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Entscheid

E-4023/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

26. Juli 2011Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Juli 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

DublinIIVO), dass nicht davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne seine Zuständigkeit nicht, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben der zu den Akten gereichten Vorladung der Questura di Roma vom 23. März 2011 keine Folge leistete, dass bei dieser Sachlage die Frage der Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Juni 2011, er habe sich entgegen seinen früheren Angaben vor der ersten Einreise in die Schweiz -- 7 of 11 -E4023/2011 Seite 8 nicht in Italien, sondern in Griechenland aufgehalten, offengelassen werden kann, dass im Weiteren für eine Zuständigkeit der Schweiz für das Asylbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 oder Art. 13 DublinIIVO keine Grundlage besteht, dass die Humanitäre Klausel (Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO) vorliegend nicht anwendbar ist, dass nämlich diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich der Gesuchsteller nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Erwägungen zuständig erklären könnte, humanitäre Erwägungen aber dafür sprechen, das Asylverfahren im gemäss Art. 6 –

14 DublinIIVO nicht zuständigen Staat durchzuführen, dass in diesem Fall jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person prüft, dass demnach die Vorinstanz zu Recht nicht vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch gemacht hat, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen, dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und -- 8 of 11 -E4023/2011 Seite 9 aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit (eine entsprechende Bestätigung liegt der Beschwerde nicht bei) abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

14 DublinIIVO nicht zuständigen Staat durchzuführen, dass in diesem Fall jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person prüft, dass demnach die Vorinstanz zu Recht nicht vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch gemacht hat, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen, dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und -- 8 of 11 -E4023/2011 Seite 9 aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit (eine entsprechende Bestätigung liegt der Beschwerde nicht bei) abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E4023/2011 Seite 10 (Dispositiv nächste Seite)

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E4023/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführers, das BFM und das Amt für Migration des Kantons B._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand:

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