E-4156/2024
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
5. Juni 2026Deutsch41 min
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Ve... Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-4156/2024 und E-4166/2024 U r t e i l v o m 5. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Richterin Esther Marti, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (…), Südafrika, vertreten durch MLaw Corinne Reber, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 / N (…).
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E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 5. Mai 2024 aus Südafrika herkommend in die Schweiz und wies sich der Flughafenpolizei Zürich gegenüber mit einem südafrikanischen Reisepass, lautend auf A._______, geboren am (…), aus (SEM-Akten […] [A] 3). Dieses Dokument unterzog die Flughafenpolizei einer Prüfung und sie stellte fest, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale vorlägen. Bei ihrer Ankunft trug die Beschwerdeführerin sodann eine von den irischen Behörden auf dieselbe Person ausgestellte Studienberechtigung auf sich.
B.
Am 6. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Verwendung der erwähnten Personalien am Flughafen Zürich um Asyl. Mit vom 10. Mai 2024 datierender Verfügung bewilligte das SEM am 7. Mai 2024 ihre Einreise in die Schweiz und wies sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu.
C.
Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 11. Juni 2024 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […] [B] 3). Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes geltend: Ihr korrekter Name laute C._______, sie sei am (…) geboren und einzig simbabwische, nicht südafrikanische, Staatsangehörige. Den südafrikanischen Reisepass habe sie zusammen mit der Studienberechtigung am 4. Mai 2024 von einem Mann am Flughafen in Südafrika erhalten, als sie anlässlich der Ausreise mit ihrem Onkel dort gewesen sei. Dieser Mann habe sie angewiesen, bis zur Ankunft in ihrem Zielland Irland, wo sie um Asyl habe ersuchen wollen, die Personalien gemäss südafrikanischem Reisepass zu verwenden. Zu ihren Lebensverhältnissen und Asylgründen gab sie an, sie habe zusammen mit ihrer Mutter in D._______, Simbabwe, gelebt und dort die siebte Klasse besucht. Am 4. Januar 2013 sei sie mit ihrer Mutter und deren Freundin zu einer von Pastor E._______ geleiteten christlichen Gemeinschaft nach F._______ aufgebrochen. Sie hätten vom Pastor Heilung der Mutter erwartet, die krank gewesen sei, und der man in der Klinik nicht habe helfen können. Als sie am dritten Tag nach ihrer Ankunft den Pastor immer noch nicht hätten sehen dürfen, hätten sie sich zur Rückkehr -- 2 of 25 -E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 3 entschlossen. Allerdings seien sie mit Schlägen an der Abreise gehindert worden, man habe ihnen ihr Hab und Gut genommen und sie eingesperrt. Danach habe man sie zur Arbeit gezwungen. Sie sei ausserdem umgehend als dessen sechste Frau mit einem älteren Mann namens G._______ (nachfolgend G._______) «verheiratet» worden. Ihre Mutter habe sich gegen diese «Verheiratung» gewehrt, weshalb man sie zusammengeschlagen habe. Kurz darauf sei sie verstorben. Als sie (die Beschwerdeführerin) ihren Ehemann nach dem Verbleib ihrer Mutter gefragt habe, sei sie zur Strafe zwei Tage lang eingesperrt und von zwei Männern vergewaltigt worden. Über die Jahre hinweg sei sie dann regelmässig sowohl von ihrem Ehemann als auch von anderen Männern vergewaltigt worden. Es sei verboten gewesen, aus der Gemeinschaft auszutreten, in die Schule zu gehen, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen oder Verwandte zu besuchen. Ihr in Südafrika lebender Onkel – der Bruder ihrer Mutter – habe dreimal versucht, sie zu befreien und sich vergebens an die Polizei gewandt. Schliesslich sei ihr am 28. April 2024 mit der Unterstützung der Freundin ihrer Mutter die Flucht gelungen und sie habe sich zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach H._______ in Südafrika begeben. Weil die Wachen, die für die Kirche arbeiten würden, pensionierte Soldaten seien, Kontakte zur Zanu-PF-Partei (Simbabwe African National Union - Patriotic Front) pflegen würden und sie befürchtet habe, dass die Freundin ihrer Mutter ihren Aufenthaltsort preisgeben würde, habe sie Südafrika schliesslich mit Unterstützung ihres Onkels verlassen. Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin eine Kopie einer simbabwischen Identitätskarte, eine Kopie einer Geburtsurkunde und ein schwarz-weisses Foto zu den Akten, welches sie und eine weitere «Ehefrau» von M. im Jahre 2022 zeige.
D.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem SEM die bereits anlässlich der Anhörung zu den Akten gegebene Fotografie in Farbe nach.
E.
Am 19. Juni 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf.
