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Entscheid

E-4109/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

30. Juli 2013Deutsch23 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

7.

AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a bis c AsylG),

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E-4109/2013 Seite 6 dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und

6.3 S. 28 f.), dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere ausführte, die Beschwerdeführenden hätten den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass aufgrund ihrer Asylvorbringen auszuschliessen sei, dass ihre Reise in die Schweiz mit einem Schlepper hätte stattfinden müssen, der sie über sämtliche Grenzen geschleust habe, ohne dass sie davon viel bemerkt hätten, und nicht geglaubt werden könne, dass dieser die Reisedokumente behalten habe, dass die Beschwerdeführenden überdies angegeben hätten, sie könnten die Pässe bald wieder erhältlich machen, mittlerweile jedoch zwei Monate vergangen seien, ohne dass die Dokumente eingereicht worden seien, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihnen verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerdeführenden ausserdem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und aufgrund der Aktenlage weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer 1 seine Teilnahme an der Demonstration vom 9. April 2013 selbst auf wiederholtes Nachfragen hin nur substanzarm geschildert habe, dass er auch den angeblichen Aufenthalt auf dem Polizeiposten lediglich dürftig und nicht sachgerecht beschrieben habe, dass sich in seinen Aussagen betreffend die angeblich erlittene Verfolgung insgesamt keine Realitätskennzeichen finden liessen, weshalb ihm diese nicht geglaubt werden könne, -- 6 of 12 -E-4109/2013 Seite 7 dass er auf der eingereichten DVD nicht zu sehen sei, weshalb diese als Beweismittel untauglich sei, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 betreffend die Wahlfälschung nicht überzeugen würden, da davon auszugehen sei, dass sich in jenem Falle auch andere Wahlberechtigte gewehrt hätten, dass es sich bei dem angeblichen Entlassungsschreiben lediglich um eine Freistellung handle und sich die Beschwerdeführerin 2 gegen eine Entlassung hätte wehren können, weshalb eine asylrelevante Verfolgung jedenfalls nicht ersichtlich sei, dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten sei, diese aus der Schweiz wegzuweisen seien und sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Beschwerdeführenden den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegenhalten, sie hätten bis anhin nicht verstanden, dass sie ihre Reisepässe und andere Dokumente beibringen müssten, dass das Verschwinden der Schwester der Beschwerdeführerin 2 Stress verursacht habe und ihre herzkranke Mutter wegen gesundheitlicher Beschwerden bereits mehrfach im Spital gewesen sei, dass sie daher nicht alle gewünschten Dokumente innert Frist hätten zu den Akten reichen können, dass die Beschwerdeführenden innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichten, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass sie mit ihrer Beschwerdeeingabe die Originale ihrer Reisepässe beibrachten, dass für deren verspätete Einreichung keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zunächst der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass keine