Lexipedia

Entscheid

E-4104/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

13. August 2012Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

108.

Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Richterin entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.) und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO), prüfte, -- 5 of 10 -E-4104/2012 Seite 6 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 - 13 Dublin II-VO), dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergibt, dass sie in Italien ein Asylgesuch eingereicht haben (Akten B12 S. 12, B19 S. 11f.), und dieser Umstand Bestätigung in der abgefragten EURODAC-Datenbank findet, dass sie in den Anhörungen geltend machten, sie hätten in Italien bisher nur ein "Permesso" erhalten und dort mit ihrem Kind auf der Strasse schlafen müssen, weshalb sie bei der dortigen Situation mit ihren heutigen zwei Kindern umso stärker noch Probleme haben werden, dass das BFM bei dieser Sachlage und der von Italien innert der in der Dublin II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet gebliebenen, auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO gestützten Anfrage um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO), dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass die Beschwerdeführenden zwar einwenden, sie hätten zwei Kleinkinder und die Zustände in Italien gegenüber den Asylsuchenden seien menschenunwürdig und unhaltbar, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, -- 6 of 10 -E-4104/2012 Seite 7 dass Italien indessen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und nach Erkenntnissen des Gerichts die Verpflichtungen aus diesen Abkommen einzuhalten pflegt, dass hierzu vorab festzustellen ist, dass im Rahmen der Dublin-Regelung rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass es grundsätzlich nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10), dass die Beschwerdeführenden (offenbar schon in Deutschland wie auch) in der Schweiz diesen Nachweis nicht erbracht haben und die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch hin auf die Bedürfnisse einer Familie mit Kleinkindern eingehen können, dass die Beschwerdeführenden weder beweisen noch glaubhaft machen können, dass die Lebensbedingungen in Italien so prekär sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, -- 7 of 10 -E-4104/2012 Seite 8 dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) verstösst, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Situation und allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. erwähntes Urteil M.S.S., §§ 69 und 342 f.), dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass die in den Protokollen angegebenen und in der Beschwerdeschrift nicht mehr geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführenden ebenfalls nichts an der unbestrittenen Zuständigkeit Italiens an dieser Sachlage ändern, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zutrifft, und Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen würde, dass damit kein Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zu erkennen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, einem Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), -- 8 of 10 -E-4104/2012 Seite 9 dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – deshalb bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sog. Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) zu prüfen sind, dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis der Beschwerdeführenden nach Italien vorliegt und das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass angesichts des vorliegenden Endurteils die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

-- 9 of 10 --

E-4104/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4104/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

-- 10 of 10 --