F.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM die Erfassung der Personendaten im Sinne der Beschwerdeführerin ab und
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E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 4 stellte fest, diese lauteten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS): A._______, geb. (…), Südafrika, alias C._______, geb. (…), Zimbabwe (mit Bestreitungsvermerk). Sodann stellte es fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
G.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 1. Juli 2024 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung in allen Dispositivziffern aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; subeventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Ausserdem sei die Vorinstanz anzuweisen, den ZEMIS-Eintrag auf I._______, geb. (…), Simbabwe zu ändern und die anderweitig aufgenommenen Personendaten zu löschen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, die Vorinstanz unverzüglich anzuweisen, ihr Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (inkl. die zu den Akten gereichten Beweismittel und Identitätsdokumente sowie die Akten zum Flughafenverfahren) zu gewähren; anschliessend sei ihr eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Ihrer Beschwerde legte sie insbesondere einen Bericht des Ambulatoriums J._______ vom 24. Juni 2024 samt Fotos bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2024 forderte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das SEM auf, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren und gab Letzterer Gelegenheit, innert 15 Tagen nach Gewährung der Akteneinsicht eine Stellungnahme einzureichen.
I.
Am 28. August 2024 reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und ersuchte erneut um Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erneuerte sie diese Begehren.
J.
Am 21. Oktober 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und gab einen Bericht von K._______, Praxis L._______, M._______, vom 21. Oktober 2025 zu den Akten.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Einsicht in die Aktenstücke A5/2 und A6/1, um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und wies jenes um erneute Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz auf, sich vernehmen zu lassen.
L.
Am 20. November 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
M.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte einen weiteren Bericht der behandelnden Ärztin vom 30. Dezember 2025 zu den Akten, wonach sie an einer (…) und einer (…), gegenwärtig mittelgradiger Episode leide.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2
Hinsichtlich des Asylentscheids entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
2.1
Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs als auch gegen die vom SEM im ZEMIS erfassten Personalien der Beschwerdeführerin, namentlich auch gegen die Staatsangehörigkeit.
2.2
Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-4166/2024) neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren (E-4156/2024) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann aufgrund der Verfahrenskonstellation in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden. 2.3
2.3.1
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Ausländer- und des Datenschutzrechts entscheidet es mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.3.2
Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 20. Juni 2024 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin begehrt im Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht -- 6 of 25 -E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 7 erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Betroffene können sich in einem Verfahren nur wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen), wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2013/23 E. 6.4.1 f., je m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht -- 6 of 25 -E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 7 erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Betroffene können sich in einem Verfahren nur wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen), wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2013/23 E. 6.4.1 f., je m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
3.3 Eingangs beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Namentlich habe das SEM ihr die Einsicht in die Akten B6, B9, B10, B13 verweigert, ohne dies zu begründen; einzig aus dem Aktenverzeichnis ergebe sich die Bezeichnung als interne Akten. Was die Akten des Flughafenverfahrens betreffe, so habe die Vorinstanz deren Existenz beim ersten Gesuch um Akteneinsicht unterschlagen. Anschliessend habe sie die Edition der Aktenstücke A6, A7, A14, A15 verweigert. Was ihren Reisepass anbelange, so habe das SEM einzig in die Biografie-Seite Einsicht gewährt. Wie die Beschwerdeführerin berechtigterweise anbringt, edierte das SEM die Akten zum Flughafenverfahren erst auf Anweisung des Gerichts, obschon es sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung darauf abgestützt und die Beschwerdeführerin bereits am 24. Juni 2024 (B17) Einsicht -- 7 of 25 -E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 8 in sämtliche Verfahrensakten verlangt hatte. Daraus ist ihr indessen kein Nachteil erwachsen, konnte sie sich doch nach Gewährung der Akteneinsicht hinreichend äussern. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. November 2025 festgestellt, war die Vorinstanz nicht gehalten, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Aktenstücke A7 (Datenblatt des Bundesamts für Polizei [fedpol] betreffend das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem [AFIS]) und A15 (amtsinterner Bericht der Identitätsabklärung betreffend die Beschwerdeführerin inklusive Zusammenfassung der Ergebnisse aus den übrigen Akten) zu gewähren, zumal es sich dabei um interne Akten handelt. Ferner weist das Aktenstück A14 (Triageempfehlung hinsichtlich Anhörung) keinen Beweischarakter auf und dient nur dem verwaltungsinternen Gebrauch. Hingegen wurden die Aktenstücke A5 (Fluggastdatensatz [PNR]) und A6 (Dokumentenprüfung der Kantonspolizei N._______ betreffend Reisepass) zu Unrecht als interne Akten bezeichnet. Nachdem das SEM auf Anweisung in der Zwischenverfügung vom 11. November 2025 diesbezüglich Akteneinsicht gewährt und die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, im Rahmen der Replik Stellung zu nehmen, erweist sich der Mangel aber als geheilt (vgl. u.a. Urteil des BVGer D7012/2025 vom 5. Mai 2026 E. 4.4.4 m.w.H.). Bei den Aktenstücken B6 (amtsinterne E-Mail), B8 (Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS), B9 (amtsinterne Mitteilung betreffend Triage), B10 (amtsinterne Mitteilung betreffend Triage) und B13 (amtsinterne E-Mail) des ordentlichen Asylverfahrens handelt es sich um interne Akten ohne Beweischarakter, weshalb sie von vornherein nicht vom Einsichtsrecht nach Art. 26 VwVG erfasst sind (vgl. BVGer Urteil D-7276/2006 vom 12. März 2008 E. 3.4). Schliesslich hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin entgegen Art. 27 Abs. 3 VwVG, wonach einer Partei die Einsichtnahme in ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden nicht verweigert werden darf, zwar zu Unrecht keine vollständige Einsicht in ihren Reisepass gegeben, allerdings hat sich dieser Umstand nicht weiter auf das vorliegende Verfahren ausgewirkt. Dies, weil die Beschwerdeführerin gleich wie das SEM davon ausgeht, dass sich darin kein vom 1. Mai 2024 datierender Stempel befindet. Es erübrigt sich demnach eine weitere Auseinandersetzung und der Beschwerdeführerin sind zur Vervollständigung ihrer Akten mit diesem Urteil die weiteren von der Vorinstanz angefertigten Kopien ihres Reisepasses zuzustellen.