Gründe für die Notwendigkeit einer illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden mittels eines Schleppers ersichtlich sind, -- 7 of 12 -E-4109/2013 Seite 8 dass sie sodann das Merkblatt mit der Aufforderung zur Papierbeschaffung am 6. Mai 2013 unterzeichneten (vgl. die vorinstanzliche Akte A2/2) und anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Mai 2013 sowie der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Juli 2013 – knapp zwei Monate nach der Einreise – erneut auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und die Notwendigkeit der Beibringung von Reiseoder Identitätspapieren hingewiesen wurden (vgl. A4/11 Ziff. 4.07 S. 6; A15/11 Ziff. 4.07 S. 6; A11/13 F7 S. 2; A12/12 F6 S. 2), dass die Beschwerdeführenden bei der Erstbefragung eine nicht nachvollziehbare Erklärung dafür abgaben, dass ihre Reisepässe beim Schlepper geblieben seien, nämlich dass mit der Mitnahme der Pässe nach Armenien ihre Rückkehr in den Heimatstaat habe bewiesen beziehungsweise die Reise nach Europa habe vertuscht werden sollen (vgl. A4/11 Ziff. 4.02 S. 6; A5/11 Ziff. 4.02 S. 6; A12/12 F45 S. 6), dass sie damals ausführten, sie würden auf ihre Pässe warten, die sehr bald eintreffen sollten (vgl. A4/11 Ziff. 4.07 S. 6; A5/11 Ziff. 4.07 S. 7), dass sie die Vorinstanz bei der eingehenden Anhörung weiter vertrösteten (vgl. A11/13 F7 S. 2; A12/12 F6 S. 2 und F43–47 S. 6), dass in diesem Zusammenhang auffällt, dass neben den Beschwerdeführenden auch die Eltern der Beschwerdeführerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren keine Reisepässe zu den Akten reichten, während der Reisepass der verschwunden Schwester der Beschwerdeführerin 2 ins Recht gelegt wurde, obwohl dies in asylrechtlicher Hinsicht das einzige Identitätsdokument war, das nicht hätte beigebracht werden müssen, dass die Reisepässe auf Beschwerdeebene ohne Ausführungen zum Erhalt derselben und ohne weitere Beweismittel wie etwa einen für den Versand verwendeten Briefumschlag eingereicht wurden, dass der Schluss nahe liegt, dass die Beschwerdeführenden ihre Pässe der Vorinstanz vorenthielten und diese einzig als Reaktion auf den Nichteintretensentscheid zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführenden jedenfalls keine nachvollziehbaren Gründe dafür anführen, warum sie die Reisepässe erst im Beschwerdeverfahren beibringen konnten, während ihnen dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen sei, -- 8 of 12 -E-4109/2013 Seite 9 dass ihnen der Nachweis entschuldbarer Gründe somit nicht gelingt, dass sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 2. Juli 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwiesen ist (vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung), mit denen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinandersetzen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), -- 9 of 12 -E-4109/2013 Seite 10 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Armenien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar ist, da angesichts des bisherigen Aufenthalts von weniger als drei Monaten nicht von einer Assimilierung der Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Schweiz beziehungsweise von einer Entwurzelung in ihrer Heimat gesprochen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere -- 10 of 12 -E-4109/2013 Seite 11 mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

