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Entscheid

E-4119/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

31. Juli 2014Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

114.

bis 118 sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.458/2005 vom 29. Juli 2005 E. 2.3), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2009/50 E. 9), dass die Vorinstanz ferner den Vollzug der Wegweisung zu Recht und mit zutreffender Begründung – auf welche verwiesen werden kann – als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, -- 6 of 9 -E-4119/2014 Seite 7 dass sich aus den Akten insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen, dass allein aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation und der politisch-wirtschaftlichen Lage in Algerien nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung auszugehen ist, dass der junge Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein ausgedehntes, familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A7/11, 3.01), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien auf die Hilfe seiner Familie und weiteren Verwandten zählen kann und nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, dass es dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er eigenen Angaben gemäss vor seiner Ausreise eine kleine (…) besass, wo er (...) an (…) verrichtet hatte (vgl. A46/9 A: 8), dass seine psychischen Probleme mit der Wohnsituation in der Schweiz zusammenhängen, weshalb es für ihn von Vorteil sein dürfte, wenn er das Land verlassen kann, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten, die er auf erstinstanzlicher Ebene darlegte (Folge eines Umfalls in C._______), nicht derart sind, dass ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet werden müsste, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass entsprechend den vorstehenden Erwägungen auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde -- 7 of 9 -E-4119/2014 Seite 8 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der eventuelle Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung – soweit darauf einzutreten war  und der Antrag auf Kostenvorschussverzicht als gegenstandslos erweist, dass ebenso die Anträge betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden sind, soweit darauf einzutreten war, dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-4119/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4119/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a AsylG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Blanka Fankhauser Versand:

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