3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung die Grundlage für ihren Schluss betreffend Echtheit des Reisepasses beziehungsweise die Dokumentenprüfung durch die Kantonspolizei unerwähnt gelassen habe.
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E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 9 Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz einzig festgehalten hat, ihr Reisepass sei als echt befunden worden. Spätestens nachdem ihr Einsicht in den Ausweisprüfbericht der Kantonspolizei gewährt worden ist, wurde die Entscheidgrundlage für die Beschwerdeführerin jedoch erkennbar, und sie konnte sich im Rahmen ihrer Replik hierzu ausführlich äussern.
3.5 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Anhörung nicht in ihrer Muttersprache erfolgt sei, sodass sie wegen dem fehlenden Vokabular und der schambehafteten Geschehnisse nicht jedes Detail ihrer Fluchtgeschichte habe wiedergeben können. Ausserdem sei die befragende Person befangen gewesen, da sie die Beschwerdeführerin gefragt habe, woher sie wissen könne, ob sie sich nicht auch ihre Fluchtgründe gemerkt habe, wie sie dies bereits betreffend ihre Personalien angegeben habe (B3 F178). Sodann liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor, weil sie die Anhörung nicht unterbrochen und einen neuen Anhörungstermin angesetzt habe, als die Beschwerdeführerin gegen Ende zu Protokoll gegeben habe, dass manche Geschehnisse sehr peinlich seien und sie nicht darüber sprechen könne. Schliesslich sei sie mit dem Umstand, dass sie den Kontakt mit den simbabwischen Behörden nicht erwähnt habe, erst im Entscheidentwurf konfrontiert worden. Das Gericht stellt hinsichtlich des Verhaltens der Sachbearbeiterin fest, dass dieses nicht den objektiven Anschein der Befangenheit vermittelt. Die betreffende Frage wurde auf neutrale Art formuliert und lässt keinen Schluss auf den Verfahrensausgang zu. Der Vorwurf der Befangenheit gestützt auf die weiteren in der Beschwerdeschrift genannten Beispiele erscheint gesucht. Weiter lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ableiten, dass die asylsuchende Person nur in ihrer Muttersprache angehört werden darf, sondern es besteht lediglich ein Anspruch darauf, sich in einer Sprache zu äussern, die von der asylsuchenden Person beherrscht wird (vgl. Urteil des BVGer D-4509/2017 vom 28. Oktober 2019 E. 2.2). Die Anhörung erfolgte mangels dolmetschender Person nicht in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Muttersprache Ndebele, sondern stattdessen in Englisch, wie mit der Rechtsvertretung im Vorfeld vereinbart. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, ihre Sprachkenntnisse seien ausreichend, um diese durchführen zu können (A3 F3). Ausserdem wurde ihr erklärt, sie solle sich umgehend melden, wenn etwas unklar sei, dann werde die Frage umformuliert oder erklärt (ebd. F4) und die Befragerin betonte zusätzlich, ihr Wohlbefinden liege ihr am Herzen und sie bitte darum, sie wissen zu lassen, wenn sie etwas nicht -- 9 of 25 -E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 10 verstanden habe oder etwas sie hindern könnte, frei zu berichten (ebd. F5). Das Protokoll vermittelt sodann auch nicht den Eindruck, die Beschwerdeführerin hätte Fragen nicht verstanden oder sich nicht hinreichend äussern können. So bestätigte sie am Ende, das Wesentliche verständlich gemacht zu haben (ebd. F193). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Scham ist überdies festzustellen, dass die Anhörung in einem Frauenteam stattfand. Die Beschwerdeführerin zeigte zwar an einschlägigen Stellen der Anhörung starke Emotionen, es entsteht aber auch da nicht der Eindruck, sie hätte sich nicht hinreichend äussern können. Insgesamt ist diesbezüglich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Ebenso wenig ersichtlich ist, inwiefern das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, indem es ihr die Kontaktaufnahme mit den simbabwischen Behörden erst im Entscheidentwurf vorhielt, zumal sie im Rahmen der Stellungnahme zu Letzterem Gelegenheit hatte, sich zu äussern.