6.3 S. 28 f.), dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere ausführte, die Beschwerdeführenden hätten den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass aufgrund ihrer Asylvorbringen auszuschliessen sei, dass ihre Reise in die Schweiz mit einem Schlepper hätte stattfinden müssen, der sie über sämtliche Grenzen geschleust habe, ohne dass sie davon viel bemerkt hätten, und nicht geglaubt werden könne, dass dieser die Reisedokumente behalten habe, dass die Beschwerdeführenden überdies angegeben hätten, sie könnten die Pässe bald wieder erhältlich machen, mittlerweile jedoch zwei Monate vergangen seien, ohne dass die Dokumente eingereicht worden seien, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihnen verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerdeführenden ausserdem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und aufgrund der Aktenlage weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer 1 seine Teilnahme an der Demonstration vom 9. April 2013 selbst auf wiederholtes Nachfragen hin nur substanzarm geschildert habe, dass er auch den angeblichen Aufenthalt auf dem Polizeiposten lediglich dürftig und nicht sachgerecht beschrieben habe, dass sich in seinen Aussagen betreffend die angeblich erlittene Verfolgung insgesamt keine Realitätskennzeichen finden liessen, weshalb ihm diese nicht geglaubt werden könne, -- 6 of 12 -E-4109/2013 Seite 7 dass er auf der eingereichten DVD nicht zu sehen sei, weshalb diese als Beweismittel untauglich sei, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 betreffend die Wahlfälschung nicht überzeugen würden, da davon auszugehen sei, dass sich in jenem Falle auch andere Wahlberechtigte gewehrt hätten, dass es sich bei dem angeblichen Entlassungsschreiben lediglich um eine Freistellung handle und sich die Beschwerdeführerin 2 gegen eine Entlassung hätte wehren können, weshalb eine asylrelevante Verfolgung jedenfalls nicht ersichtlich sei, dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten sei, diese aus der Schweiz wegzuweisen seien und sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Beschwerdeführenden den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegenhalten, sie hätten bis anhin nicht verstanden, dass sie ihre Reisepässe und andere Dokumente beibringen müssten, dass das Verschwinden der Schwester der Beschwerdeführerin 2 Stress verursacht habe und ihre herzkranke Mutter wegen gesundheitlicher Beschwerden bereits mehrfach im Spital gewesen sei, dass sie daher nicht alle gewünschten Dokumente innert Frist hätten zu den Akten reichen können, dass die Beschwerdeführenden innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichten, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass sie mit ihrer Beschwerdeeingabe die Originale ihrer Reisepässe beibrachten, dass für deren verspätete Einreichung keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zunächst der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass keine Gründe für die Notwendigkeit einer illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden mittels eines Schleppers ersichtlich sind, -- 7 of 12 -E-4109/2013 Seite 8 dass sie sodann das Merkblatt mit der Aufforderung zur Papierbeschaffung am 6. Mai 2013 unterzeichneten (vgl. die vorinstanzliche Akte A2/2) und anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Mai 2013 sowie der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Juli 2013 – knapp zwei Monate nach der Einreise – erneut auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und die Notwendigkeit der Beibringung von Reiseoder Identitätspapieren hingewiesen wurden (vgl. A4/11 Ziff. 4.07 S. 6; A15/11 Ziff. 4.07 S. 6; A11/13 F7 S. 2; A12/12 F6 S. 2), dass die Beschwerdeführenden bei der Erstbefragung eine nicht nachvollziehbare Erklärung dafür abgaben, dass ihre Reisepässe beim Schlepper geblieben seien, nämlich dass mit der Mitnahme der Pässe nach Armenien ihre Rückkehr in den Heimatstaat habe bewiesen beziehungsweise die Reise nach Europa habe vertuscht werden sollen (vgl. A4/11 Ziff. 4.02 S. 6; A5/11 Ziff. 4.02 S. 6; A12/12 F45 S. 6), dass sie damals ausführten, sie würden auf ihre Pässe warten, die sehr bald eintreffen sollten (vgl. A4/11 Ziff. 4.07 S. 6; A5/11 Ziff. 4.07 S. 7), dass sie die Vorinstanz bei der eingehenden Anhörung weiter vertrösteten (vgl. A11/13 F7 S. 2; A12/12 F6 S. 2 und F43–47 S. 6), dass in diesem Zusammenhang auffällt, dass neben den Beschwerdeführenden auch die Eltern der Beschwerdeführerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren keine Reisepässe zu den Akten reichten, während der Reisepass der verschwunden Schwester der Beschwerdeführerin 2 ins Recht gelegt wurde, obwohl dies in asylrechtlicher Hinsicht das einzige Identitätsdokument war, das nicht hätte beigebracht werden müssen, dass die Reisepässe auf Beschwerdeebene ohne Ausführungen zum Erhalt derselben und ohne weitere Beweismittel wie etwa einen für den Versand verwendeten Briefumschlag eingereicht wurden, dass der Schluss nahe liegt, dass die Beschwerdeführenden ihre Pässe der Vorinstanz vorenthielten und diese einzig als Reaktion auf den Nichteintretensentscheid zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführenden jedenfalls keine nachvollziehbaren Gründe dafür anführen, warum sie die Reisepässe erst im Beschwerdeverfahren beibringen konnten, während ihnen dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen sei, -- 8 of 12 -E-4109/2013 Seite 9 dass ihnen der Nachweis entschuldbarer Gründe somit nicht gelingt, dass sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 2. Juli 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwiesen ist (vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung), mit denen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinandersetzen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), -- 9 of 12 -E-4109/2013 Seite 10 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Armenien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar ist, da angesichts des bisherigen Aufenthalts von weniger als drei Monaten nicht von einer Assimilierung der Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Schweiz beziehungsweise von einer Entwurzelung in ihrer Heimat gesprochen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere -- 10 of 12 -E-4109/2013 Seite 11 mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-4109/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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