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Entscheid

E-3980/2013

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

24. Juli 2013Deutsch12 min

Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwä... Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Tagen unter Hinweis auf Art. 108 Abs. 2 AsylG ausgegangen ist, dass vorliegend der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Beschwerdefrist 30 Tage betrage, mit vorliegendem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos wird, zumal seine Beschwerde innerhalb der angesetzten Frist von 5 Tagen und damit fristgerecht eingereicht worden ist, dass die Frage, ob diese 30 oder 5 Tage beträgt, vorliegend offengelassen werden kann, dass es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens auch erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es -- 5 of 9 -E-3980/2013 Seite 6 sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission mit Grundsatzentscheid in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 zur Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und neuem Asylgesuch äusserte, dass darin vorab zwischen zwei Arten von Wiedererwägungsgesuchen unterschieden wird, nämlich zwischen dem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, mit dem die Beseitigung einer formell rechtskräftigen, aber ursprünglich fehlerhaften Verfügung angestrebt wird, und dem (einfachen) Wiedererwägungsgesuch, mit dem eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage bezweckt wird (vgl. BVGE 2010/27 E.2), dass sodann die Unterscheidung zwischen einem Wiedererwägungsgesuch (im letzteren Sinn) und einem neuen Asylgesuch gemacht wird, wobei bei beiden Gesuchen in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse geltend gemacht werden, und damit eine Anpassung einer ursprünglich richtig ergangenen Verfügung verlangt wird, dass dabei die Bezeichnung des Gesuches nicht entscheidend sei, sondern dessen Inhalt die Qualifikation des Gesuchs bestimme (EMARK 1998 Nr. 1, E.6 S. 10), dass vielmehr determinierend sei, ob sich die vorgebrachten Ereignisse auf den Wegweisungsvollzug oder auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen, dass ein Gesuch, mit welchem geltend gemacht werde, es seien seit der letzten Verfügung Ereignisse eingetreten, die die Flüchtlingseigenschaft betreffen würden, womit der Staat erneut um Schutz vor Verfolgung ersucht werde, von den Behörden als neues Asylgesuch gemäss alt Art. 16 Abs. 1 d AsylG (Korrelat zum heutigen Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG) zu behandeln sei (EMARK 1998 Nr. 1 E. 6), -- 6 of 9 -E-3980/2013 Seite 7 dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Mai 2013 geltend machte, es hätten sich seit Erlass der Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010, in der seine Asylgründe letztmals geprüft worden seien, aufgrund der Entwicklung der Situation in Sri Lanka sowie aufgrund individueller Ereignisse ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt und damit neue Asylgründe ergeben, die sich von den im ersten Asylgesuch vorgebrachten Asylgründen unterscheiden würden, dass Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 nur die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewesen sei, dass der Beschwerdeführer damit eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung – nämlich diejenige vom 27. Mai 2010 – an eine neue Situation verlangt, und die dargelegten Ereignisse (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie exilpolitische Tätigkeit) die Flüchtlingseigenschaft betreffen (und nicht nur den Wegweisungsvollzug), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2013 jedoch vom Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 ausgegangen ist und dieses als Grundlage für die Beurteilung, ob ein neues Asylgesuch vorliege oder nicht, genommen hat, dass Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 indessen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme war und darin keineswegs die Asylgründe des Beschwerdeführers beurteilt worden sind, dass in diesem Urteil vielmehr festgestellt wurde, Beschwerdegegenstand bilde einzig die Frage, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Recht verletze, bezüglich der vom Beschwerdeführer verlangten Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hingegen nicht eingetreten werde (Urteil vom 6. März 2013, E. 1.2), dass in der Eingabe vom 14. Mai 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, es lägen mit den individuellen Ereignissen, die sich seit der Verfügung vom 27. Mai 2010 zugetragen hätten, neue Asylgründe vor, dass die Vorinstanz damit zu Unrecht vom Zeitpunkt des Urteils vom 6. März 2013 ausgegangen ist und die Eingabe vom 14. Mai 2013 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, -- 7 of 9 -E-3980/2013 Seite 8 dass das BFM folglich zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch erlassen hat, womit es Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr näher einzugehen ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 aufzuheben, und das BFM anzuweisen ist, die Eingabe des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, der notwendige Vertretungsaufwand sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass der Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE), dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'800. (inkl. Auslagen und MWSt) geschätzt wird, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen pauschal auf insgesamt Fr. 1'800. festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3980/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3980/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2013 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800. (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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