3.6 Sodann moniert die Beschwerdeführerin, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es ihren Gesundheitszustand unzureichend abgeklärt habe. Es stimmt zwar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung angeben hatte, manchmal deprimiert zu sein und manchmal Kopfschmerzen zu haben. Auch wird aus dem Protokoll ersichtlich, dass die Schilderung ihrer Erlebnisse belastend war. Aufgrund dessen hatte die Vorinstanz jedoch noch keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal, wie bereits erwähnt, die Beschwerdeführerin hinreichend in der Lage war, ihre Lebensumstände und Asylgründe zu schildern. Sodann verfügt Südafrika insbesondere in den Grossstädten über eine gute Gesundheitsversorgung (International Citizens Insurance, The Healthcare System in South Africa, «https://www.internationalinsurance.com/countries/south-africa/healthcare /», abgerufen am 27.4.2026), weshalb das SEM auch im Zusammenhang mit einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Südafrika, das es – jedenfalls auch – für das Heimatland der Beschwerdeführerin hält, von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgehen durfte.
3.7 Weiter habe die Vorinstanz laut der Beschwerdeführerin zu Unrecht festgehalten, dass sich der Rest ihrer Familie in Südafrika befinde, weil nämlich einzig ihr Onkel mütterlicherseits dort lebe und sie über keine weiteren Verwandten dort verfüge.
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E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 11 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selbst im Zusammenhang mit der Frage, weshalb nicht ihr Onkel sie auf der Reise begleitet habe, ausgeführt hatte, ihr Onkel habe Familie (B3 F111), auch wenn sie an anderen Stellen angab, nebst dem Onkel keine weiteren Verwandten zu haben. Das Argument des SEM hinsichtlich des «Rests der Familie» ist sodann unter dem Aspekt der Eintragung Südafrika als Staatsangehörigkeit in ZEMIS nur ein zusätzliches zur Gesamtwürdigung (vgl. angefochtene Verfügung II, Ziff. 2 in fine, S. 4). Unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs geht sodann auch das SEM von der Prämisse aus, die Beschwerdeführerin verfüge (nur) über einen Onkel in Südafrika (vgl. angefochtene Verfügung, III, Ziff. 2, zweiter Absatz). Mit diesem Einwand vermag die Beschwerdeführerin demnach ebenfalls nichts zu bewirken.
3.8 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich moniert, es wären Botschaftsabklärungen sowohl in Simbabwe als auch in Südafrika angezeigt gewesen, um ihre Identität abzuklären, liegt ebenfalls keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Gestützt auf die bestehende Aktenlage kann diesbezüglich ein hinreichender Schluss gezogen werden (E. 5.3.3).
3.9 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen relevanten formellen Mängeln, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. Die auf Beschwerdestufe geheilten Verstösse gegen das Akteinsichtsrecht der Beschwerdeführerin sind im Rahmen der Kostenregelung zu berücksichtigen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-7012/2025 a.a.O. E. 4.5).
4.
In materieller Hinsicht wird nachfolgend in einem ersten Schritt die Beschwerde behandelt, soweit sie sich gegen die vom SEM im ZEMIS erfassten Personalien der Beschwerdeführerin richtet (E. 5), in einem weiteren, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls moniert (E. 6), sodann soweit sie sich gegen die verfügte Wegweisung (E. 7) richtet und schliesslich wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Verfügung in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft (E. 8).
5.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
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E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 12 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG.
5.1.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.).
