12 -E3975/2011 Seite 10 Ausreise aus Guinea gelebt habe und dessen Adresse ihm bekannt sei, über mindestens eine Kontaktperson verfügt, welche er auch ohne wesentliche organisatorische Schwierigkeiten erreichen dürfte, dass aussagegemäss in B._______ auch ein (…) und eine (…) lebten (vgl. Akten BFM A7/13 S. 3), die ihm bei seiner Rückkehr zusätzlich helfen und unterstützen könnten, dass der Beschwerdeführer mit seinen (…) darüber hinaus über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte (vgl. A7/13 S. 2), dass des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Guinea verbracht hat und daher mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst knapp zwei Monaten aufhält – bestens vertraut ist, was ihm eine Rückkehr in sein Heimatland sicher erleichtern dürfte, dass demnach weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 14 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem -- 10 of 12 -E3975/2011 Seite 11 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E3975/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E3975/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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