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Entscheid

E-4105/2012

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

28. August 2012Deutsch18 min

Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun... Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

83.

Abs. 2 AuG zu qualifizieren sei, dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul unterschied und angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten Umständen als zumutbar erachtete, dass es dabei festhielt, angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, dass es für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers oder der Rückkehrer als tragfähig erweist, als unabdingbare Voraussetzung erachtete, dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet, da der Beschwerdeführer "jung" und gesund sei und über Arbeitserfahrung im Geschäft seines Vaters verfüge, dass die Vorinstanz weiter davon ausgeht, seine angeblich bescheidene Herkunft könne nicht der Realität entsprechen und der Beschwerdeführer verfüge auf jeden Fall über ein intaktes familiäres Netz, welches ihn im Fall einer Rückkehr unterstützen könnte, dass aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e S. 98 ff., mit weiteren Hinweisen), -- 10 of 14 -E-4105/2012 Seite 11 dass der Beschwerdeführer in Kabul zwar über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, jedoch den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach es sich dabei um ein tragfähiges Beziehungsnetz handeln würde, dass der Beschwerdeführer nämlich geltend machte, die Schule nur sporadisch besucht zu haben, da er seinen Vater im Laden habe unterstützen müssen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, das Kindeswohl zu berücksichtigen und näher zu begründen, weshalb sie vom Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgeht, dass der Vollzug der Wegweisung eines unbegleiteten Minderjährigen nach Afghanistan voraussetzt, dass sich aus den Akten besonders begünstigende Reintegrationsfaktoren ergeben, dass dies vorliegend nicht der Fall ist und das BFM seine Zumutbarkeitsbeurteilung im Wesentlichen auf blosse Vermutungen abzustützen scheint und beispielsweise aus der "modischen Frisur" des Beschwerdeführers Rückschlüsse auf seine soziale Herkunft zu ziehen versucht (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass bei dieser Aktenlage nicht vom Vorliegen besonders begünstigender Reintegrationsfaktoren – insbesondere dem Bestehen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – auszugehen ist, weshalb der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul nicht zumutbar ist, dass aufgrund fehlender Hinweise auf das Bestehen von Bezugspunkten auch keine Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Afghanistans – namentlich Mazar-i-Sharif oder Herat – in Betracht kommt, dass sich somit der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben und die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt sind, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und die Beschwerde in Bezug auf den Wegweisungsvollzug gutzuheissen ist, dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihn vorläufig aufzunehmen, -- 11 of 14 -E-4105/2012 Seite 12 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 in fine und Abs. 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos ist, dass der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen, dass einer Partei gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ein Anwalt bestellt werden kann, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit bereits eine rechtskundige Vertrauensperson zur Verfügung gestellt worden ist, die ihm unentgeltlich hilft, seine Rechte durchzusetzen, dass die zusätzliche Beiordnung eines amtlichen Anwalts sich bei der vorliegenden Aktenlage nicht als notwendig im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG erweist, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist, dass im Übrigen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss Akten nicht über das Anwaltspatent verfügt, weshalb er diesem ohnehin nicht als amtlicher Vertreter gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet werden könnte, und die Bestellung eines andern Anwalts zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde, was kaum im Interesse des Beschwerdeführers liegen könnte, der sich bis zum Verfahrensabschluss im Transitbereich des Flughafens aufzuhalten hat, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens – hier also hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE), dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der notwendige Vertretungsaufwand sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), -- 12 of 14 -E-4105/2012 Seite 13 dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) geschätzt wird, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.– festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite)

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E-4105/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4105/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer umgehend die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihn vorläufig aufzunehmen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500.– zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Aglaja Schinzel Versand:

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