5.1.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteil des BVGer E-9772/2025, E-9803/2025 vom 22 April 2026 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A 3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
5.1.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das -- 12 of 25 -E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 13 Interesse an deren Richtigkeit. Art. 41 Abs. 4 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (Urteil des BVGer E-9772/2025, E-9803/2025 vom 22. April 2026 E. 5.4; vgl. zum Ganzen altrechtlich BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 5.2
5.2.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung betreffend die Erfassung der Personendaten der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie ihre simbabwische Staatsangehörigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren habe beweisen können. Hingegen könne ihr der im Original vorliegende und als echt befundene südafrikanische Reisepass zugeordnet werden. Gemäss ihren Aussagen enthalte dieser auch ihr Foto. Dagegen würden die simbabwischen Dokumente eine Zuordnung nicht zulassen, da sie nur in Kopie vorlägen. Nichts daran ändere, dass das auf der Identitätskarte abgebildete Foto identisch mit jenem auf dem Studentenvisum sei. Das Bild sei unscharf und die Beschwerdeführerin könne nicht erkannt werden. Auffallend sei zudem, dass die eingereichte Kopie der Identitätskarte am 1. Mai 2024 beglaubigt worden sei, die Beschwerdeführerin jedoch anlässlich der Anhörung einen Kontakt mit den simbabwischen Behörden nicht erwähnt habe. Dieser Kontakt erstaune auch vor dem Hintergrund, dass sie angegeben habe, sich vor den simbabwischen Behörden zu fürchten. Sodann habe sie sich nach ihrer Ankunft in der Schweiz weiterhin als südafrikanische Staatsangehörige ausgegeben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre angeblich richtigen Personalien beim Stellen des Asylgesuchs genannt hätte. Ihr Vorbringen, das Personalienblatt sei ihr ohne Erklärung ausgehändigt worden, überzeuge nicht, zumal es ihr sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache überreicht worden sei und sie die Richtigkeit der dort vermerkten Angaben unterschriftlich bestätigt habe. Schliesslich habe sie angegeben, dass sich der Rest ihrer Familie in Südafrika aufhalte. Daraus, dass sie anlässlich der Anhörung Personalien genannt habe, welche mit der simbabwischen Identitätskarte vereinbar seien, könne sie nichts zu ihren -- 13 of 25 -E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 14 Gunsten ableiten, zumal diese Angaben ohne Weiteres einstudiert werden könnten. Nach einer Gesamtwürdigung aller Elemente erachte das SEM die Beschwerdeführerin als südafrikanische Staatsangehörige.
5.2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, aus dem südafrikanischen Reisepass ergebe sich, dass damit mehrere Reisen ins umliegende Ausland unternommen worden seien. Aus- oder Einreisestempel vom Tag, an dem die Beschwerdeführerin von Simbabwe nach Südafrika geflohen sei, gebe es jedoch nicht. Damit sei glaubhaft dargetan, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise noch nicht im Besitz des Reisepasses gewesen sei und ihr dieser erst am Flughafen von einem Schlepper übergeben worden sei. Weiter sei möglich, dass bei einem echten Pass das Foto durch eines der Beschwerdeführerin ersetzt worden sei. Die Originale ihrer simbabwischen Identitätskarte und des Geburtsregisterauszugs befänden sich bei ihrem Onkel, weil der Schlepper sie angewiesen habe, diese während der Reise mit dem südafrikanischen Reisepass nicht auf sich zu tragen. Aus den Kopien ergebe sich jedoch, dass es sich um offizielle Identitätsnachweise handle, da sie verschiedene Sicherheitsmerkmale aufwiesen. So sei die Identitätskarte mit einem Wasserzeichen versehen und enthalte ihren Fingerabdruck, und der Auszug aus dem Geburtsregister sei beglaubigt worden. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz, sei sie auf dem Foto ihrer Identitätskarte erkennbar. Dass die Identitätskarte anlässlich einer Behördenkontrolle als authentisch beurteilt worden sei, bestätige die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise, sowie dass sie dabei einzig diese zwei Dokumente bei sich getragen habe. Dass sie am 1. Mai 2024 ausgereist sei, stimme mit ihren Zeitangaben zum Fluchtweg überein. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz habe nicht sie selbst, sondern der Schlepper ihre Identitätskarte dem Beamten zur Erstellung der authentischen Kopie übergeben. Dass sie dieses Ereignis anlässlich der Anhörung nicht erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie es als eher unwichtig erachtet habe. Ohnehin bestätige die vor der Anhörung eingereichte Kopie ihrer Identitätskarte die Authentizität, weshalb sie nichts verheimlicht habe. Die Vorinstanz habe sodann ihre Aussagen, wie sie zu ihren simbabwischen Dokumenten gekommen sei, nicht berücksichtigt. Die von ihr angegebenen Daten würden nämlich mit jenen der Ausstellung der simbabwischen Dokumente übereinstimmen. Dass sie bei ihrer Einreise in die Schweiz und nach dem Ersuchen um Asyl die Personalien gemäss südafrikanischem Reisepass verwendet habe, sei auch in der fehlenden rechtlichen Vertretung begründet und auf dem Personalienblatt habe sie einfach die Adresse ihres Onkels aufgeführt. Bereits nach dem Hinweis auf ihre -- 14 of 25 -E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 15 Mitwirkungspflicht durch ihre Rechtsvertreterin habe sie jedoch ihren echten Namen angegeben, auch auf der Vollmacht.
