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Entscheid

E-404/2014

Asyl und Wegweisung

30. Januar 2014Deutsch9 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Jan... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

34.

AsylG erfüllt ist, das BFM gemäss langjähriger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts zwingend einen Nichteintretensentscheid fällen muss und nicht materiell über das Gesuch entscheiden darf, was sich insbesondere daraus ergibt, dass die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände der Art. 32 - 34 AsylG nicht als "Kann-Bestimmungen" ausgestaltet sind und -- 5 of 7 -E-404/2014 Seite 6 somit dem BFM bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum einräumen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.1, E-1917/2013 vom 16. April 2013; EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c, EMARK 1994 Nr. 6 E. 5), dass das BFM im vorliegenden Verfahren dementsprechend verpflichtet gewesen wäre, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, und es Bundesrecht verletzt hat, indem es auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in der Sache behandelt hat, dass von der Kassation eines verfahrensrechtlich mangelhaften Entscheides abgesehen werden kann, wenn der Mangel auf Beschwerdestufe geheilt werden kann, was hier indes insofern nicht möglich ist, als die Beschwerdeinstanz an die Stelle des materiellen Ablehnungsentscheides nicht einen formellen Nichteintretensentscheid setzen darf (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 6.3), dass die angefochtene Verfügung daher zu kassieren und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wobei das Verfahren mit demjenigen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zu koordinieren sein wird, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht vertreten war und ihr deshalb keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erwachsen sind, (Dispositiv nächste Seite)

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E-404/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-404/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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