5.2.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der südafrikanische Reisepass stehe der Beschwerdeführerin zu. Es handle sich dabei um ein höherwertiges Identitätsdokument mit höherer Fälschungssicherheit als jener der ohnehin nur in Kopie eingereichten simbabwischen Dokumente. Ausserdem seien diese Dokumente ungeeignet, eine fehlende südafrikanische Staatsangehörigkeit zu belegen. Auch der Umstand, dass es in Südafrika zur Ausstellung von nicht zustehenden Reisepässen komme, lasse nicht auf die fehlende Authentizität des vorliegenden Reisepasses schliessen. Dass dieser keinen Einreisestempel vom 1. Mai 2024 enthalte, beweise, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Ausreise nach Südafrika unzutreffend seien. Namentlich sei unwahrscheinlich und als Schutzbehauptung zu werten, dass der Behördenkontakt über den Schlepper erfolgt sei.
5.2.4 Replizierend wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass die Dokumentenprüfung der Kantonspolizei N._______ rudimentär ausgefallen sei und die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, selbst eine gründliche Dokumentenanalyse vorzunehmen oder eine solche extern bei einer qualifizierten Stelle einzuholen. Zudem schliesse selbst die Echtheit des Reisepasses nicht aus, dass der Onkel der Beschwerdeführerin diesen durch Bestechung erworben habe. Mangels simbabwischen Passes und da die Identitätskarte im Original nicht gestempelt werden könne, sei ein entsprechender Ausreisestempel auf der Kopie der Identitätskarte angebracht worden. Dieser entspreche dem üblichen Format eines solchen Stempels. 5.3
5.3.1 Es ist strittig, ob das SEM die Beschwerdeführerin zu Recht unter der Identität gemäss dem südafrikanischen Reisepass und insbesondere als Staatsangehörige von Südafrika eingetragen hat. Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist.
5.3.2 Der südafrikanische Reisepass, mit welchem sich die Beschwerdeführerin ausgewiesen hatte, wurde von der Flughafenpolizei geprüft und als echt befunden. Inwieweit die Polizei zur Vornahme einer solchen Prüfung nicht hinreichend qualifiziert sei, wie die Beschwerdeführerin implizit geltend macht, ist nicht ersichtlich. Eine erneute Prüfung durch das SEM oder das forensische Institut in M._______ ist daher überflüssig. Dass sich -- 15 of 25 -E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 16 dem Bericht nicht entnehmen lässt, welche Merkmale massgebend gewesen und welche Methoden angewandt worden seien, sagt nichts über die Qualität der Prüfung aus. Es erscheint insbesondere auch nachvollziehbar, dass die Polizei ihre Methoden nicht in einem parteiöffentlichen Bericht preisgibt, um einen allfälligen Lerneffekt zu vermeiden. Sodann kann der Reisepass der Beschwerdeführerin insofern zugeordnet werden, als sie anlässlich der Anhörung bestätigte, dass das Foto darin sie abbilde (vgl. B3 F18). Dass bei einem echten Pass das Foto mit jenem der Beschwerdeführerin ersetzt worden wäre, ist unwahrscheinlich, zum einen, weil es sich um ein digitales Passfoto handelt und zum anderen da diese Manipulation wohl bei der Prüfung durch die Kantonspolizei aufgefallen wäre. Grundsätzlich wird als echt erkannten Reisepässen auch vom Gericht eine sehr hohe Aussage- und Beweiskraft zugemessen, selbst wenn auch einem echten Pass nie absolute Beweiskraft zukommen kann, sondern dies im Gesamtkontext aller Sachverhaltsumstände zu betrachten ist (vgl. Urteil des BVGer D-3693/2018 vom 10. Juli 2018 S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin wendet ein, beim südafrikanischen Reisepass handle es sich um einen ihr nicht zustehenden Pass, den ihr eine Person am Flughafen in Südafrika gegeben habe. Selbst wenn sich die Möglichkeit der unlauteren Beschaffung eines echten südafrikanischen Reisepasses nicht gänzlich von der Hand weisen lässt, erstaunt doch, dass ein solcher innert zwei Tagen – nachdem die Beschwerdeführerin in den Morgenstunden des 2. Mai 2024 in Südafrika angekommen sei und den Reisepass am 4. Mai 2024 erhalten habe (vgl. B F27; F150) – hätte erhältlich gemacht werden können. Ausserdem wären angesichts des darauf befindlichen digitalen Passfotos der Beschwerdeführerin zumindest Angaben zu dessen Aufnahme zu erwarten gewesen. Hingegen kann aus dem Umstand, dass sich im Reisepass kein Aus- beziehungsweise Einreisestempel vom 1. Mai 2024 befindet, weder darauf geschlossen werden, dass ihr dieser erst in Südafrika am Flughafen übergeben worden sei noch darauf, dass ihre Ausreise aus Simbabwe nicht wie geschildert erfolgt sei, zumal aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin auf eine nicht offizielle Grenzüberquerung von Simbabwe nach Südafrika zu schliessen ist (B3 F104, F150). Demnach wäre der Pass ohnehin nicht gestempelt worden. Was die von der Beschwerdeführerin eingereichten simbabwischen Dokumente betrifft, so liegen diese lediglich in Kopie vor. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist zwar die Beschwerdeführerin auf der zu den Akten gegebenen Identitätskarte erkennbar. Hingegen fällt das im Vergleich zur Kopfgrösse unproportional grosse Gesicht auf und dessen leicht angewinkelte Positionierung, was eine Manipulation vermuten lässt. Dafür -- 16 of 25 -E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 17 spricht auch, dass das Gesicht auf dem kleineren Foto den darunter liegenden Buchstaben C überlappt. Seltsam mutet sodann an, dass die Kopie einen Stempel des C.I.D. Headquarters (Criminal Investigations Department) mit der Adresse P.O. Box CY 683 Causeway Zimbabwe trägt, die Beschwerdeführerin einerseits eine Begegnung mit der Polizei nicht erwähnt hat und andererseits sich das Headquarter in O._______ befindet. Ganz abgesehen davon ist die Erwähnung einer Behördenkontrolle sowie eines Ausreisestempels in ihren Eingaben wiederum nicht vereinbar mit der anlässlich der Anhörung erwähnten inoffiziellen respektive illegalen Ausreise (vgl. E. 5.3.2). Dem SEM ist darin beizupflichten, dass die Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin den Umstand der Beglaubigung anlässlich der Anhörung nicht erwähnt hat, nicht überzeugt. Demnach ist davon auszugehen, dass es sich bei der beglaubigten Kopie der Identitätskarte um eine Fälschung handelt. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin das Original nie nachgereicht, das sich bei ihrem Onkel in Südafrika befinde (B3 F22). Weiter stellen Dokumente wie Geburtsurkunden nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente dar (Urteile des BVGer A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 6.3.3, A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.1.4 und A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5.2). Es darf als allgemein bekannt angesehen werden, dass Dokumente dieser Art leicht fälschbar sind und käuflich erworben werden (vgl. etwa Urteile des BVGer A7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2 [betreffend eritreische Taufscheine] und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3 [betreffend syrische Familienbüchlein], je m.w.H.). Vor dem Hintergrund des Gesagten war das SEM auch nicht gehalten, sich weiter zu den Umständen der Dokumentenbeschaffung zu äussern, oder weitere Abklärungen, namentlich durch die jeweilige Botschaft, vorzunehmen. Mit den eingereichten simbabwischen Dokumenten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte simbabwische Identität zu beweisen, respektive dass die alleinige Staatsangehörigkeit von Simbabwe wahrscheinlicher sei, als dass sie (auch) die südafrikanische besitze. Ebenfalls erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung ein weiteres Eingehen auf die in der Beschwerde wiederholte Beweisofferte hinsichtlich eines Vorsprechens der Beschwerdeführerin bei der südafrikanischen Botschaft, zumal es ihr offen gestanden wäre, den entsprechenden Beweis im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht selbst zu erbringen.
5.3.3 Der Umstand, dass der Schlepper der Beschwerdeführerin empfohlen habe, die Personalien aus dem angeblich nicht ihr zustehenden südafrikanischen Reisepass zu verwenden bis zur Ankunft in Irland (B3 F120),
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E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 18 vermag nichts zu ihren Gunsten zu bewirken. Auch dass sie über Ortskenntnisse in Simbabwe verfügt, wie sich aus der Anhörung ergibt, spricht nicht zwingend für eine simbabwische, jedenfalls aber nicht gegen eine südafrikanische Staatsbürgerschaft.
5.3.4 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre fehlende südafrikanische Staatsangehörigkeit zu beweisen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die aktuell im ZEMIS registrierte Hauptnationalität Südafrika (alias Simbabwe) als rechtmässig erweist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann nicht auf eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin keine südafrikanische Staatsangehörige sei, geschlossen werden. Ihr Begehren, sie sei einzig als simbabwische Staatsangehörige im ZEMIS zu erfassen, ist abzuweisen.
6.
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2
6.2.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in Südafrika, ihrem Heimatstaat, keine Nachteile erlebt habe. Ihr Onkel habe keine Verbindungen zur betreffenden Kirche und sei
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E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 19 ihr unterstützend zur Seite gestanden. Eine Gefährdung in Südafrika habe sie erst spät in der Anhörung erwähnt und aus ihren Angaben könne keine begründete objektive Furcht abgeleitet werden, zumal es sich um reine Spekulation handle. Weiter seien die südafrikanischen Behörden sowohl schutzfähig als auch schutzwillig.
6.2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf diverse Berichte insbesondere ein, die betreffende Kirche P._______ habe Verbindungen zur mächtigen Regierungspartei Simbabwes (ZANU-PF) und die simbabwische Polizei fürchte sich, Kirchenmitglieder für deren Verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen. Sodann sei ein über die Landesgrenzen Simbabwes herausragender Status zu vermuten. Namentlich sei die Kirche P._______ sogar in Südafrika gegründet worden, und sie sei dort auch aktiv. Angesichts ihrer Erlebnisse habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung auch in Südafrika, insbesondere sei für sie dort von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen. Zu Unrecht habe das SEM demnach Südafrika als sicheren Drittstaat qualifiziert.
6.3 Es ist mit der Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass ihre Schilderungen teilweise detailliert ausgefallen sind und verschiedenen Realkennzeichen, insbesondere im Zusammenhang mit erlebten Übergriffen und namentlich sexueller Gewalt, enthalten. Sie selbst weist gleichzeitig zu Recht darauf hin, dass das SEM ihre Schilderungen nicht in Frage gestellt hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die massiven Übergriffe für glaubhaft. Demgegenüber wird in der Beschwerde zu Unrecht eingewendet, das SEM betrachte Südafrika als sicheren Drittstaat. Vielmehr geht es davon aus, die Beschwerdeführerin verfüge (jedenfalls auch) über die südafrikanische Staatsbürgerschaft. Demnach gilt Südafrika unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG als Heimatstaat und ist damit in erster Linie für den Schutz der Beschwerdeführerin vor geltend gemachter Drittverfolgung zuständig. Das Gericht teilt auch diesbezüglich die Würdigung des SEM, wonach sie nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte, weshalb ihr in Südafrika Verfolgung seitens der betreffenden religiösen Gemeinschaft drohen sollte. Mit den pauschalen Hinweisen auf die Bedeutung der Kirche P._______ auch in Südafrika ist einerseits nicht dargetan, dass sie bei einer Rückkehr dorthin in naher Zukunft und mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligt würde. Gegebenenfalls hätte sie sich sodann an die zuständigen südafrikanischen Behörden zu wenden, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gelten (vgl. u.a. BVGer D-6561/2025 vom 10. September 2025 E. 8.3 m.w.H.). Die -- 19 of 25 -E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 20 ebenfalls vagen allgemeinen Hinweise auf Verstrickungen der Kirche mit den südafrikanischen Behörden führen zu keiner anderen Gewichtung. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Onkel die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Notwendigkeit der Schutzsuche dabei unterstützen würde, habe er sich doch gemäss ihren Angaben mehrmals bis nach Simbabwe begeben, um ihr zu helfen, sie schliesslich bei sich beherbergt und war er auch für ihre Ausreise besorgt. Soweit sie geltend macht, es sei aufgrund ihrer Erlebnisse von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, ist die entsprechende hohe Schwelle nicht erreicht, es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern ihr ein menschenwürdiges Leben in Südafrika nicht möglich sein sollte, auch wenn ihr subjektives Empfinden nachvollziehbar ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine gewisse subjektive Furcht der Beschwerdeführerin aufgrund traumatisierender Erlebnisse ausserhalb ihres Heimatstaates Südafrika nachvollziehbar ist. Demgegenüber vermag sie keine auch in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatstaat Südafrika im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.1 Das SEM weist zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist,
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E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 21 eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Südafrika lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass weder die in Südafrika herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat sprechen würden. Die Beschwerdeführerin ist jung und verfügt über eine gewisse Schulbildung. Sie habe zwar keinen Beruf erlernt, das SEM weist jedoch zu Recht darauf hin, dass es ihr zumutbar sei, sich mit der Hilfe ihres Onkels um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen und so ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, sie kenne diesen Onkel nicht. Es handelt sich aber bei ihm um einen verhältnismässig nahen Verwandten, der sie bereits in der Vergangenheit wiederholt und substanziell unterstützt hat, und dem ihr Wohl offenkundig wichtig ist. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er dies auch in Zukunft tun wird, sollte sie darauf angewiesen sein. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht vom 21. Oktober 2025 eine (…) und eine (…), gegenwärtig mittelgradige Episode attestiert wurde. Wie bereits erwähnt, verfügt Südafrika insbesondere in den Grossstädten über eine gute Gesundheitsversorgung (vgl. E 3.6).
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E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 22 Ausserdem ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht des (…) J._______ vom 24. Juni 2024, dass die Beschwerdeführerin über (…) am Körper verfügt. Dass diese jedoch eine medizinische Behandlung erforderten, ist nicht ersichtlich. Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Südafrika in eine wirtschaftliche, soziale oder medizinische Notlage geraten würde.
8.2.2 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Simbabwe angesichts der südafrikanischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen ist. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
8.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Reisepass. Zudem obliegt es ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. November 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 3.3) ist der Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass sie im Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine reduzierte Parteientschädigung für die ihr in diesem Zusammenhang -- 22 of 25 -E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 23 entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 300.– festzusetzen (Art. 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auszurichten.
10.3 Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Sie hat, trotz Ankündigung in der Replik vom 6. Januar 2026, keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art.
14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin demnach auf insgesamt Fr. 3’000.– zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
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E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau Corinne Reber, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3000.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
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E-4156/2024 und E-4166/2024 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann – soweit die Datenänderung im ZEMIS betreffend – innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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